SchuldR BT: Schuldbeitritt/ Bürgsch Flashcards

1
Q

AGL und Allgemeines zum Schuldbeitritt

A

= nicht gesetzl geregelt, deshalb Vereinbarung nach Grds der Privatautonomie aus §311 I
= Gläubiger erhält zusätzl einen neuen Schuldner
= KEINE analoge Anw §766 des Bürgen, sondern grds formlos
= selbständige Verpflichtung mit Eigeninteresse

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2
Q

Wer schließt bei einem Schuldbeitritt den Vertrag?

A

(1) Vertrag zw Gläubiger u Beitretenden oder

(2) Vertrag zw bisherigem Schuldner u Beitretenden als Vertrag zugunsten Dritter §328

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3
Q

Einigung: Abgrenzung der Bürgschaft zu anderen Formen der Haftung

A
  1. Schuldbeitritt
    = wenn der neue Schuldner aus Sicherungszwecken gleichrangig u selbständig mithaften soll
    = Gesamtschuld §§421ff
    = keine gesetzl Regelung, deshalb §311 I
  2. Schuldübernahme §§414ff
    = vollst Übernahme der Schuld des Hauptschuldners (Haftung anstelle des Schuldners)
  3. Bürgschaft
    = akzessorische Haftung für eine fremde Schuld
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4
Q

Umdeutung einer formnichtigen Bürgschaft in Schuldbeitritt?

A

= nicht mögl

(1) Schuldbeitritt belastet den Dritten stärker, da Vb zu seiner eigenen wird
(2) Schuldbeitritt bedarf keiner Form (od richtet sich ggf nach den Formvorschriften des zugrunde liegenden Vertrags)

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5
Q

Allgemeines zur Bürgschaft

A

= einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge ggü Gläubiger des Hauptschuldners verpflichtet für die Erfüllung der Vb einzustehen
= Bürge geht eine eigene, von der Hauptschuld unabh Verpflichtung ein -> fremdnützig
= erfüllt der Bürge die Vb des Hauptschuldners, tritt keine Erfüllung ein, sondern Forderung geht auf Bürgen über

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6
Q

Wirksamkeit von Blankobürgschaften

A

= unwirksam
= Ausfüllen als Realakt, sodass §§164ff analog für Ausfüllermächtigung
= §766 wird nur gewahrt wenn neben Blanketturkunde auch die AusfüllungsVM §766 erfüllt
= bei absprachwidriger Ausfüllung §§172, 173 analog, wonach sich Bürge den erzeugten Rechtsschein zurechnen lassen muss

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7
Q

Ist ein Widerruf §312g eines Bürgschaftsvertrags durch den Bürgen mögl? (außerhalb von Gesch.räumen)

A

= besteht nur dann, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag
handelt, der eine entgelt Leistung
des Unternehmers zum Ggstand hat
(+) entgeltl Leistung ist weit auszulegen: bei Bürgschaft liegt eine Gegenleistung in Form der Kreditgewährung vor
(-) BGH: §312 setzt voraus, dass U gg ein vereinbartes Entgelt des V die vertragscharakteristische Leistung erbringt u V dem U ein Entgelt schuldet; eine entgeltl Leistung des V ist nicht erforderl
= dass Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten Vertrags an einen Dritten erbracht wird, reicht nicht aus
(-) Bürgschaft ist auch keine Finanzdienstleistung iSd §312 V

-> Widerrufsrecht ist der Vertragsart der Bürgschaft nach NICHT anw.bar

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8
Q

Wirkung eines Urteils, durch das der Hauptschuldner verurteilt wird, gg den Bürgen

