Erbrecht Flashcards

1
Q

Universalsukzessor – Singularsukzessor

A

Beschreibt die Möglichkeiten der Rechtsnachfolge:
- Universalsukzessor: Erbe tritt zur Gänze in die Rechtsstellung des Erblassers ein; keine einzelnen Übertragungsakte
- Singularsukzessor: Vermächtnis (Legat) à Legatar erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe der vermachten Sache (=Damnationslegat); ein besonderer Übertragungsakt zum Eigentumserwerb ist notwendig

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2
Q

Parentelen System | Fallrecht

A
  • Legt die Reihenfolge in der Erbfolge fest
    o MA: engerer und weiterer Erbenkreis -> eng: „die sechs gesipptesten Hände“: Kinder, Eltern, Geschwister
    o Daraus entwickelte sich die Parentelenordnung
     Bevorzugung der jüngeren Generation gegenüber der Älteren
     Nachkommen des Erblassers bildeten das 1. Parentel, deren Nachkommen wiederum hatten ein Eintritts- oder Repräsentationsrecht (das Gut gerinnt wie das Blut)
     In Österreich waren Aszendenten der Erbfolge ausgeschlossen
     Fallrecht: wenn es keine Erben gab, fielen die Liegenschaften des Mannes auf die Manneslinie zurück (auch wenn weiblichen Nachkommen vorhanden waren); Liegenschaften der weiblichen Linie fielen erst dann an die Manneslinie, wenn es gar keine Nachkommen gab
     Heimfallsrecht = Rechtsfolge des erblosen Nachlasses: dieser ging an die Kirche/Staat/Gemeinde
  • Ist Inhalt des Erbfolgepatents von Joseph und legt eine allgemeine und gleiche Ordnung der gesetzlichen Erbfolge des frei vererblichen Vermögens für die deutschen Länder fest
    o Joseph II: legt 6 Parentelen fest (aufbauend auf einem Stammhaupt/Stammelternpaar)
    o Ehegattenerbrecht à nur wenn in den sechs Parentelen kein Verwandter vorhanden war
  • ABGB 1811 übernahm dieses System
  • Überarbeitung 1914 (1. Teilnovelle)
    o Begrenzung auf 4 Parentele
     1. Nachkommen des Erblassers
     2. Eltern des Erblassers und deren Nachkommen
     3. Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen
     4. Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen
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3
Q

„verzigne“ Töchter

A
  • Rezeption: Erbfolgeordnung des Adels
    o Bis ins 18. Jhd. wurden Töchter von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn männliche Nachkommen vorhanden waren
     Verzigne Töchter: Wenn Töchter heirateten, mussten sie einen Verzicht auf das väterliche Erbe abgeben und als Entschädigung erhielten sie das Heiratsgut; wurde er nicht abgegeben, wurde er als geleistet fingiert
     Unverzigne Töchter: Vater und Brüder konnten den Erbverzicht erlassen, dann waren Töchter neben den Brüdern zur Erbschaft zugelassen
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4
Q

Beisitz der Witwe

A
  • Haus- und Vermögensgemeinschaft wurden von der Witwe und den Kindern fortgesetzt
  • Beisitz endete durch Wiederverheiratung oder Auflösung der Hausgemeinschaft
  • -> siehe Leibeszucht/Leibgedinge
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5
Q

Erbenlaub/Erbenlob

A
  • Im Mittelalter gab es keine Verfügungsgewalt des Erblassers
    o Es war verboten, zu Lebzeiten über das Hausvermögen zu verfügen, eine Veräußerung konnte nur mit Zustimmung der nächsten Erben vorgenommen werden („Erbenlaub“)
    o Zustimmungsrecht stellt anwartschaftliche Gewere dar
    o Fehlte das Erbenlaub, konnten die Erben binnen Jahr und Tag das Gut von jedem Dritten herausverlangen
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6
Q

Repräsentationsrecht (materielles/formelles Eintrittsrecht)

A

= das Recht zu Erben
- kann innerhalb der ersten 3 Parentelen der dem toten Gradnächste nicht erben (weil tot oder erbunwürdig), geht die Erbschaft an die Nachkommen -> dieser Nachkomme repräsentiert den Gradnächsten -> Repräsentionsrecht bzw. Eintrittsrecht

formell vs materiell Repräsentationsrecht
Materielles Repräsentationsrecht: Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit geht auf Repräsentanten weiter
Formelles Repräsentationsrecht: Repräsentant leitet nur mehr den Umfang des Erbteiles her, aber nicht mehr Ausschlussgründe à wurde in der dritten Teilnovelle des ABGB umgestaltet

