SchuldR BT: KV 2 Flashcards

1
Q

Erstreckt sich ein vereinbarter Haftungsausschluss auch auf einen Sachmangel, wenn zugleich hierüber eine bestimmte Soll-Beschaff.heit vereinbart wurde?

A

(-) Haft.ausschluss u Beschaff.h.vereinb stehen gleichrangig nebeneinander
= umfassender Haftungsausschluss kann deshalb nicht zur Folge haben, dass Beschaff.heitsvereinbarung unverbindl sein soll
= sonst wäre Beschaff.h.vereinb bei Haftungsausschluss immer überflüßig
-> Haftungsausschluss kann vereinbarte Beschaff.heit nicht umfassen, sondern nur andere Mängel

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2
Q

Erstreckt sich ein vereinbarter Haftungsausschluss auch auf einen Sachmangel, wenn zugleich hierüber öffentl Äußerungen hierüber durch V getätitgt wurden?

A

= Haftungsausschluss umfasst auch Gewährl.anspr wg Fehlens/ Abweichens von Eigenschaften von öffentl Äußerungen zB in Internetanzeige
= keine Gleichsetzung von öff Äußerungen mit Beschaff.h.vereinbarung nach §434 II, sondern nur obj Anford §434 III
(+) Wille der Parteien zZpt des Vertragsschlusses ist entscheidend, daher ist VOR Vertragsschluss abgegebene öffentl Äußerung durch Haftungsausschluss im KV grds zeitl u inhaltl überholt

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3
Q

Wann liegt ein Rechtsmangel iSd §435 vor?

A

= wenn eine Sache mit Rechten Dritter belastet ist
= zB Kauf einer Whg, die mit Wegnahmerecht des Mieters belastet ist
= NICHT wenn Käufer den Rechtsmangel kannten/ infolge gr FL nicht kannten §442

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4
Q

Kann ein EVB auch konkludent vereinbart werden?

A

= im Einzelfall mögl, zB bei Autokauf mit Ratenzahlung u Übergabe des Fzgs u Einbehaltung des Fzg-briefs
-> §§133, 157: V möchte Eigentum zur Sicherung seiner KP-Forderung nur unter aufsch Bedingung vollst KP-Zahlung übertragen; mit Annahme des Fzgs ohne Fzg-Brief Annahme des bedingten Übereign.angebots

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5
Q

Problem: nachträglicher EVB (schuldrechtl/ dingl Auswirkung)

A
  1. schuldrechtl (vertragswidrig)
    = zunächst KV ohne wirks Vereinbarung eines EVB
    = bei Erüllung des KV mit Übergabe u Übereignung wird nachträgl (vertragswidrig) EVB vereinbart
    -> V verletzt Pflicht aus KV zur Übereignung
  2. dinglich
    = nachträgl EVB grds mögl mit deutl Erklärung spätestens bei Übergabe, wenn K diese zur Kenntnis nehmen konnte
    = auch wenn vorher unbedingte Einigung erfolgt ist, weil diese einseitig bis zur Übergabe widerrufen werden kann (Umkehrschluss §873 II; §929 einigsein bei Übergabe)
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