Sachenrecht Flashcards
Gewere
= bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft
Verknüpfung der Sachherrschaft mit der dinglichen Berechtigung
- allein der Besitz an der Sache ließ das Recht an der Sache vermuten
- Der Besitzer der Sachherrschaft konnte vor allem rechtswidrige Zugriffe auf die Sache abwehren und diese nach Wegnahme herausverlangen, da er ja die dingliche Berechtigung hatte
Fahrnisgewere (bewegliche) und Liegenschaftsgewere
Fahrnisgewere
= Gewere an beweglichen Sachen -> war untrennbar mit ihrer körperlichen Innehabung verbunden
- Erwerb: Ergreifen oder Übergabe von Hand zu Hand
- Verlust: Verlust der leiblichen Herrschaft
o Unterscheidung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Besitzverlust
Anefangsklage
…beschreibt bei unfreiwilligem Besitzverlust – also Raub oder Diebstahl – die Möglichkeit der Deliktsklage; denn dem Eigentümer stand kein obligatorischer Herausgabeanspruch zur Verfügung und auch bei Raub und Diebstahl ging die Gewere mit dem Verlust der Sachherrschaft verloren
Anefangsklage: nötigte den Besitzer der abhanden gekommenen Sache, sich über seinen rechtmäßigen Erwerb auszuweisen (konnte er das nicht verfiel er der Diebstahlsstrafe)
Dritthandverfahren:
o Besitzer übergab seinem Vormann die Sache usw.. Gelang dem Anefangskläger dadurch der Nachweis seines Besitzrechtes bekam er die Sache retour und wurde der Dieb entdeckt, musste dieser die Diebstahlsbuße zahlen
o Strafrechtlich konnte er sich dadurch befreien, dass er den Nachweis des Kaufs auf öffentlichem Markt erbrachte
o Später wurde durch diesen Nachweis die Fahrnisklage sogar ausgeschlossen
in diesem Zusammenhand gewann der Kaufnachweis eine zivilrechtliche Bedeutung
Ideelle Gewere
Es zählt nicht nur die Sachherrschaft, sondern es reicht die unmittelbare Nutzung
Gliederung:
Unmittelbare Gewere = leibliche, körperliche Gewere
Hat derjenige, der die Liegenschaft als dinglich Berechtigter bearbeitet und Nutzen daraus zieht; bspw. der Bauer
Mittelbare Gewere Hat derjenige, der aufgrund dinglicher Berechtigung Abgaben oder Dienste aus dem Grundstück zog; bspw. der Grundherr
Eigengewere Umfassendes Herrschaftsrecht an der Sache
Beschränkte Gewere Nur einzelne dingliche Nutzungsrechte
(zB Gewere des Pfandgläubigers)
Leibliche Gewere Gewere des Innehabenden
Ideele Gewere = besitzlose Gewere im Liegenschaftsrecht
Begründungsakt musste offenkundig sein wie zB Tod des Erblassers, gerichtliches Urteil zur Übertragung/Auflassung
(= kundbare Rechtsentstehungstatsachen) Sonderfälle:
ruhende Gewere (zB Pfandschuldner) und
anwartschaftliche Gewere (zB Schenkung auf den Todesfall)
Sachgewere und Rechtsgewere Anfangs Gewere nur an körperlichen Sachen, später auch an liegenschaftsähnlichen Rechten wie zB Hoheitsrechte (Regalien)
Rechte Gewere - Ungestörte Besitzausübung heilt einen mangelhaften Erwerbungsakt
- Wenn liegen Liegenschaftsgewere bestimmte Zeit (Jahr und Tag) ohne gerichtliche Anfechtung ausgeübt wurde, konnte ein Besserberechtigter seine Rechte an der Sache nicht mehr durchsetzen („Verschweigung“)
Grundbuch (Land-/Stadtbücher) | Landtafeln
- Schreinswesen; ab 12. Jhd (Grundstücksgeschäfte auf Pergament im Schrein abgelegt)
- Stadtbücher; ab 13. Jhd (kein Beweiswert sondern als Gedächtnisstütze; Chronologisch eingetragen, dann als Realfolien, dann als Personalfoliensystem)
- Landtafeln; ab 13/14 Jhd (landtäfliche Güter der Adelsgeschlechter; Eintragungszwang)
- Grundbuch im engeren Sinn; Grundherr hatte Pflicht, untertäniges Land in Grundbüchern zu erfassen
- Bodenbuch; ab 18. Jhd (Zusammenfassung der Landtafeln)
- ABGB 1811; (weiterhin Landtafeln und Grundbücher; Intabulation)
- ABGB 1871; (Grundbücher nun auch für nichtadelige Grundstücke)
- Modern: Grundbuchrecht zT im ABGB, Großteils aber auf viele kleine Rechte aufgeteilt
Prinzipien des Grundbuchs:
Eintragungsprinzip; Vertrauensgrundsatz; Formelle Publizität; Prinzip des bücherliches Vormannes; Spezialitätsprinzip; Legalitätsprinzip; Antragsprinzip
Reallasten
Sind dinglich wirkende Belastungen eines Grundstücks in Form einer Haftung für bestimmte Leistungen
- Leistungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes (Sachliche Haftung
o zB Abgabe von Produkten des Grundstückes, Geldrenten, Dienstleistungen
- Im Österreichischen Rechtssystem gibt es dazu keine geschlossene Regelung