A
  1. mat Rechtskraft nur zw den Parteien, deren Proz.rechtsverhältnis in dem Urteil behandelt wird
  2. Rechtskrafterstreckung auf weitere Personen muss sich ausdrückl aus Gesetz ergeben, §325
    = deshalb bindet Urteil den Bürgen für sich genommen nicht
    a. keine Rechtskraft des nachteiligen Urteils für Bürgen
    b. ABER: Rechtskrafterstreckung bei vorteilhaften Urteil
    = gem §768 I kann Bürge dem Gläubiger ein klageabweisendes Urteil gg den Hauptschuldner entgegenhalten (Fall der Rechtskrafterstreckung)
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9
Q

Einreden des Bürgen §768

A

= Bürge kann solche Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner selbst (noch) zustehen
= verliert Hauptschuldner eine Einrede, verliert sie auch der Bürge (außer bei Verzicht! §768 II)
= zB Verjährung/ §635 III

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10
Q

Bezieht sich §768 (Einreden des Bürgen) auch auf Einwendungen?

A

-> §768 umfasst nicht Einwendungen!

= Einwendungen betreffen den Bestand der Hauptschuld u berühren deren Durchsetzbarkeit nicht
= Bürge kann Einwendungen vorbringen, selbst wenn Hauptschuldner sie in Prozess bereits erfolglos hervorgebracht hat
(+) keine ausdrückl Regelungen wie §768

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11
Q

Schema: Anspr gg Bürgen §765

A
  1. Einigung
  2. Schriftform §766
    = ggf formfrei §350 HGB
  3. Bestehen der zu sichernden Forderung
  4. keine Gegenrechte des Bürgen
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12
Q

Schriftformerfordernis für Nebenabreden

A

= §766: nur Schriftform für Bürgsch.erklärung
= Nebenabreden sind grds formfrei, es sei denn sie belasten den Bürgen (§139)

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13
Q

Einwendungen des Bürgen: §§119ff

A

= grds mögl
= nicht aber §119 II wg Irrtums über Vermögensverhältnisse des Schuldners, da typisches Risiko des Bürgen u keine dauerhafte Eigenschaft

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14
Q

Einwendungen des Bürgen: Kündigung

A

= nach §314 aus wichtigem Grund mögl
= od nach §242 nach Ablauf eines best Zeitraums mit angem Frist, wenn Bürgschaft auf unbest Zeit geschlossen wurde

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15
Q

Mögliche Einwendungen des Bürgen

A
  1. Rechtskraft eines vorteilhaften Urteils
  2. §§119ff
  3. Kündigung
  4. §§312b, 312g, 355 wenn Bürgschaft ein Geschäft
  5. §313 bei Scheidung
  6. §242 Missbrauchseinwand
  7. §138 bei krasser finanzieller Überforderung/ verwerfliche Einwirkung
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16
Q

Globalbürgschaft

A

= durch Globalbürgschaft verpflichtet sich Bürge für alle bestehenden u künftigen Forderungen aus einer Gesch.beziehung zw Hauptschuldner u Gläubiger einzustehen
= fremde Hauptschuld muss in einer mind indiv bestimmbaren Art u Weise bezeichnet werden (Bürge will ja wissen, für welche Forderungen er haftet u nicht nur in welcher Höhe)
= indiv best.bar auch dann, wenn sie nach oben hin betragmäßig offen ist, aber nach obj Kriterien klar ist, was darunterfällt

17
Q

Ist eine AN-Bürgschaft für sich genommen schon sittenwidrig §138?

A

= Problem: Widerspruch zum Leitbild des AN-Vertrags, wenn sich AN für die finanz Verpflichtungen des AG verbürgt, da AN dann mb Betr.risiko übernimmt
(-) AN sollte nicht besser stehen als Familienangehörige des Hauptschuldners, für den das Kriterium der krassen finanz Überforderung gilt
(-) für gut verdienenden AN in leitender Position kann es wirtsch hinnehmbar sein, sich zu verbürgen

18
Q

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig §138?

