SchuldR BT: Leasing/ Maklervertrag Flashcards
Rechtsnatur des Leasingvertrags
= nicht gesetzl geregelt
= Rechtsnatur ergibt sich aus Vereinbarungen, §311 I/ 535ff analog (zB Anspr auf Zahlung der Leasingraten aus §535 II)
= Gebrauchsüberlassungsvertrag
= ggf entgeltliche Finanzierungshilfe §506 II (Beachte Verbrauchervorschriften §§492ff)
Sind mietrechtl Kündigungsregeln auf einen Leasingvertrag anwendbar? §543
(1) hM: analoge Anw §§535ff
= Hauptpflichten sind mit Gebrauchsüberlassung gg Ratenzahlung mietrechts-typisch
= ABER Leasingraten sind nicht nur Entgelt für Gebrauchsüberlassung, sondern dienen der Tilgung zur Anschaffung der Leasingsache
-> aytypischer Mietvertrag, sodass §§535ff anw.bar soweit keine leasingtyp Besonderheiten vorliegen
(2) aA: Leasingvertrag als Vertrag sui generis
= §§535ff nicht anw.bar, sondern Neuschöpfung
(-) wenig hilfreich
(3) aA: kaufrechtl Grds anw.bar
= Finanzierung als HLP bei welcher der Erwerb der Sache im Vordergrund steht
(-) nicht sachgerecht, da während Leasinglaufzeit keine Übereignung, sondern nur Gebrauchsüberlassung erfolgt
(4) aA: Vertrag mit Elementen des Gesch.besorgungs- u Darlehensrechts
= Beschaffungsvorgang als HLP des Leasinggebers
(-) LG führt kein fremdes Geschäft mit Ankauf durch, sondern wird für eigene Rechnung tätig
Liegt eine unangemessene Benachteiligung (§309 Nr.8b) vor, wenn sich LN bei Mängeln nicht an LG sondern an Dritten wenden muss?
(-) Sinn u Zweck von §309 Nr.8b ist es zu verhindern, dass Vertragspartner sich bei Rechtsstreitigkeiten an Dritten wenden muss, den er nicht kennt
- > bei Leasingvertrag idR LN Kontakt zum Lieferanten aufgenommen u Leasingsache ausgewählt, sodass es im Interesse des LN ist, Gewährl.rechte direkt mit dem Lieferanten u nicht mit LG zu klären
- > ABER LN muss durch endgültige, unbedingte u vorbehaltlose Übertragung der Gewährl.rechte durch LG gg Lieferanten geschützt werden (sonst unangem Benachteiligung §307)
Kann LN bei Mangel der Leasingsache direkt gg LG Ansprüche geltend machen/ den Leasingvertrag kündigen?
(1) LN muss sich zunächst mittels abgetretener Rechte an Lieferanten halten u ihre Durchsetzbarkeit betreiben
(2) bei Fehlschlagen/ Verweigerung der Nacherfüllung müssen Sekundärrechte geltend gemacht werden u falls Lieferant diese nicht akzeptiert, eingeklagt werden
(3) sind dem LN die Durchsetzung der Rechte gg Lieferanten nicht mögl od zumutbar, dann kann er sich ausnahmsw direkt gg LG wenden
Kann sich LN direkt gg LG wenden, wenn gg Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
(=unmögl/unzumutbar)
(1) eA: subsidiäre Haftung des LG, wenn Ansprüche gg Lieferanten wegen Zahlungsunfähigkeit/ Liquidation/ Insolvenz unmögl od unzumutbar ist
(+) Leasinggeber ist Vertragspartner des Lieferanten u hat dessen Insolvenzrisiko zu tragen
(2) hM: LN muss sich an Insolvenzverwalter des Lieferanten halten
(+) Inanspruchnahme des LG hätte wg leasingtyp Abtretungskonstruktion zur Folge, dass dieser keine Mögl.k mehr hätte, seine urspr gg Lieferanten zustehenden Gewährl.R durchzusetzen (vorbehaltlos/ unbedingt/ endgültig)
Rechtsbeziehungen bei Leasing
(1) LN sucht Leasingsache bei Händler aus
(2) LG kauft Leasingsache bei Händler, nachdem dieser von Händler eingeschaltet wurde §433
(3) Händler übereignet an LG §929; LG weist Händler zur direkten Auslieferung an LN an
(4) LV zw LN u LG
(a) Gebrauchsüberlassung auf Zeit
(b) Zahlung von Leasingraten
(c) Abtretung des LG an LN sämtl Gewährl.anspr gg Händler
(d) ggf Kaufoption/ Erwerbspflicht/ Andienungsrecht
Unterschied Leasingsvertrag zu Mietvertrag
(1) MV
a. Vermieter hat Mietsache dem Mieter in einem vertragsgem Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen u während Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten
(2) LV
a. mietrechtl Instandhaltungspflicht wird auf LN übertragen (kaufrechtl Charakter), während Gewährl.rechte des LG an LN abgetreten werden
b. LN finanziert mit Leasingrate die Leasingsache
c. meistens 3 Personen beteiligt
Wie u ggü wem macht LN Gewährl.ansprüche geltend?
