Austrofaschistische Ära Flashcards
Austrofaschismus
- beschreibt die faschistische Ära in Österreich – auch Kanzlerdiktatur oder Ständestaat genannt
- Gemeinsamkeiten des Austrofaschismus mit anderen faschistischen Herrschaftssystemen lagen in einer antidemokratischen und antimarxistischen Ausrichtung sowie in berufsständischen Vorstellungen
(x) Staatsstreich auf Raten / Selbstausschaltung des Parlaments 1933
- wird die durch Dollfuß eingetretene Vorsitzlosigkeit des österreichischen Nationalrats genannt (04.03.1933)
- es kam bei einer Nationalratssitzung zu einem Streit über einen Stimmzettel, da die Koalition im Laufe der Abstimmungen über nur eine Stimme Mehrheit verfügte (es ging um einen Eisenbahnerstreik)
- Führte dazu, dass jeder der drei Nationalratspräsidenten ihre Ämter niederlegten (Karl Renner damit er wählen konnte, der zweite weil er ausgebuht wurde da er die Abstimmung für ungültig erklärte, der dritte erklärte seinen Rücktritt aus Affekt)
- es gab somit keine Präsidenten mehr, die die Sitzung hätten schließen können
- Drei Möglichkeiten wurden in Betracht gezogen:
o Rücktritte der Nationalratspräsidenten sind rechtswidrig und damit absolut nichtig (dagegen spricht aber, dass der österreichischen Rechtsordnung kein Zwang zum Amt zu entnehmen war)
o Der zuletzt zurückgetretene Präsident hat für die Wahl eines Nachfolgers zu sorgen und muss solange die Geschäfts weiterführen
o Bundespräsident:
könnte den Nationalrat auflösen und Neuwahl anordnen (wurde aber von der Regierung nicht angeregt)
oder durch Notverordnung die Gesetzesordnung des Nationalrats ergänzen und die Neuwahlen regeln - Regierung wählte keiner dieser Lösungsmöglichkeiten und ging davon aus, dass sich der Nationalrat selbst ausgeschaltet habe; Parlament war nicht beschlussfähig!
- Weitere Sitzungen wurden von der Polizei im Auftrag der Regierung unter Waffengewalt verhindert (im Auftrag von Dollfuß)
- Dollfuß begann damit seinen „Staatsstreich in Raten“ Beginn des Aufbaus des Ständestaates (Rechtsgrundlage ist das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1917)
Österreichischer Bürgerkrieg – Februarkämpfe 1934
- -15. Februar 1934: Österreichischer Bürgerkrieg mit mehreren hunderten Toten
- Schutzbund ( Sozialdemokraten) gegen Heimwehr ( Dollfuß)
o Auslöser war der gewaltsame Widerstrand gegen die Räumung eines Waffenlagers des bereits verbotenen Schutzbundes im Linzer Hotel Schiff
o Der Widerstand griff auf größere Teile des Landes über
o Polizei, Bundesheer und Heimwehr besiegten schlussendlich den schlecht vernetzten Schutzbund - Folgen: das bereits 11/1933 wieder eingerichtet Standrecht sah wieder für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor -> angeklagte Sozialdemokraten wurden verurteilt
- Widerstand gegen Ständestaat wird dadurch gestärkt!
(x) Römische Protokolle März 1934
- Annäherung von Dollfuß an Italien zum Schutz vor Hitler-Deutschland
- Römische Protokolle sind die Vereinbarung zwischen Österreich, Italien und Ungarn enger zusammenzuarbeiten und die Außenpolitik besser abzustimmen
- Solang aber die Zusammenarbeit mit Italien unter Mussolini bestand, war die Rückkehr zu einer parlamentarischen Demokratie für Österreich versagt
(xx) Verfassung/Ermächtigungsgesetz 1934
- Dollfuß Plan war es, eine neue Verfassungsordnung für Österreich zu schaffen
- Otto Ender wurde mit der Ausarbeitung beauftragt, er machte einen Entwurf
- Da es aber noch nicht möglich sein sollte, dass diese Verfassung in Kraft tritt, sollte ein Verfassungsübergangsgesetz* geschaffen werden, das ein autoritäres Regime vorsieht
o Dieser Entwurf enthielt eine Festlegung auf sieben berufsständische Hauptgruppen
o Habsburger- und Adelsgesetz verloren ihren Rand als Verfassungsgesetze
o Bestellung des BP durch Bürgermeisterwahl in gemeiner Abstimmung - Die Maiverfassung 1934 wurde zweimal erlassen
o Das erste Mal erließ die Bundesregierung auf Grund des KWEG eine Verordnung, die die Verfassung zum Inhalt hatte
Diese Erlassung war aber verfassungswidrig, denn die Regierung überschritt damit formell als auch inhaltlich den Rahmen des KWEG; des weiteren fehlte zur Gesamtänderung eine erforderliche Volksabstimmung
o Auch das zweite Mal wurde die Maiverfassung auf Basis des KWEG erlassen
Dieses Mal wurde das Ermächtigungsgesetz 1934 geschaffen (NR wurde einberufen, stimmte für das „Bundesverfassungsgesetz über die außerordentlichen Maßnahmen im Bereich der Verfassung -> Rumpfparlament von 76 -> 74 stimmten mit Ja) - dieses Gesetz bestimmte zunächst die Aufhebung der zwingenden Volksabstimmung
