Privatrechtsgeschichte Flashcards

1
Q

Usus modernus pandectarum

A

ieS: - Bezeichnet eine Epoche der Rechtsentwicklung im 16. Jhd-18.Jhd.
- Geprägte Zeit von Reformation, Glaubenskriegen, Aufklärung…
- Rechtswissenschaft musste sich erst arrangieren, bloß mit der Übernahme des römischen Rechts (im Wege der Rechtsrezeption) war es nicht getan
- Strebte eine praxistaugliche Anwendung des röm.kanonischen Rechts an
- Das gesamte gemeine Recht war einbezogen (ius commune)
- Römische, germanische, kanonische und naturrechtliche Rechtsätze einbezogen und Gewohnheitsrecht aber berücksichtigt

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2
Q

Salvatorische Klausel

A
  • Das Nebeneinander von gemeinem Recht und parktikulärem Landsbrauch stellte die Rechtspraxis vor das Problem, welche Norm im konkreten Fall anzuwenden ist
  • Das gemeine Recht galt lt Klausel nur subsidiär (Reichskammergerichtgsordnung 1495)
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3
Q

Rezeption

A
  • Übernahme des Rechtsregeln und Arbeitsmethoden des römischen Rechts
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4
Q

Ende der Rechtsfähigkeit

A
  • Rechtsbrauch des Dreißigsten
  • Klostertod
  • Verschollenheit
    o Rechtsinstitut der Verscheidung à die Erben erhielten das Vermögen des Verschollenen zur treuhänderischen Gewere
    o Wenn der Tod des Verschollenen sicher war, erstarkte die treuhänderische Gewere zum Eigenrecht
  • Friedlosigkeit
    o Strafe bei bestimmten Verbrechen à bei der Friedlosigkeit erlischt die Rechtspersönlichkeit und er konnte von jedem bußlos erschlagen werden
    o = Acht; diese war zuerst örtlich und sachlich beschränkt und der Schuldige konnte sich binnen Jahr dem Prozess stellen; tat er das nicht, wurde über ihn die völlige Friedlosigkeit bzw. Oberacht verhängt
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5
Q

Ebenbürtigkeit

A
  • Bestimmte Rechtsbeziehungen waren nur zwischen Angehörigen desselben Stammes möglich (v.a. Ehe und Vertragsrecht beim Adel)
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6
Q

Schlesisches System

A

Rezeption -> ab wann der Tod eines Verschollenen festgestellt wird
- Oberitalienische Praxis: Mit Vollendung den 100. Lebensjahres
- Sächsische Praxis: mit Vollendung des 70. Lebensjahres
- Schlesisches System: setzt das Alter des Verschollenen in Relation zur Dauer der Verschollenheit

ABGB 1811: förmliches Todeserklärungsverfahren (Verschollener wurde geladen…)
Modernes Recht: Todeserklärungsgesetz

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