= bei Rücktritt des LN wegen Mangelhaftigkeit der Leasingsache, würde RückgewährSV zw Lieferant u Eigentümer (LG) entstehen (LN macht RücktrittsR des LG geltend) u NICHT zw Lieferant u LN
= durch Rücktritt fällt aber Gesch.grdl des Leasingvertrags weg, sodass LN dem LG die Leasingsache zurückgeben kann u nicht weiter Leasingraten zahlen muss §313 III
Maklervertrag §652: Zustandekommen des Hauptvertrags
= was passiert wenn Hauptvertrag unwirks ex tunc wird?
= wird der Hauptvertrag angefochten/ ist formunwirks/ sittenwidrig, kann der Maklerlohn über §812 I 1 Var1 zurückgefordert werden
Maklervertrag §652: Zustandekommen des Hauptvertrags
= was passiert wenn Hauptvertrag unwirks ex nunc wird?
= wird der Hauptvertrag durch Kündigung/ Rücktritt ex nunc nichtig, sind alle Voraussetzungen des Hauptvertrags gegeben u der Maklerlohn bleibt bestehen
(+) Maklerlohn kann nicht das Risiko tragen, dass Hauptvertrag unbegrenzt wirks bleibt
Maklervertrag §652: Zustandekommen des Hauptvertrags
= Sonderproblem: Rücktritt vom Hauptvertrag wurde erklärt obwohl auch eine Anfechtung mögl gewesen wäre
= ausnahmsw kann der Maklerlohn auch dann zurückgefordert werden, wenn 2 alternative Gestaltungsrechte zur Verfügung stehen, von denen eines den Vertrag ex nunc u eines den Vertrag ex tunc beseitigen würde (= Rücktrittsrecht wird trotz Mögl.k der Anfechtung ausgeübt)
(+) aus Sicht des Maklers wäre die Wahl des Gestaltungsrechts rein zufällig/ willkürlich
entgeltl Gesch.besorgungsvertrag §675
= selbst Tätigkeit wirtsch Art, die in der Wahrnehmung fremder Verm.interessen besteht
= typischerw bezogen auf die Abwicklung von Geschäften im Rechtsverkehr, die Vertretungs-/ Verfügungs-/ Einziehungs-/ Prozessfühungsbefugnis voraussetzen od an sich der Sorge des Gesch.herrn unterliegen (zB Vermögensverwaltung)
= Anwendung der Auftragsvorschriften §§663ff
Hrg-Pflicht des verwalteten Geldes gg Vermögensverwalter §§675, 667/ 985 trotz fehlenden Verschuldens?
= einerseits ist die Hrg einer best Geldsumme vertragl geschuldet, die aber aufgrund unverschuldeten Untergangs nicht mögl ist
= andererseits könnte Hrg aufgrund einer Vindikationslage geschuldet sein §985
(-) eA: Vindik.anspr ist ggü vertragl Ansprüchen subsidiär, da Umgehung der Verschuldenshaftung
Welche Möglichkeiten hat LN um sich von Leasingvertrag ggü LG zu lösen?
I. Widerruf §§355, 506 II, 495 I
= soweit entgeltl Finanzierungshilfe zw Verbraucher u Unternehmer
II. Kündigung §543 analog (zB wegen Mangel der Leasingsache)
III. Kündigung wg Wegfall der Gesch.grdl §313 III 2