SchuldR BT: WV Flashcards

1
Q

Wie erfolgt die Berechnung des SE statt der Leistung im WV-Recht ?

A

= maßgeblich ist Minderwert des Werks (werkvertragl Erfolgshaftung)
= bei Selbstvornahme fehlt in Vermögen auch Wert der Mängelbeseitigung (Differenzmethode)

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2
Q

Kann der Besteller Mängelbeseitigungskosten auch dann verlangen, wenn sie den Minderwert des Werks deutlich übersteigen?

A

(+) Anspr auf mangelfreie Herstellung des Werks
(+) Einrede der unverhm Kosten nur in Ausnahmefällen §635 III (keine Begrenzung wie bei KV)

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3
Q

Kann der Besteller auch fiktive Mängelbeseitigungskosten im WV-Recht verlangen?

A

= nicht mögl wegen Besonderheiten des WV-Rechts
(-) SelbstvornahmeR existiert im KaufR nicht, sodass Käufer verpflichtet ist die Kosten vorzufinanzieren u das Insolvenzrisiko tragen muss
(-) Verstoß gg schadensrechtl Bereicherungsverbot
(-) im WV-Recht geradezu typisch, dass es aufgrund indiv Leistungsbeschreibungen zu Mängeln mit erhebl Beseitig.kosten kommt, mit denen Besteller aber gut leben kann

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4
Q

Abgrenzung WV §631- DV §611- Werklief.vertrag §650

A
  1. DV
    = nur DL geschuldet, kein Erfolg
  2. WV
    = Werkerfolg geschuldet
    a. Sachwerk: Reparatur/ KEIN Herstellen bew Sachen/ aber Herstellen UNbew Sachen
    b. Geisteswerk: Beförderung/ Transport/ Theater/ Konzerte/ Architektenpläne
  3. Werklief.vertrag
    = nicht bloß Verschaffung (wie im KR) sondern Unternehmer schuldet Herstellen BEW Sachen
    a. vertretbare Sachen: nur §650 (KaufR)
    b. unvertretbare Sachen: ergänzend zT auf WerkR
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5
Q

Wesentl Vertragspflichten beim WV des Unternehmers

A
  1. Herstellung des Werks als Erfolg
  2. sach- u rechtsmängelfreie Verschaffung
  3. Unternehmer ist bei Herstellung vorleistungspflichtig
    = keine Einrede aus §320 bis zur Abnahme
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6
Q

Wesentl Vertragspflichten beim WV des Bestellers

A
  1. Abnahmepflicht §640 I 1
  2. Fälligkeit der Vergütung mit Abnahme §641
  3. bis zum Zeitpkt der Fälligkeit Sicherung des Unternehmers durch:
    a. Abschlagszahlungen §632a
    b. WerkunternehmerpfandR §647
  4. sonstige Obliegenheiten
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7
Q

Abgrenzung Bauvertrag §650a zu Verbraucherbauvertrag §650i

A
  1. Bauvertrag ist Vertrag über Herstellung/ Wiederherstellung/ Beseitigung/ Umbau eines Bauwerks/ einer Außenanlage/ eines TEILS davon
    -> Widerrufsrecht nach §312
  2. Vertrag zw Unternehmer u Verbaucher über Bau eines neues Gebäudes/ erhebl Umbaumaßnahmen an bestehendem Gebäude
    = NICHT Bau bloßer Teile von Bauwerken
    -> Widerrufsrecht nach §650l
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8
Q

Handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag §650 wenn Unternehmer die zu den Bauarbeiten erforderl bewegl Teile stellt?

A

= wenn Bauteile bewegl Sachen?
= gem §§93, 94 zählen mit den Grundstück fest verbundene Sachen u die zu ihrer Herstellung eingefügten Sachen zu den wesentl Bestandteilen des Grundstücks -> unbewegl Sachen
-> WV §631 über unbew Sache

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9
Q

In welcher Form kann Vergütung des WV vertragl vereinbart werden?