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7
Q

Freiteilsrecht

A

Die Freiteilslehre geht von der Kirche aus
- Grundsätzlich: im MA gibt es nur geborene Erben, keine erkorenen à Quote, welche ohne Zustimmung der Söhne an die Kirche übertragen werden konnte
- Verstobene sollten Arme oder die Kirche mit einer Quote des Nachlasses bedenken (=Freiteil)
- Deutsches Recht übernahm die Freiteilslehre als „Sohnesquote für Christus“
o Übertragung des Freiteils erfolgte noch zu Lebzeiten
 Als bedingte Schenkung auf den Todesfall, Kirche bekam anwartschaftliche Gewere
 Als sofortige Schenkung mit Vorbehalt des Nießbrauchs des Schenkers
- Entwickelte die Zuständigkeit der Kirche für die Testamentserstellung

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8
Q

Testament im MA | Affatomie/thinx

A

MA: Liegenschaften und Erbgut konnten nicht in letztwilligen Verfügungen vererbt werden!
-> gewillkürte Erbfolge aber bei Fahrnissen und Kaufgut, also bei selbsterworbenem Vermögen
- Erbverträge:
o Fränkische Affatomie -> Keine Erben und der König verzichtet aber auf das Heimfallsrecht
o Langobardische Thinx -> der Begünstigte erhielt die Rechtsstellung eines Sohns – Adoption von Todes wegen – er war mit dem Toten nicht blutsverwandt, konnte aber so alsob erben
- Erbverbrüderung:
o Hausverträge: Zusicherung des wechselseitigen Erbrechts zwischen Familien den hohen Adels, für den Fall, dass eine Familie aussterben sollte
- Ehegemächt:
o sachenrechtliche Übertragung des gesamten Vermögens von einem Ehegatten auf den anderen – wirksam erst mit dem Todeszeitpunkt
- Einkindschaftsvertrag:
o Stiefgeschwister aus vorherigen Ehen wurden den Kindern aus nachfolgenden Ehen gleichgestellt
o Das war notwendig aufgrund hoher Sterblichkeit im MA und wegen Mehrfach-Eheschließungen
o Musste vor Gericht oder Zeugen abgeschlossen werden

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9
Q

Testamentsvollstrecker

A
  • MA: bei der Singularsukzession wurde ein Testamentvollstrecker eingesetzt, der treuhänderisch an die Legaten das Vermächtnis verteilte
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10
Q

Anerbenrecht

A

Beschreibt das Vererben eines bäuerlichen Guts an einen Erben von mehreren, um Teilungen zu vermeiden
- MA – ABGB erlaubt Änderung durch letztwillige Verfügung – 1938: zwingendes Recht – 1958/ 1989 reformiert (Gleichstellung weiblicher Miterben und unehelicher Kinder)

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11
Q

Testament in der Neuzeit

A
  • Testierfreiheit als Grundsatz
  • Arten: Testament, Kodizill und Erbvertrag
    o Intestaterbfolge ist subsidiär (= gesetzliche Erbfolge) nur wenn kein Testament
    o ABER: Pflichtteilsrecht beschränkt Testierfreiheit
    o Möglichkeit der Enterbung nur auf Basis eines gesetzlichen Grunds
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12
Q

Erbvertrag

A

= zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen; kann nur von Ehepartnern abgeschlossen werden; unwiderruflich

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13
Q

Erbenhaftung älteres Recht-Neuzeit

A

Älteres Recht:
- MA: anfangs keine Erbenhaftun; im Laufe der Zeit wurden Vertragsschulden aber auch erblich -> Erbe konnte vor Gericht das Erbe ausschlagen ->
- Rezeption: Unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (aber Möglichkeit der beneficium inventarii: Vorlegen einer Inventarliste beschränkt die Haftung auf diese)
Modernes Recht:
- Bedingte und unbedingte Erberklärung
o Bedingt: Haftung des Erben zwar mit Privatvermögen aber nur bis zum Wert der Aktiva
o Unbedingt: Umfassende Haftung für alle Verbindlichkeiten

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14
Q

Recht des Dreißigsten

A

In den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Hausvaters konnten Witwe und Hausgenossen ungestört weiter im Haus leben, das Weiterleben des Hausvaters wurde fingiert à Wahrung der Ruhe im Totenhaus und Schutz der Familie; Erbe konnte erst nach Dreißig und einem Tag Anspruch auf sein Erbe erheben

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15
Q
A
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