SchuldR BT: Schuldbeitritt/ Bürgsch Flashcards
AGL und Allgemeines zum Schuldbeitritt
= nicht gesetzl geregelt, deshalb Vereinbarung nach Grds der Privatautonomie aus §311 I
= Gläubiger erhält zusätzl einen neuen Schuldner
= KEINE analoge Anw §766 des Bürgen, sondern grds formlos
= selbständige Verpflichtung mit Eigeninteresse
Wer schließt bei einem Schuldbeitritt den Vertrag?
(1) Vertrag zw Gläubiger u Beitretenden oder
(2) Vertrag zw bisherigem Schuldner u Beitretenden als Vertrag zugunsten Dritter §328
Einigung: Abgrenzung der Bürgschaft zu anderen Formen der Haftung
- Schuldbeitritt
= wenn der neue Schuldner aus Sicherungszwecken gleichrangig u selbständig mithaften soll
= Gesamtschuld §§421ff
= keine gesetzl Regelung, deshalb §311 I - Schuldübernahme §§414ff
= vollst Übernahme der Schuld des Hauptschuldners (Haftung anstelle des Schuldners) - Bürgschaft
= akzessorische Haftung für eine fremde Schuld
Umdeutung einer formnichtigen Bürgschaft in Schuldbeitritt?
= nicht mögl
(1) Schuldbeitritt belastet den Dritten stärker, da Vb zu seiner eigenen wird
(2) Schuldbeitritt bedarf keiner Form (od richtet sich ggf nach den Formvorschriften des zugrunde liegenden Vertrags)
Allgemeines zur Bürgschaft
= einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge ggü Gläubiger des Hauptschuldners verpflichtet für die Erfüllung der Vb einzustehen
= Bürge geht eine eigene, von der Hauptschuld unabh Verpflichtung ein -> fremdnützig
= erfüllt der Bürge die Vb des Hauptschuldners, tritt keine Erfüllung ein, sondern Forderung geht auf Bürgen über
Wirksamkeit von Blankobürgschaften
= unwirksam
= Ausfüllen als Realakt, sodass §§164ff analog für Ausfüllermächtigung
= §766 wird nur gewahrt wenn neben Blanketturkunde auch die AusfüllungsVM §766 erfüllt
= bei absprachwidriger Ausfüllung §§172, 173 analog, wonach sich Bürge den erzeugten Rechtsschein zurechnen lassen muss
Ist ein Widerruf §312g eines Bürgschaftsvertrags durch den Bürgen mögl? (außerhalb von Gesch.räumen)
= besteht nur dann, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag
handelt, der eine entgelt Leistung
des Unternehmers zum Ggstand hat
(+) entgeltl Leistung ist weit auszulegen: bei Bürgschaft liegt eine Gegenleistung in Form der Kreditgewährung vor
(-) BGH: §312 setzt voraus, dass U gg ein vereinbartes Entgelt des V die vertragscharakteristische Leistung erbringt u V dem U ein Entgelt schuldet; eine entgeltl Leistung des V ist nicht erforderl
= dass Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten Vertrags an einen Dritten erbracht wird, reicht nicht aus
(-) Bürgschaft ist auch keine Finanzdienstleistung iSd §312 V
-> Widerrufsrecht ist der Vertragsart der Bürgschaft nach NICHT anw.bar
Wirkung eines Urteils, durch das der Hauptschuldner verurteilt wird, gg den Bürgen
- mat Rechtskraft nur zw den Parteien, deren Proz.rechtsverhältnis in dem Urteil behandelt wird
- Rechtskrafterstreckung auf weitere Personen muss sich ausdrückl aus Gesetz ergeben, §325
= deshalb bindet Urteil den Bürgen für sich genommen nicht
a. keine Rechtskraft des nachteiligen Urteils für Bürgen
b. ABER: Rechtskrafterstreckung bei vorteilhaften Urteil
= gem §768 I kann Bürge dem Gläubiger ein klageabweisendes Urteil gg den Hauptschuldner entgegenhalten (Fall der Rechtskrafterstreckung)
Einreden des Bürgen §768
= Bürge kann solche Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner selbst (noch) zustehen
= verliert Hauptschuldner eine Einrede, verliert sie auch der Bürge (außer bei Verzicht! §768 II)
= zB Verjährung/ §635 III
Bezieht sich §768 (Einreden des Bürgen) auch auf Einwendungen?
-> §768 umfasst nicht Einwendungen!
= Einwendungen betreffen den Bestand der Hauptschuld u berühren deren Durchsetzbarkeit nicht
= Bürge kann Einwendungen vorbringen, selbst wenn Hauptschuldner sie in Prozess bereits erfolglos hervorgebracht hat
(+) keine ausdrückl Regelungen wie §768
Schema: Anspr gg Bürgen §765
- Einigung
- Schriftform §766
= ggf formfrei §350 HGB - Bestehen der zu sichernden Forderung
- keine Gegenrechte des Bürgen
Schriftformerfordernis für Nebenabreden
= §766: nur Schriftform für Bürgsch.erklärung
= Nebenabreden sind grds formfrei, es sei denn sie belasten den Bürgen (§139)
Einwendungen des Bürgen: §§119ff
= grds mögl
= nicht aber §119 II wg Irrtums über Vermögensverhältnisse des Schuldners, da typisches Risiko des Bürgen u keine dauerhafte Eigenschaft
Einwendungen des Bürgen: Kündigung
= nach §314 aus wichtigem Grund mögl
= od nach §242 nach Ablauf eines best Zeitraums mit angem Frist, wenn Bürgschaft auf unbest Zeit geschlossen wurde
Mögliche Einwendungen des Bürgen
- Rechtskraft eines vorteilhaften Urteils
- §§119ff
- Kündigung
- §§312b, 312g, 355 wenn Bürgschaft ein Geschäft
- §313 bei Scheidung
- §242 Missbrauchseinwand
- §138 bei krasser finanzieller Überforderung/ verwerfliche Einwirkung