A
  1. Einheitspreisvertrag
    = Angabe von Preisen für Teilleistungen nach Menge, Maß, Gewicht od Stückzahl (Positionspreise)
    = Summe der Positionspreise ergibt Gesamtpreis, der von konkr anfallenden Aufwand abh ist
  2. Pauschalpreis-/ Festpreisvertrag
    = Gesamtvergütung steht bereits bei Vertragsschluss fest (NICHT bei Kostenanschlag!)
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10
Q

Widerruf nach §§312ff auch bei WV/ Bauvertrag mögl?

A
  1. Verbraucherbauverträge: §650l als Widerrufsrecht §355 (lex specialis)
    = gem §312 II Nr.3 sind §§312b, 312g unanwendbar für Verbraucherbauvertrag
  2. Bauvertrag/ WV §§312b, 312g anw.bar
    = Umkehrschluss §312 II Nr.3, da Sperrwirkung nur für Verbraucherbauverträge
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11
Q

Hat der Besteller einen SE-Anspr wenn Unternehmer die Kosten des Kostenanschlags übersteigt u trotzdem ohne Info weiterbaut?

A

= §280 I: SE wg Verletzung der Aufklärungspflicht wg wesentl Überschreitung des Kostenanschlags
= §649 II: PV weil Unternehmer den Besteller unverzügl zu informieren hat, wenn eine wesentl Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten ist (lex specialis zu §241 II)

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12
Q

Ab wann wird ein Kostenanschlag wesentl überschritten §649?

A

= Richtwert bei Übersteigen von 15-20%, ausnahmsw auch bis zu 25%
= bei Bestimmung ist Bestimmtheit des Kostenanschlags u Umfang des Gesamtauftrags zu beachten
= NICHT beachtl sind Gründe für Überschreitung, insbes kommt es nicht auf ein Verschulden des Unternehmers an

ACHTUNG: Überschreitung führt NICHT zu Begrenzung des Werklohns auf 20%ige Überschreitung, sondern nur zu Hinweispflicht des Unternehmers

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13
Q

RF des §§280 I, 649 II
= ob u in welcher Höhe ist Schaden bei Verletzung der Informationspflicht wg Überschreitung zu ersetzen?

A

= Ausgangspkt: B ist so zu stellen, als wäre Überschreitung rechtzeitig angezeigt worden

  1. B hätte Kündigung ausüben können
    = dann keine Leistung durch U u kein Vergüt.anspr, bzw Vergütung der bis dahin erbrachten Leistung
  2. soweit B selbst bei unterstellter Kündigung eine Kompensation u somit durch das schädigende Ereignis Vorteile zugeflossen sind, muss Ergebnis nach Grds der Vorteilsausgleichung korrigiert werden:
    (1) hM: Geschädigte muss sich höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, dass Unternehmer die Arbeiten trotz fiktiver Kündigung in vollem Umfang durchgeführt hat
    (2) aA: bei Anrechnung des Mehrwerts wäre Informationspflichtverletzung folgenlos u Schutz des B vor aufgedrängten Werkleistungen würde ausgehöhlt
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14
Q

Voraussetzungen der Vorteilsangleichung
(durch das schädigende Ereignis fließen Besteller trotzdem Vorteile zu, sodass am Ende gar kein Schaden vorliegt)

A
  1. Geschädigte erlangt adäquat kausal durch die Schädigung (auch) einen Vorteil
  2. Anrechnung aus Sicht des Geschädigten zumutbar
  3. Schädiger wird nicht unbillig entlastet
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15
Q

Auf welchen Zeitpkt kommt es beim WV für die Bestimmung des Mangels an?

A

= Zeitpkt des Gefahrübergangs
1. §644 I 1: Werkunternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme
2. grds geht ab Abnahme Gefahr des Untergangs auf Besteller über
3. §644 I 2: soweit sich Besteller in Verzug der Annahme befindet, geht auch dann Gefahr über

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16
Q

Wann liegt eine Abnahme iSd §640 I vor?

A

= bei einer körperl Hinnahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgem Leistung

17
Q

Wann befindet sich der Besteller in Annahmeverzug §644 I 2?

A

= gem §640 I 1 ist Besteller verpflichtet eine “vertragsgem” Leistung abzunehmen
= soweit eine NICHT vertragsgem Leistung erbracht wird u Besteller die Abnahme ablehnt, tritt KEIN Verzug ein!