A
  1. krasse finanz Überforderung
    = wenn eine auf den Zeitpkt der Abgabe der Bürgsch.erklärung bez Prognose ergibt, dass der Bürge allein vorauss nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Nettoeinkommens u Vermögens aufzubringen (§850c, e ZPO: unpfändbarer Lohn)
  2. wirtsch Notlage des Hauptschuldners
  3. weitere, die Sittenwidrik begründende Umstände
    a. erhebl Beeinträchtigung der Entsch.freiheit des Bürgen
    = Vermutung, dass Bürgenverpflichtung nur aufgrund der emotionalen Bindung eingegangen wurde

/b. bes pers Näheverhältnis zw Bürgen u Hauptschuldner

/c. Bagatellisierung des Haftungsrisikos
= für die Entscheidung, sich zu verbürgen, relevante Irreführung über die Umstände der Bürgenhaftung

/d. Verwendung unzul AGB im Bürgsch.vertrag
= wenn Vertrag insgesamt aus sittl verwerflicher Gesinnung so einseitig abgefasst wurde, dass nur der eine Vetragsteil seine Rechte durchsetzt, während wesentl, berechtigte Belange des anderen Teils missachtet werden

  1. subj Voraussetzungen
    = G muss die Sittenwidr.k begründenden Umstände kennen u ausnutzen od sich zumind den insoweit aufdrängenden Umständen bew verschließen
19
Q

Problem: Globalklausel
Kann Bürgschaft durch ein RG erweitert werden, das der Hauptschuldner erst nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt
bzw Vereinbarung eines Haftungsumfangs auf alle künftigen Forderungen mögl?

A

= Bürgschaft ist nachträgl nicht erweiterbar §767 I 3
= für wirks Bürgschaft ist eine summenmäßige Begrenzung der Bürgschaft erforderl, um eine eigenmächtige Ausweitung des Hauptschuldners u Gläubigers zu verhindern
= wirks Zweckerklärung: Bürge hat nur für Vb einzustehen, die den Anlass für die Übernahme der Bürgsch bilden
= Übernahme der Bürgschaft für Vb über die Zweckerklärung hinaus, widerspricht dem gesetzl Leitbild, sodass überraschende Klausel §305c
= grds muss ein Bürge, der aus best Anlass Bürgschaft übernimmt, wegen der mit diesem Anlass verbundenen Zweckvorstellung nicht damit rechnen, auch für alle künftigen Vb des Hauptschuldners zu haften
-> §305c (+)/ §307 unangemessene Benachteiligung (+)/ weite Sicherungserkl ist intransparent (+)

20
Q

Ausnahme: Wann ist Globalklausel nicht überraschend gem §305c?

A

= Ausnahme: bei denjenigen, die das Risiko einer Erweiterung selbst steuern können u aufgrund ihrer berufl Stellung u Erfahrung mit Üblichkeit einer solchen Klausel vertraut sind

21
Q

AGB-Kontrolle: Verzicht auf Einrede der Aufrechnung für Bürgen wirks?

A

= §309 Nr.3: Aufrechnung kann nicht für rechtskräftig festgestellte od unbestrittene Forderungen ausgeschlossen werden
= §770 II: Bürge soll erst dann in Anspr genommen werden, wenn sich der Gläubiger nicht durch vorrangige Inanspruchnahme des Gläubigers (zB Aufrechnung) befriedigen kann
= unangem Benachteiligung des Bürgen

22
Q

Analoge Anw der Widerrufsvorschriften §312g auf Bürgschaftsvertrag?

A
  1. gleiche Interessenlage
    (-) §§312ff sollen ausschließl Verbraucherverträge erfassen, die als Austauschvertrag mit einer Ggleistung des V ausgestaltet sind; nicht erfasst sind jedoch Verträge, in denen V eine Leistung schuldet
  2. planw Regelungslücke
    (-) Gesetzgeber hat Neufassung des §312 nicht zum Anlass genommen, das WiderrufsR auch auf den einseitig den V verpflichtenden Bürgsch.vertrag zu erstrecken