Erbrecht Flashcards
Universalsukzessor – Singularsukzessor
Beschreibt die Möglichkeiten der Rechtsnachfolge:
- Universalsukzessor: Erbe tritt zur Gänze in die Rechtsstellung des Erblassers ein; keine einzelnen Übertragungsakte
- Singularsukzessor: Vermächtnis (Legat) à Legatar erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe der vermachten Sache (=Damnationslegat); ein besonderer Übertragungsakt zum Eigentumserwerb ist notwendig
Parentelen System | Fallrecht
- Legt die Reihenfolge in der Erbfolge fest
o MA: engerer und weiterer Erbenkreis -> eng: „die sechs gesipptesten Hände“: Kinder, Eltern, Geschwister
o Daraus entwickelte sich die Parentelenordnung
Bevorzugung der jüngeren Generation gegenüber der Älteren
Nachkommen des Erblassers bildeten das 1. Parentel, deren Nachkommen wiederum hatten ein Eintritts- oder Repräsentationsrecht (das Gut gerinnt wie das Blut)
In Österreich waren Aszendenten der Erbfolge ausgeschlossen
Fallrecht: wenn es keine Erben gab, fielen die Liegenschaften des Mannes auf die Manneslinie zurück (auch wenn weiblichen Nachkommen vorhanden waren); Liegenschaften der weiblichen Linie fielen erst dann an die Manneslinie, wenn es gar keine Nachkommen gab
Heimfallsrecht = Rechtsfolge des erblosen Nachlasses: dieser ging an die Kirche/Staat/Gemeinde - Ist Inhalt des Erbfolgepatents von Joseph und legt eine allgemeine und gleiche Ordnung der gesetzlichen Erbfolge des frei vererblichen Vermögens für die deutschen Länder fest
o Joseph II: legt 6 Parentelen fest (aufbauend auf einem Stammhaupt/Stammelternpaar)
o Ehegattenerbrecht à nur wenn in den sechs Parentelen kein Verwandter vorhanden war - ABGB 1811 übernahm dieses System
- Überarbeitung 1914 (1. Teilnovelle)
o Begrenzung auf 4 Parentele
1. Nachkommen des Erblassers
2. Eltern des Erblassers und deren Nachkommen
3. Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen
4. Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen
„verzigne“ Töchter
- Rezeption: Erbfolgeordnung des Adels
o Bis ins 18. Jhd. wurden Töchter von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn männliche Nachkommen vorhanden waren
Verzigne Töchter: Wenn Töchter heirateten, mussten sie einen Verzicht auf das väterliche Erbe abgeben und als Entschädigung erhielten sie das Heiratsgut; wurde er nicht abgegeben, wurde er als geleistet fingiert
Unverzigne Töchter: Vater und Brüder konnten den Erbverzicht erlassen, dann waren Töchter neben den Brüdern zur Erbschaft zugelassen
Beisitz der Witwe
- Haus- und Vermögensgemeinschaft wurden von der Witwe und den Kindern fortgesetzt
- Beisitz endete durch Wiederverheiratung oder Auflösung der Hausgemeinschaft
- -> siehe Leibeszucht/Leibgedinge
Erbenlaub/Erbenlob
- Im Mittelalter gab es keine Verfügungsgewalt des Erblassers
o Es war verboten, zu Lebzeiten über das Hausvermögen zu verfügen, eine Veräußerung konnte nur mit Zustimmung der nächsten Erben vorgenommen werden („Erbenlaub“)
o Zustimmungsrecht stellt anwartschaftliche Gewere dar
o Fehlte das Erbenlaub, konnten die Erben binnen Jahr und Tag das Gut von jedem Dritten herausverlangen
Repräsentationsrecht (materielles/formelles Eintrittsrecht)
= das Recht zu Erben
- kann innerhalb der ersten 3 Parentelen der dem toten Gradnächste nicht erben (weil tot oder erbunwürdig), geht die Erbschaft an die Nachkommen -> dieser Nachkomme repräsentiert den Gradnächsten -> Repräsentionsrecht bzw. Eintrittsrecht
formell vs materiell Repräsentationsrecht
Materielles Repräsentationsrecht: Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit geht auf Repräsentanten weiter
Formelles Repräsentationsrecht: Repräsentant leitet nur mehr den Umfang des Erbteiles her, aber nicht mehr Ausschlussgründe à wurde in der dritten Teilnovelle des ABGB umgestaltet
Freiteilsrecht
Die Freiteilslehre geht von der Kirche aus
- Grundsätzlich: im MA gibt es nur geborene Erben, keine erkorenen à Quote, welche ohne Zustimmung der Söhne an die Kirche übertragen werden konnte
- Verstobene sollten Arme oder die Kirche mit einer Quote des Nachlasses bedenken (=Freiteil)
- Deutsches Recht übernahm die Freiteilslehre als „Sohnesquote für Christus“
o Übertragung des Freiteils erfolgte noch zu Lebzeiten
Als bedingte Schenkung auf den Todesfall, Kirche bekam anwartschaftliche Gewere
Als sofortige Schenkung mit Vorbehalt des Nießbrauchs des Schenkers
- Entwickelte die Zuständigkeit der Kirche für die Testamentserstellung
Testament im MA | Affatomie/thinx
MA: Liegenschaften und Erbgut konnten nicht in letztwilligen Verfügungen vererbt werden!