- die Funktion de NR und des Bundesrates erloschen und wurden auf die Bundesregierung übertragen
- räumte ferner der Bundesregierung die Befugnis ein, den Übergang zur neuen Verfassung zu regeln und den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit der Maiverfassung 1934 festlegen
auch dieses Mal war die Erlassung rechtswidrig: für die Abstimmung wären min. 83 Nationalratsabgeordnete notwendig gewesen und das ErmG hätte einer Volksabstimmung unterzogen werden müssen
Dennoch machte die Bunderegierung die Verfassung ein zweites Mal kund und diese sollte schrittweise in Kombination mit dem Verfassungsübergangsgesetz bis 1938 in Kraft gesetzt werden
o Inhalt der Maiverfassung:
Grundsätze: Austrofaschistisches Österreich wurde nach folgenden Grundsätzen ausgerichtet: christlich-deutsch, bundesstaatlich, ständisch und autoritär
Souveränität: Der Gedanke an die Souveränität des Volkes wurde strikt abgelehnt
Gott: Verfassung berief sich auf Gott als Erzeuger allen Rechts: Einbeziehung der Kirchen und Religionsgesellschaften in den Staatsapparat
Kompetenztypen: Kompetenzverteilung wurde nur unwesentlich verändert, es gab nurmehr drei Typen
Zwischen Gesetzgebung und Verwaltung kam es zu einer Gewaltenverbindung: Gesetzgebung durch vier beratende und ein beschlussfassendes Organ (Bundestag); Recht zur Gesetzesinitiative kam ausschließlich der Bundesregierung zu
Mehrere Möglichkeiten zur außerordentlichen Gesetzgebung (auch für Verfassungsgesetze durch die Bundesregierung)
Bundeskanzler war „Führer“ der Bundesregierung und nicht länger nur Vorsitzender
o *VÜG trat mit der Maiverfassung in Kraft
Untermauerte die zentrale Rolle der Regierung im austrofaschistischen Staat
Ordnete eine Weitergeltung des Ermächtigungsgesetzes 1934 an
Bundeskanzler erhielt das Recht Politiker im Land (Landeshauptleute; auch Bürgermeister) einzuberufen oder abzusetzen
Konkordat 1933/34
- Wurde am 5.Juni 1933 zwischen Dollfuß und Papst Pius XI. abgeschlossen
- Kirche war zuständig für die Regelung des Eheschließungsrecht, Gerichtsbarkeit bezüglich der Gültigkeit der Ehe und die religiöse Aufsicht über Schulen und der zwangsweise Religionsunterricht
- Wer aus der Kirche austreten wollte, musste seinen gesunden Geistes- und Gemütszustand nachweisen; in einigen Gegenden drohten Arreststrafen bei Kirchenaustritten
- Als Gegenleistung war die Kirche Lieferant der Ideologie des autoritären Regimes
- In der Mai-Verfassung bekam die Kirche sogar die Teilnahme an Verfassungseinrichtungen (Bundeskulturrat, Landtagen) zugesichert
Juli Abkommen 1936
- Am 11.Juli 1936 wurde zwischen Deutschland und Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet
o Deutschland kennt die volle Souveränität des Bundesstaates Österreich an
o Jede der beiden Regierungen wird keinen Einfluss auf die politische Entwicklung und Innenpolitik des jeweils anderen Landes nehmen – weder unmittelbar noch mittelbar
o Österreich verspricht, sich „grundsätzlich“ zu halten und sich als deutschen Staat zu bekennen (röm Protokolle werden aber nicht beeinflusst) - Hitler fügt noch hinzu, weder Absicht noch den Willen zu haben, sich in Österreich einzumischen, Ö zu annektieren oder anzuschließen
- Am gleichen Tag wurden noch zwei nationalsozialistische Politiker in die Regierung geholt
- Das Abkommen verpflichtete auch, die seit dem Juliputsch inhaftierten Nationalsozialisten zu amnestieren
- Der nationalsozialistische Weg wurde damit geebnet
(xx) Berchtesgadener Abkommen 12.02. 1938
- Hitler lud Schuschnigg im Februar 1938 nach Berchtesgaden / Obersalzberg
- Er forderte: Die freie Betätigung der NSDAP sowie das Einsetzen von Nationalsozialisten in der Bundesregierung
o Seyß-Inquart (Innenminister mit absoluter Macht über die Polizei) und Guido Schmidt
o Freie Betätigung der NSDAP - Im Fall der Ablehnung droht Hitler mit dem Einmarsch der Wehrmacht in Ö
- Schuschnigg konnte drei Tage Frist aushandeln („die Ernennung der Regierungsmitglieder braucht Beschlüsse..“)
- Allerdings war dieses Abkommen das Ende des Austrofaschismus und führte zu einer Defacto Übernahme der Nationalsozialisten
o Schuschnigg wagte noch am 09.03.1938 den Versuch der Volksabstimmung über den Anschluss, diese wurde aber noch abgesagt (Hitler sah diese als Bruch des B-Abkommen und ließ Schuschnigg ein Ultimatum überbringen) und letzten Endes Schuschnigg trat zurück
o Am 13.03.1938 wurde Seyß-Inquart Bundeskanzler und ermöglichte den Anschluss ans Deutsche Reich