SchuldR BT: WV Flashcards
Wie erfolgt die Berechnung des SE statt der Leistung im WV-Recht ?
= maßgeblich ist Minderwert des Werks (werkvertragl Erfolgshaftung)
= bei Selbstvornahme fehlt in Vermögen auch Wert der Mängelbeseitigung (Differenzmethode)
Kann der Besteller Mängelbeseitigungskosten auch dann verlangen, wenn sie den Minderwert des Werks deutlich übersteigen?
(+) Anspr auf mangelfreie Herstellung des Werks
(+) Einrede der unverhm Kosten nur in Ausnahmefällen §635 III (keine Begrenzung wie bei KV)
Kann der Besteller auch fiktive Mängelbeseitigungskosten im WV-Recht verlangen?
= nicht mögl wegen Besonderheiten des WV-Rechts
(-) SelbstvornahmeR existiert im KaufR nicht, sodass Käufer verpflichtet ist die Kosten vorzufinanzieren u das Insolvenzrisiko tragen muss
(-) Verstoß gg schadensrechtl Bereicherungsverbot
(-) im WV-Recht geradezu typisch, dass es aufgrund indiv Leistungsbeschreibungen zu Mängeln mit erhebl Beseitig.kosten kommt, mit denen Besteller aber gut leben kann
Abgrenzung WV §631- DV §611- Werklief.vertrag §650
- DV
= nur DL geschuldet, kein Erfolg - WV
= Werkerfolg geschuldet
a. Sachwerk: Reparatur/ KEIN Herstellen bew Sachen/ aber Herstellen UNbew Sachen
b. Geisteswerk: Beförderung/ Transport/ Theater/ Konzerte/ Architektenpläne - Werklief.vertrag
= nicht bloß Verschaffung (wie im KR) sondern Unternehmer schuldet Herstellen BEW Sachen
a. vertretbare Sachen: nur §650 (KaufR)
b. unvertretbare Sachen: ergänzend zT auf WerkR
Wesentl Vertragspflichten beim WV des Unternehmers
- Herstellung des Werks als Erfolg
- sach- u rechtsmängelfreie Verschaffung
- Unternehmer ist bei Herstellung vorleistungspflichtig
= keine Einrede aus §320 bis zur Abnahme
Wesentl Vertragspflichten beim WV des Bestellers
- Abnahmepflicht §640 I 1
- Fälligkeit der Vergütung mit Abnahme §641
- bis zum Zeitpkt der Fälligkeit Sicherung des Unternehmers durch:
a. Abschlagszahlungen §632a
b. WerkunternehmerpfandR §647 - sonstige Obliegenheiten
Abgrenzung Bauvertrag §650a zu Verbraucherbauvertrag §650i
- Bauvertrag ist Vertrag über Herstellung/ Wiederherstellung/ Beseitigung/ Umbau eines Bauwerks/ einer Außenanlage/ eines TEILS davon
-> Widerrufsrecht nach §312 - Vertrag zw Unternehmer u Verbaucher über Bau eines neues Gebäudes/ erhebl Umbaumaßnahmen an bestehendem Gebäude
= NICHT Bau bloßer Teile von Bauwerken
-> Widerrufsrecht nach §650l
Handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag §650 wenn Unternehmer die zu den Bauarbeiten erforderl bewegl Teile stellt?
= wenn Bauteile bewegl Sachen?
= gem §§93, 94 zählen mit den Grundstück fest verbundene Sachen u die zu ihrer Herstellung eingefügten Sachen zu den wesentl Bestandteilen des Grundstücks -> unbewegl Sachen
-> WV §631 über unbew Sache
In welcher Form kann Vergütung des WV vertragl vereinbart werden?
- Einheitspreisvertrag
= Angabe von Preisen für Teilleistungen nach Menge, Maß, Gewicht od Stückzahl (Positionspreise)
= Summe der Positionspreise ergibt Gesamtpreis, der von konkr anfallenden Aufwand abh ist - Pauschalpreis-/ Festpreisvertrag
= Gesamtvergütung steht bereits bei Vertragsschluss fest (NICHT bei Kostenanschlag!)
Widerruf nach §§312ff auch bei WV/ Bauvertrag mögl?
- Verbraucherbauverträge: §650l als Widerrufsrecht §355 (lex specialis)
= gem §312 II Nr.3 sind §§312b, 312g unanwendbar für Verbraucherbauvertrag - Bauvertrag/ WV §§312b, 312g anw.bar
= Umkehrschluss §312 II Nr.3, da Sperrwirkung nur für Verbraucherbauverträge
Hat der Besteller einen SE-Anspr wenn Unternehmer die Kosten des Kostenanschlags übersteigt u trotzdem ohne Info weiterbaut?
= §280 I: SE wg Verletzung der Aufklärungspflicht wg wesentl Überschreitung des Kostenanschlags
= §649 II: PV weil Unternehmer den Besteller unverzügl zu informieren hat, wenn eine wesentl Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten ist (lex specialis zu §241 II)
Ab wann wird ein Kostenanschlag wesentl überschritten §649?
= Richtwert bei Übersteigen von 15-20%, ausnahmsw auch bis zu 25%
= bei Bestimmung ist Bestimmtheit des Kostenanschlags u Umfang des Gesamtauftrags zu beachten
= NICHT beachtl sind Gründe für Überschreitung, insbes kommt es nicht auf ein Verschulden des Unternehmers an
ACHTUNG: Überschreitung führt NICHT zu Begrenzung des Werklohns auf 20%ige Überschreitung, sondern nur zu Hinweispflicht des Unternehmers
RF des §§280 I, 649 II
= ob u in welcher Höhe ist Schaden bei Verletzung der Informationspflicht wg Überschreitung zu ersetzen?
= Ausgangspkt: B ist so zu stellen, als wäre Überschreitung rechtzeitig angezeigt worden
- B hätte Kündigung ausüben können
= dann keine Leistung durch U u kein Vergüt.anspr, bzw Vergütung der bis dahin erbrachten Leistung - soweit B selbst bei unterstellter Kündigung eine Kompensation u somit durch das schädigende Ereignis Vorteile zugeflossen sind, muss Ergebnis nach Grds der Vorteilsausgleichung korrigiert werden:
(1) hM: Geschädigte muss sich höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, dass Unternehmer die Arbeiten trotz fiktiver Kündigung in vollem Umfang durchgeführt hat
(2) aA: bei Anrechnung des Mehrwerts wäre Informationspflichtverletzung folgenlos u Schutz des B vor aufgedrängten Werkleistungen würde ausgehöhlt
Voraussetzungen der Vorteilsangleichung
(durch das schädigende Ereignis fließen Besteller trotzdem Vorteile zu, sodass am Ende gar kein Schaden vorliegt)
- Geschädigte erlangt adäquat kausal durch die Schädigung (auch) einen Vorteil
- Anrechnung aus Sicht des Geschädigten zumutbar
- Schädiger wird nicht unbillig entlastet
Auf welchen Zeitpkt kommt es beim WV für die Bestimmung des Mangels an?
= Zeitpkt des Gefahrübergangs
1. §644 I 1: Werkunternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme
2. grds geht ab Abnahme Gefahr des Untergangs auf Besteller über
3. §644 I 2: soweit sich Besteller in Verzug der Annahme befindet, geht auch dann Gefahr über