18
Q

Problem: Lehnt der Besteller eine nicht vertragsgem Leistung ab, findet kein Gefahrübergang statt, sodass grds NICHT die Gewährleistungsrechte sondern nur SchuldR AT anzuwenden ist

-> Können weiterreichende Gewährleistungsrechte bereits vor Abnahme des Werks anw.bar sein?

A

(1) hM: grds ist Abnahme für Eröffnung des Anw.bereichs erforderl, aber Ausnahmen mögl
a. bei Abnahmeverweigerung wg nicht vertragsgem Leistung §§634ff (+)
(+) interessengerecht, da sonst Verkürzung der Rechte des Bestellers u Abnahme als reine Förmelei
(+) Mängelrechte aus §634 Nr.2,3 verschuldensunabh
(+) sonst Zwang des Bestellers zur Abnahme

(2) BGH: grds §§634ff erst ab Abnahme des Werks eröffnet, aber Ausnahme mögl
a. Besteller kann nicht mehr Vertragserfüllung verlangen UND das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen (verbleibenden Rechte sind nur noch auf Geld gerichtet)

(+) sonst Verkürzung der Rechte des Unternehmers, da ihm die Herstellungsphase u Erfolgsherbeiführung obliegt u sonst ein Eingriff in seinen Verantw.bereich stattfinden würde, wenn Besteller schon vor Abnahme Mängelrechte geltend machen würde
(+) Wortlaut §635: “Nacherfüllung”: Erfüllung mit Abnahme, sodass erst nach Abnahme von “Nach”erfüllung gesprochen werden kann
(+) Systematik: Abnahme als Zäsur auch bei Verjähr.regelungen §634a/ Fälligkeit des Werklohns/ Übergang der Leistungsgefahr
(+) interessengerecht, da Besteller vor Abnahme ein Herstellungsanspr einer mangelfreien Sache aus §631 zusteht
(+) ausreichender Schutz über §640 III, 641 III

19
Q

Ausnahme von Abnahmeerfordernis für Eröffnung des Anw.bereichs §634:
-> Besteller kann nicht mehr Vertragserfüllung verlangen UND das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen

A

a. wenn Besteller nur noch SE statt der Leistung (dann ist Leistungsanspr gem §281 IV ausgeschlossen)/ Minderung des Werklohns geltend macht (dann ist keine Leistung mehr gewünscht) u Unternehmer das Werk als fertiggestellt anbietet
-> dann findet eine Abrechnung beiderseitiger Ansprüche statt

b. bei Geltendmachung des Selbstvornahmerechts u Kostenvorschuss §637 bleibt (Nach)erfüllungsanspr grds unberührt, ABER ausnahmsw dann Abwicklungsverhältnis, wenn Besteller den (Nach)erfüllungsanspr aus anderen Gründen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann
= zB bei ernsthafter u endgültiger Ablehnung der (Nach)erfüllung des Unternehmers durch Besteller

20
Q

Handelt es sich bei Vorunternehmer um Erfüllungsgehilfen des Bauherrn ggü nachfolgenden Unternehmer?
(dann wäre deren Verschulden dem Bauherrn zurechenbar)

A

(1) eA: Vorunternehmer ist Erfüll.gehilfe des Bauherrn im Verhältnis zu nachfolgenden Unternehmern
(-) wirt nicht vertretbare Haftungsausweitung des Bauherrn

(2) hM: Vorunternehmer ist nicht Erfüll.gehilfe
(+) es besteht keine Pflicht des Bauherrn dem Nachfolgeunternehmer den Bau zur Verfügung zu stellen.
= §642: Mitwirkungshdlung ist reine Obliegenheit des Bauherrn
(+) sachgerechte Risikoabgrenzung

21
Q

Ansprüche des Unternehmers gg Besteller bei unterlassener Mitwirkungshandlung §642

A

= bei Mitwirkungshandlung handelt es sich um Obliegenheit, die nicht einklagbar ist, aber zu einer verschuldensUNabhängigen Haftung auf Entschädigung führt (§249 nicht anw.bar)
= Besteller kommt mit Unterlassen der Mitwirkungshdl in Gläubigerverzug (§§293 ist zu prüfen!)
-> Besteller schuldet Ersatz für Mehraufwendungen §304 u angemessene Entschädigung §642