§ 326 II BGB - Kein Entfall der Gegenleistung Flashcards
3.) Kein Ausschluss des Entfalls der Gegenleistung
1) § 326 II S.1 Alt.1 BGB -> Verantwortlichkeit des Gläubigers
- wenn der Gläubiger dafür verantwortlich ist, dass der Schuldner nicht nach § 275 I-III BGB leisten muss, ist er selbst nicht schutzwürdig und die Gegenleistungspflicht entfällt nicht
2) § 326 II S.1 Alt.2 BGB -> Annahmeverzug des Gläubigers
- wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, ist er nicht mehr schutzwürdig und er muss die Gegenleistung trotz Entfall der Leistungspflicht nach § 275 I-III BGB noch erbringen
Bsp. § 326 II S.1 Alt.1 BGB
Verantwortlichkeit des Gläubigers
A möchte Hund kaufen und vereinbart sofort KV mit Kaufpreis von 700€ mit dem T.
Es wird vereinbart, dass der T dem A den Hund am nächsten Tag vorbeibringen soll.
Am Tag des KV kehrt A zum Hund zurück und verwechselt Wasser mit dem Rattengift. Hund stirbt an einer Vergiftung, T trifft keine Schuld.
-> T muss nicht mehr leisten, da § 275 I BGB: Bello ist tot! (Leistung)
Gegenleistung: Kaufpreiszahlung
-> A muss aber KV noch zahlen, da er es zu verantworten hat, dass Bello verstorben ist
Bsp. § 326 II S.1 Alt.2 BGB
Annahmeverzug des Gläubigers
A kauft Hund bei T für 700€ und sie schließen einen KV. Sie vereinbaren , dass T dem A den Hund am nächsten Tag vorbeibringen soll. Als T vor der Haustür des A steht, macht dieser nicht auf. Al T zurück fährt, fährt dem T unverschuldet ein anderes Auto von hinten ins Auto. Er verursacht einen Totalschaden der beiden PKWs. Der Hund stirbt an zahlreichen Quetschungen.
-> T muss auf Grund von § 275 I BGB wieder nicht leisten (Leistung (-))
- > Gegenleistung (+)
- > A war zur vereinbarten Zeit nicht zu Hause und Fälligkeit der Leistung nach §§ 271 II BGB lag hier vor
- > somit ist hier A in den Verzug der Annahme gekommen, nach §§ 293 ff. BGB
- > durch den unverschuldeten Unfall des T ist die Gegenleistungspflicht des A hier somit nicht entfallen
- > Er muss weiter die 700 € bezahlen
Was passiert, wenn der Schuldner den Umstand zu vertreten hat, der zur Unmöglichkeit nach §§ 275 I-III BGB geführt hat?
-> Dann muss der Gläubiger nicht zahlen
Bsp.: T missachtet beim Unfall die Regelung „rechts vor links“