-> gewillkürte Erbfolge aber bei Fahrnissen und Kaufgut, also bei selbsterworbenem Vermögen
- Erbverträge:
o Fränkische Affatomie -> Keine Erben und der König verzichtet aber auf das Heimfallsrecht
o Langobardische Thinx -> der Begünstigte erhielt die Rechtsstellung eines Sohns – Adoption von Todes wegen – er war mit dem Toten nicht blutsverwandt, konnte aber so alsob erben
- Erbverbrüderung:
o Hausverträge: Zusicherung des wechselseitigen Erbrechts zwischen Familien den hohen Adels, für den Fall, dass eine Familie aussterben sollte
- Ehegemächt:
o sachenrechtliche Übertragung des gesamten Vermögens von einem Ehegatten auf den anderen – wirksam erst mit dem Todeszeitpunkt
- Einkindschaftsvertrag:
o Stiefgeschwister aus vorherigen Ehen wurden den Kindern aus nachfolgenden Ehen gleichgestellt
o Das war notwendig aufgrund hoher Sterblichkeit im MA und wegen Mehrfach-Eheschließungen
o Musste vor Gericht oder Zeugen abgeschlossen werden
Testamentsvollstrecker
- MA: bei der Singularsukzession wurde ein Testamentvollstrecker eingesetzt, der treuhänderisch an die Legaten das Vermächtnis verteilte
Anerbenrecht
Beschreibt das Vererben eines bäuerlichen Guts an einen Erben von mehreren, um Teilungen zu vermeiden
- MA – ABGB erlaubt Änderung durch letztwillige Verfügung – 1938: zwingendes Recht – 1958/ 1989 reformiert (Gleichstellung weiblicher Miterben und unehelicher Kinder)
Testament in der Neuzeit
- Testierfreiheit als Grundsatz
- Arten: Testament, Kodizill und Erbvertrag
o Intestaterbfolge ist subsidiär (= gesetzliche Erbfolge) nur wenn kein Testament
o ABER: Pflichtteilsrecht beschränkt Testierfreiheit
o Möglichkeit der Enterbung nur auf Basis eines gesetzlichen Grunds
Erbvertrag
= zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen; kann nur von Ehepartnern abgeschlossen werden; unwiderruflich
Erbenhaftung älteres Recht-Neuzeit
Älteres Recht:
- MA: anfangs keine Erbenhaftun; im Laufe der Zeit wurden Vertragsschulden aber auch erblich -> Erbe konnte vor Gericht das Erbe ausschlagen ->
- Rezeption: Unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (aber Möglichkeit der beneficium inventarii: Vorlegen einer Inventarliste beschränkt die Haftung auf diese)
Modernes Recht:
- Bedingte und unbedingte Erberklärung
o Bedingt: Haftung des Erben zwar mit Privatvermögen aber nur bis zum Wert der Aktiva
o Unbedingt: Umfassende Haftung für alle Verbindlichkeiten
Recht des Dreißigsten
In den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Hausvaters konnten Witwe und Hausgenossen ungestört weiter im Haus leben, das Weiterleben des Hausvaters wurde fingiert à Wahrung der Ruhe im Totenhaus und Schutz der Familie; Erbe konnte erst nach Dreißig und einem Tag Anspruch auf sein Erbe erheben