SchuldR BT: KV 2 Flashcards
Erstreckt sich ein vereinbarter Haftungsausschluss auch auf einen Sachmangel, wenn zugleich hierüber eine bestimmte Soll-Beschaff.heit vereinbart wurde?
(-) Haft.ausschluss u Beschaff.h.vereinb stehen gleichrangig nebeneinander
= umfassender Haftungsausschluss kann deshalb nicht zur Folge haben, dass Beschaff.heitsvereinbarung unverbindl sein soll
= sonst wäre Beschaff.h.vereinb bei Haftungsausschluss immer überflüßig
-> Haftungsausschluss kann vereinbarte Beschaff.heit nicht umfassen, sondern nur andere Mängel
Erstreckt sich ein vereinbarter Haftungsausschluss auch auf einen Sachmangel, wenn zugleich hierüber öffentl Äußerungen hierüber durch V getätitgt wurden?
= Haftungsausschluss umfasst auch Gewährl.anspr wg Fehlens/ Abweichens von Eigenschaften von öffentl Äußerungen zB in Internetanzeige
= keine Gleichsetzung von öff Äußerungen mit Beschaff.h.vereinbarung nach §434 II, sondern nur obj Anford §434 III
(+) Wille der Parteien zZpt des Vertragsschlusses ist entscheidend, daher ist VOR Vertragsschluss abgegebene öffentl Äußerung durch Haftungsausschluss im KV grds zeitl u inhaltl überholt
Wann liegt ein Rechtsmangel iSd §435 vor?
= wenn eine Sache mit Rechten Dritter belastet ist
= zB Kauf einer Whg, die mit Wegnahmerecht des Mieters belastet ist
= NICHT wenn Käufer den Rechtsmangel kannten/ infolge gr FL nicht kannten §442
Kann ein EVB auch konkludent vereinbart werden?
= im Einzelfall mögl, zB bei Autokauf mit Ratenzahlung u Übergabe des Fzgs u Einbehaltung des Fzg-briefs
-> §§133, 157: V möchte Eigentum zur Sicherung seiner KP-Forderung nur unter aufsch Bedingung vollst KP-Zahlung übertragen; mit Annahme des Fzgs ohne Fzg-Brief Annahme des bedingten Übereign.angebots
Problem: nachträglicher EVB (schuldrechtl/ dingl Auswirkung)
- schuldrechtl (vertragswidrig)
= zunächst KV ohne wirks Vereinbarung eines EVB
= bei Erüllung des KV mit Übergabe u Übereignung wird nachträgl (vertragswidrig) EVB vereinbart
-> V verletzt Pflicht aus KV zur Übereignung - dinglich
= nachträgl EVB grds mögl mit deutl Erklärung spätestens bei Übergabe, wenn K diese zur Kenntnis nehmen konnte
= auch wenn vorher unbedingte Einigung erfolgt ist, weil diese einseitig bis zur Übergabe widerrufen werden kann (Umkehrschluss §873 II; §929 einigsein bei Übergabe)