SchuldR BT: VG-KV/ Unternehmerregress Flashcards
- Ab wann sind Tiere „gebraucht“ iSd §474 II 2 (Ausschluss VG-Kauf)?
(1) eA: Tiere sind stets als gebrauchte Sachen anzusehen
(+) eine am Verwendungszweck anknüpfende Abgrenzung nach „neu“ oder „gebraucht“ ist bei Tieren sachlich unangemessen und praktisch schwer handhabbar
(2) Rspr: Unterscheidung nach „neu“ und „gebraucht“ unter Würdigung der Einzelumstände
(+) gem §90a 3 sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist: §§474ff enthalten keine Sonderregelungen für Tiere
- Können Sachen generell als „gebraucht“ verkauft werden laut AGB, obwohl diese „neu“ sind?
= ob eine Sache neu oder gebraucht ist, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und ist einer Parteivereinbarung entzogen
= gem § 476 I 2 dürfen durch Parteivereinbarung nicht die Verbraucherschutzvorschriften aus §§474ff umgangen werden
= gem § 476 I 1 darf nicht vor Mitteilung eines Mangels durch Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers von §§ 433-435, 437, 439-443 abgewichen werden
- Wer trägt Beweislast für den Ursprung eines Mangels, wenn dieser unstreitig bei Gefahrübergang noch NICHT vorgelegen hat und die Ursache nicht aufklärbar entweder auf Seite des Verbrauchers oder des Unternehmers liegt?
(1) hL/ EuGH: gem §477 wird auch vermutet, dass ein nachweislich erst nach Gefahrübergang auftretender Sachmangel auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel beruht (doppelte Vermutung)
= Verkäufer trägt Beweispflicht der Kausalität anderer Ursachen, die zum Sachmangel geführt haben können
(+) Sinn und Zweck §§474ff ist Verbraucherschutz, der leerlaufen würde, wenn Käufer Beweis führten müsste und Verkäufer allein durch Behauptung des unsachgemäßen Gebrauchs den Käuferschutz aushebeln könnte
- 3 Varianten der Vermutung aus §477
(1) Mangel lag in konkreter Gestalt bereits vor (unstreitige Anwendung)
(2) Mangel lag nicht sicher vor, aber Ursprung ist sicher (unstreitige Anw)
(3) Mangel lag sicher vor, aber Ursprung ist unsicher (mehrere Ursachen kommen in Betracht: durch Verhalten des Käufers oder Verkäufer) (bisher streitige Anw)
10.Wann nur kommt eine AGB-Kontrolle in Betracht?
= immer erst prüfen ob die Klausel gegen ein Gesetz verstößt (zB Vereinbarung nichtig, weil Umgehung der §§474ff)
= ist eine Klausel von vornherein gesetzeswidrig, muss diese erst gar nicht mehr inhaltlich auf ihre Wirksamkeit überprüft werden!!
- Muss der Mangel 6 Monate nach Gefahrübergang geltend gemacht worden sein §477?
= es kommt nicht darauf an die Gewährleistungsrechte innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen (Verjährung richtet sich nach §438) sondern dass sich Sachmangel „zeigt“ (offenbar wird)
- Ausschluss der Beweislastumkehr §477: Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar
(1) Unvereinbarkeit mit Art der Sache: zB Lebensmittel
(2) Unvereinbarkeit mit Art des Mangels: zB bei Krankheiten mit kürzerer Inkubationszeit/ Spontanereignis
- Unternehmerregress §§445a, 445b
= Bestehen einer Lieferkette (Lieferant- Verkäufer- Käufer), innerhalb derer der Letztverkäufer bei KV geschützt werden soll (unabhängig davon ob Letztverkauf ein Verbrauchsgüterkauf, da Stellung der Vorschrift im normalen Kaufrecht)
= nach §445a kann der Letztverkäufer seinen Lieferanten in Regress nehmen, wenn er vom Käufer nach §§434ff in Anspruch genommen wurde (KEIN Direktanspruch gg Hersteller sondern immer gg jeweiligen Lieferanten)
- unselbstständiger Regress §445a II (keine selbständige AGL)
= Ergänzung zu §437 zur Erleichterung der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen des Letztverkäufers gg den Lieferanten
= Verkäufer hat Rechte aus §437 gg Lieferanten, wenn er eine neu hergestellte Sache wegen Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste (nicht wenn nur aus Kulanz)
- Muss Lieferant des Letztverkäufers Unternehmer §14 sein oder kann auch Verbraucher Lieferant sein?
(-) Wortlaut: §445a und §478 erfordern beide keine Unternehmereigenschaft
-> Streit entbehrlich, wenn Letztverkäufer ohnehin Unternehmer ist
- Welcher Erweiterungen der Mängelrechte folgen aus dem Unternehmerregress §445a
(1) §445a II: Fristsetzung für die in §437 bezeichneten Rechte entbehrlich
(2) §445a I: Aufwendungsersatz
(3) zusätzl Erweiterung wenn letzter Vertrag in Lieferkette ein VG-KV ist §478
a. Vermutung §477 gilt auch ab Übergabe an Verbraucher
b. §478 II: keine Abdingbarkeit der Schutzvorschriften wenn dem Rückgriffsgläubiger ein gleichwertiger Anspr eingeräumt wird
- Ablaufhemmung der Verjährung §445b bei Unternehmerregress
= für Unternehmerregress gilt eine Ablaufhemmung der Verjährung der Regressansprüche gg Lieferanten
(1) Verjährung 2 Jahre ab Ablieferung der Sache
(2) Beginn frühestens 2 Monate nach Erfüllung der Mängelanspr durch V
(3) spätestens 5 Jahre nach Ablieferung an V
= Abweichen von §445b ist gem §478 II nur möglich, wenn dem Rückgriffgläubiger ein gleichwertiger Anspruch eingeräumt wurde