SchuldR BT: Allg Flashcards
Welche Arten von Schaden gibt es?
- Mangelschäden
a. mangelbed Minderwert
b. Kosten für Deckungskauf
c. Kosten für Reparatur
d. entgangener Gewinn aus Weiterverkauf - Mangelfolgeschäden
= Verletzung anderer RG infolge des Mangels - Ausfall-/ Verzög.schaden
a. Nutzungsausfall
b. Betr.ausfall
c. Gewinn der durch Verspätung entgeht
- Wen trifft die Beweislast für einen Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs §446?
= nach Annahme der Kaufsache als Erfüllung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Sachmangel beruft (+) Rechtsgedanke §363: hat Gläubiger Leistung angenommen, trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen will
- Welche Hemmungsmöglichkeiten der Verjährung gibt es?
(1) Verhandlungen zwischen Schuldner u Gläubiger §203
(2) Rechtsverfolgung §204 (zB Klageerhebung)
(3) LVWR durch Schuldner §205
(4) Gläubiger ist durch höhere Gewalt an Rechtsverfolgung gehindert §206
(5) Ansprüche zwischen Ehegatten §207
(6) beschränkt Geschäftsfähige §210
Was sind klassische Rechtsmängel §435
- dingl Rechte Dritter (zB PfandR)
- obligatorische Rechte Dritter (zB §566)
- öff.rechtl Beschränkungen (zB Urheberrechte)
Wann hat V einen Mangel arglistig verschwiegen §438 III 1
- arglistig
= wenn V Mangel zumindest für mögl hält, gleichzeitig aber weiss, dass K den Mangel nicht kennt u bei Kenntnis den KV nicht geschlossen hätte - Verschweigen
= setzt voraus dass nach §242 eine Aufkl.pflicht besteht
= Aufkl.pflicht bei bes wichtigen Umständen, die für Willensbildung des anderen von ausschlaggebender Bedeutung sind
Was ist der Unterschied zw Vertrauens- u Erfüllungs- u Integritätsinteresse?
- Vertrauensinteresse (neg Interesse)
= Schaden, den Geschädigter erleidet, weil er auf das Geschäft vertraute
= Geschädigte wird so gestellt, wie er stünde, wenn er von dem betr Geschäft nie etw gehört hätte
-> §§122/ 179 II/ 280 I, 311 II, 241 II/ 284 - Erfüllungsinteresse (pos Interesse)
= Schaden, der bei Gültigkeit des Geschäfts u ordentl Erfüllung vermieden worden wäre
= Geschädigte wird so gestellt, wie er stünde, wenn ordnungsgem erfüllt worden wäre
-> §§281-283/ 311a/ 179 I - Integritätsinteresse
= Schaden am RG des Geschädigten
= Geschädigter ist so zu stellen, als sei RGV nie vorgefallen
Mit welcher AGL kann außer §§670, 257 ein Freistellungsanspr durchgesetzt werden, wenn es sich bei den anfallenden Kosten nicht um Aufwendungen, sondern Schadenspositionen handelt?
= zB Bauherr möchte Freistellung von Rohrverleger gg Anspr des Fließenlegers weil Rohrverleger Mangel an Fliesen herbeigeführt hat
= Freistellung kann im Wege der Naturalrestitution aus SE verlangt werden §§280 I, III, 281 iVm §249
= Naturalrestitution ist darauf gerichtet, Zustand herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestehen würde
= hat schädigendes Ereignis zur Entstehung einer Vb geführt (Haftungsschaden des Geschädigten ggü Dritten) so führt Freistellung von dieser Vb durch den Schädiger dazu, dass vorheriger Zustand wiederhergestellt wird
Haftungsschaden
= schädigendes Ereignis hat zur Entstehung einer Vb geführt ohne mat Schaden
Ergänzende Vertragsauslegung §§133, 157
- planwidrige Regelungslücke im Vertrag
= Lücke kann weder durch vertragl Vorschriften, noch durch dispositives Recht geschlossen werden
= Lücke ist planwidrig weil durch fehlende Regelung einseitig ein Vertragspartner belastet wird, ohne das hierfür ein begründendes Interesse besteht - Auslegung entspricht dem hypothetischen Parteiwillen
Warum ist eine Abgrenzung zw SE statt der Leistung u SE neben der Leistung NACH dem endgültigen Entfallen der Leistungspflicht erforderl?
= Schaden beruht nicht mehr auf dem urspr Mangel, sondern allein auf dem Entfallen der Leistungspflicht!
Abgrenzung SE statt der Leistung §§437 Nr.3, 280 I, III, 281/ SE neben der Leistung§§437 Nr.3, 280 I
(Streit stellt sich nur, wenn Schaden NACH Fristablauf/ SE-Verlangen verursacht wurde)
- zeitl Abgrenzung
a. Nutzungsausfallschaden wg mangelhafter Sache, der VOR dem endgültigen Entfallen der urspr Leist.pflicht entsteht
-> SE neben der Leistung
= Schaden der auch durch eine Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann
b. Nutzungsausfallschaden der NACH endgültigen Entfallen der urspr Leist.pflicht entsteht
-> SE statt der Leistung
=Schaden der sich aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung ergibt u durch eine hinzugedachte Nacherfüllung im letztmögl Zeitpkt noch hätte ausgeglichen werden können
= Nutzungsausfallschaden beruht nicht mehr auf dem urspr Mangel, sondern allein auf dem Entfallen der Leist.pflicht
aa. endgültiges Ausbleiben mit Fristablauf
bb. endgültiges Ausbleiben mit SE-Verlangen §281 IV
(-) Schäden zw Fristablauf u SE-Verlangen wären nicht ersetzbar, was zur Entstehung einer Regelungslücke führen würde
- Abgrenzung nach Schadenstyp
a. Mangelschäden (Schäden die durch das Ausbleiben der ordn.gem Nacherfüllung eintreten): §281
b. Mangelfolgeschaden (Schäden die aufgrund des Mangels entstanden sind u durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können): §280 I
c. Ausfall/Verzög.schaden: §286 - Gesamtabrechnung
= Geschädigte ist so zu stellen wie er bei ordn.gem Erfüllung gestanden hätte
= §281 für alle Schäden, die durch ordn.gem Erfüllung vermieden worden wären
Handelt es sich bei einem Betriebsausfallschaden VOR Entfall der Leist.pflicht um einen einfachen Schaden §280 I od um einen Verzögerungsschaden §§280 I, II, 286?
(1) eA: §§280 I, II, 286 (zusätzl Vorauss)
(+) jede Schlechterfüllung ist zugleich eine zeitl Verzögerung der mangelfreien vertragsgem Erfüllung
(+) Benachteiligung des Verkäufers der mangelhaft leistet ggü demjenigen der gar nicht liefert (nur Vorauss des einf SE, wenn gar nicht geleistet)
(2) hM: §280 I
(+) bei Nutzungsausfallschaden handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden
(+)§437 verweist nur auf §§280, 281, 283, ABER eindeutig nicht auf §286