Schadensersatzrecht - §§ 280 ff. BGB Flashcards
Schaden
Unfreiwillige Einbuße rechtlicher geschützter Güter
-> Gegenteil: Aufwendung
Materieller Schaden
- lässt sich in Geld bemessen
- > Differenzhypothese: Wert des Vermögens des Geschädigten ist nach dem schädigenden Ereignis geringer, als wenn das Ereignis nicht eingetreten wäre.
Immaterieller Schaden
- kein messbarer Schaden
- > Keine messbare Vermögenseinbuße nach der Differenzhypothese
- > z.B. Schmerzen, Ehrverletzung,…)
§ 280 BGB
Grundtatbestand, der auch für alle besonderen Arten der Schadensersatz-TB gilt
SCHEMA, § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis, § 280 I S.1 BGB
II. Pflichtverletzung, § 280 I S.1 BGB
III. Vertreten-Müssen, § 280 I S.2 BGB
IV. Schaden, § 280 I S.1 BGB
Schuldverhältnis Definition
Ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern
Pflichtverletzung Definition
Zurück-Bleiben hinter einem vertraglich geschuldeten Soll.
Vertreten-Müssen
Einstehen-Müssen für eine Pflichtverletzung.
Schaden Definition
Unfreiwillige Einbuße rechtlich geschützter Güter