SchuldR BT: Garantie Flashcards

1
Q
  1. Haltbarkeitsgarantie §443 II
A

= allgemeine Garantie für Sachmangelfreiheit, die sich nicht auf bestimmte Beschaffenheit bezieht und für eine gewisse Garantiefrist gilt
-> bestimmte Garantie für laufenden Zeitraum

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2
Q
  1. Beschaffenheitsgarantie §443 I
A

= bestimmte Beschaffenheit wird garantiert, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen muss

  • > bestimmte Garantie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
  • > RF in §276, wonach strengere Haftung gilt und verschuldensunabhängiger SE zu leisten ist, wenn Sache Beschaffenheit bei Gefahrübergang nicht aufweist
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3
Q
  1. Abgrenzung Beschaffenheitsgarantie zu Haltbarkeitsgarantie
A

(1) bei Beschaffenheitsgarantie steht Garantierende nur dafür ein, dass eine Sache IM ZEITPUNKT des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist
(2) bei Haltbarkeitsgarantie steht Garantierende dafür ein, dass eine Sache eine bestimmte Beschaffenheit für einen bestimmten Zeitraum über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs hinaus behält

= soweit keine ausdrückliche Vereinbarung, ist die Garantieerklärung auszulegen
= aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung aus §276 I 1 HS2 bei Beschaffenheitsgarantie kann diese nur angenommen werden, wenn V zum Ausdruck bringt, dass er für das Fehlen der Beschaffenheit unbedingt einstehen will (konkrete Beschaffenheit ist vereinbart)
= bei Übernahme einer pauschalen Garantie ohne Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit ist im Zweifel von einer Haltbarkeitsgarantie auszugehen

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4
Q
  1. Spricht eine Garantiefrist für eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie?
A

(1) Verjährungsfrist für Rechte aus Beschaffenheitsgarantie oder
(2) Haltbarkeitsgarantie

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5
Q
  1. Vermutungsregel des §443 II (Haltbarkeitsgarantie)
A

= Vermutung, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet
= unsachgemäßer Gebrauch muss von V nachgewiesen werden

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6
Q
  1. Welche RF ergibt sich aus einer Haltbarkeitsgarantie?
A

(1) Art und Umfang richtet sich nach Inhalt der Garantie

(2) soweit keine ausdrückliche Regelung, durch Auslegung zu ermitteln §§133, 157:
(a) selbständige Garantie: separater Vertrag mit eigenständigen Ansprüchen aus §311 I iVm §443 I neben dem Gewährleistungsrecht
(b) unselbständige Garantie: Modifizierung der gesetzl Gewährleistungsansprüche zugunsten des K

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7
Q
  1. Abgrenzung selbständige oder unselbständige Garantie
A

(1) selbständig: zusätzlicher eigenständiger Vertrag über hinausgehende Mängelrechte (Übererfüllung)

(2) unselbständig: nur Verbesserung der Mängelrechte (Modifizierung der gesetzlichen Mängelrechte durch ein Mehr an RF oder geringere Voraussetzungen)
- > grds liegt bei Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer eine unselbständige Garantie vor, da dieser nur Gewährleistungsrechte verbessern möchte
- > bei Garantie eines Dritten (zB Hersteller) kann nur selbständige Garantie vorliegen

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8
Q
  1. Kann in einer Nachbesserung durch V ein Anerkenntnis eines Sachmangels gesehen werden, sodass die Verjährungsfrist mit dem Nacherfüllungsversuch durch V erneut beginnt §212 I Nr.1?
A

= Problem: SE wird erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht, aber innerhalb Frist wurde Mangel geltend gemacht und Nacherfüllung durch V erfolglos geleistet

(1) eA: in JEDER Form der Nachbesserung liegt ein Anerkenntnis iSd §212 I Nr.1 Var.4, da V beim K den Eindruck erweckt, dass er ausschließlich deshalb tätig wird, weil er zur Nacherfüllung verpflichtet ist

(2) hM: es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an
= es muss sich aus den gesamten Umständen für den K eindeutig ergeben, dass der V im Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein
= kein Anerkenntnis, wenn V aus Sicht des K nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits tätig wird
-> Kriterien zur Abgrenzung ob Kulanz od Verpflichtung: Umfang/ Dauer/ Kosten der Mängelbeseitigung
(+) aufgrund Neubeginn der Verjährung sind an Anerkenntnis strenge Anforderungen zu stellen

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9
Q
  1. Welchen Einfluss hat die Haltbarkeitsvereinbarung auf die Verjährung?
A

(1) hM: vereinbarte Garantiefrist lässt Verjährung unberührt, sodass grds §438 anw.bar
= Problem: Garantiefrist übersteigt gesetzl Verjährungsfrist

(a) Verjährungsfrist ist entsprechend zu verlängern u Frist beginnt mit Ablieferung
(b) Modifizierung des §438 II dahingehend, dass Verjährung erst mit Entdeckung des Mangels durch K beginnt
(-) bei Garantiezeiten bis 2 Jahre wäre K zu sehr unter Druck, da gesetzl Gewährleistungsrechte Vorrang der Nacherfüllung vorsehen u bei deren Fehlschlagen die Gefahr liefe, dass danach die übrigen Rechte verjähren, bevor sie überhaupt wirksam ausgeübt werden können

(2) aA: §438 anw.bar, aber mit Fristbeginn grds ab Entdeckung des Mangels
(3) aA: Regelverjährung §§195, 199 von 3 Jahren

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