SchuldR BT: WV 2 Flashcards

1
Q

Unterschied Bauvertrag §650a zu Bauträgervertrag §650u

A
  1. Bauträgervertrag §650u
    = umfasst neben der Verpflichtung zur Herstellung des Hauses auch die Pflicht zur Übertragung des Grundstückeigentums
    = not Beurkundung erforderl §311b I
  2. Bauvertrag §650a
    = Bau eines Hauses auf dem ohnehin schon im Eigentum des Besteller befindlichen Grundstücks
    = formfrei mögl da keine Grundstückübertragung
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2
Q

Vergütungsgefahr des Unternehmers §644

A

a. bis zur Abnahme des Werks liegt Vergütungsgefahr bei (zufälligen/vertretbaren) Untergang bei Unternehmer
b. ab Annahmeverzug des Bestellers, behält Unternehmer Vergütungsanspr bei Untergang
c. bei zufälligen Untergang (ohne Verschulden der Parteien) NACH Abnahme od bei Gläubigerverzug behält Unternehmer Vergütungsanspr

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3
Q

Untergang/Verschlechterung/ Unausführbarkeit der Sache aufgrund Verantwortlichkeit des Bestellers VOR der Abnahme §645

A

= Ausnahme der Gefahrtragungsregel §644, dass Unternehmer vor Abnahme Untergangsrisiko trägt
= Unternehmer behält zumindest einen Anspr auf Vergütung iHd seiner bisherigen Aufwendungen
= wenn Untergang/ Verschlechterung (1) vor Abnahme (2) infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes od (3) infolge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergeht, (4) ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den Unternehmer zu vertreten hat

-> Untergangsgrund vor Abnahme liegt in Sphäre des Bestellers

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4
Q

Analoge Anw §645 wenn Werk vor Abnahme durch Drittverschulden untergeht?

A

= soweit Untergangsgrund in Sphäre des Bestellers liegt (Dritter in Lager der Bestsellersphäre) erscheint es angemessen, den Besteller mit Vergütungsrisiko analog zu belasten

  1. planw Regelungslücke
    = Regelung von nur 2 Sonderfällen, die aus Sphäre des Besteller stammen u in denen Gefahrtragung durch Unternehmer unbillig erscheint
  2. Vergleichb Interessenlage (-)
    a. gesetzl Interessenlage
    = Unternehmer behält Anspr wenn Untergang der Sphäre des Bestellers (fehlerh Stoffe/ Anweisung) zuzurechnen ist
    b. ungeschriebene Interessenlage
    = stellt Beauftragung eines Dritten bei Hausbau ein gefahrerhöhendes Verhalten aus Sphäre des Bestellers dar?
    (-) bei Bauunternehmern handelt es sich nicht um Erf.gehilfen des Bauherrn
    (-) Beauftragung mehrerer Handwerker gleichzeitig ist auf Baustelle üblich
    (-) bei Beauftragung eines Handwerkers ist von ordn.gem Ausführung der Arbeiten idR auszugehen, sodass Gefahrerhöhung nur vorliegt wenn bes Umstände hinzutreten
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5
Q

Wie könnte ein Handwerker A der einen Schaden aber keinen Anspr hat, an den Anspr des Bauherrn gg den schädigenden Handwerker B erlangen?

A

= Handwerker A könnte einen Anspr gg Bauherrn auf Abtretung etwaiger SE-Ansprüche gg anderen Handwerker B haben
= Abtretungsanspr könnte sich bei “ergänzender Vertragsauslegung” aus einer Nebenpflicht zum WV aus §241 II ergeben

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6
Q

Abgrenzung WV §631 zu Werklieferungsvertrag §650 (Anw KaufR)

A
  1. Werklieferungsvertrag §650
    = Lieferung herzustellender od zu erzeugender BEWEGLICHER Sachen (zB Schneidern eines Anzugs)
    a. Herstellung bew Sachen: Schaffung von etw Neuem, das noch nicht schon vorhanden war
    b. Erzeugung bew Sachen: Schaffung von etw Neuem mittels Natur
    c. Lieferung: Verschaffung von Eigentum
  2. WV §631
    = bloße Veränderung einer bereits bestehenden BEWEGLICHEN Sache (zB Kürzung Maßanzug)
    a. Herstellung von Bauwerken (keine bew Sache)
    b. Umgestaltungs-/ Reparaturarbeiten (keine Lieferung)
    c. unkörperl Werke (Theater/ Konzert) (keine Sache)
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7
Q

Gewährl.ausschluss wenn Besteller Sache trotz Kenntnis des Mangels abnimmt ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten, §640 III

A

= Vorbehalt ist ausdrückl od stillschweigend mögl (wenn Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers dies folgern kann)

  • > soweit kein Vorbehalt, kann sich Besteller nicht auf seine Rechte aus §634 Nr.1-3 berufen (Nacherfüllung/ Selbstvornahme/ Rücktritt/ Minderung) -> verschuldensunabh Ansprüche
  • > ABER: weiterhin Berufung auf §634 Nr.4 (SE) mögl (jedoch verschuldensabh)
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8
Q

Kündigung des WV §648

A

= Besteller kann BIS zur Vollendung durch einfache Kü.erklärung kündigen ohne dass es eines Kü.grundes/ einer Fristsetzung bedarf
= Vollendung tritt erst mit Herstellung einer mangelfreien Sache ein (nicht bei mangelhafter)
= er muss aber die vereinbarte Vergütung zahlen, soweit Unternehmer schon vollst Aufwendungen getätigt hat
= kommt in Frage wenn sich Besteller ohne Fristsetzung von Vertrag lösen will

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9
Q

RF einer Kündigung des WV §648, wenn Unternehmer mangelhaftes Werk leistet?

A
  1. behebbarer Mangel
    = Unternehmer hat trotz Kü weiter ein NachbesserungsR, um dann volle Vergütung verlangen zu können
    = verweigert Besteller mit Kü die Nachbesserung, entsteht Vergüt.anspr in voller Höhe
  2. unbehebbarer Mangel
    = Vergütungsanspr aus §631 entfällt, da Unternehmer sein Recht auf Mangelbeseitigung verloren hat
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10
Q

Ist die Vergütung des Unternehmers fällig, wenn Besteller Abnahme verweigert?

A

= grds tritt mit Abnahme Fälligkeit der Vergütung ein, §641
= verweigert der Besteller die Abnahme GRUNDLOS, wird diese fingiert §242 u Unternehmer so gestellt als hätte Besteller das Werk abgenommen (Grds Treu u Glauben), sodass Vergüt.anspr entsteht §§631 I, 648 2

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