Schadensersatz statt und neben der Leistung Flashcards
Schadensersatz neben der Leistung
Alle Schadensposten, welche nicht durch eine ordnungsgemäße Leistung beseitigt werden können!
-> Begleitschäden
- selbst wenn Schuldner Primäranspruch erfüllt, dann besteht Schaden immer noch
1) §§ 280 I, 241 II BGB (einfacher SE)
2) §§ 280 I, II, 286 I BGB (Verzögerungsschaden)
Schadensersatz statt der Leistung
- > Alle Schadensposten, welche an die Stelle des Erfüllungsanspruch treten würden!
- > Funktionaler Leistungsersatz
1) §§ 280 I, III, 281 I S.1 BGB (SE wegen Nicht oder Schlechtleistung)
2) §§ 280 I, III, 282 BGB (SE wegen Verletzung einer Pflicht)
3) §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB (SE auf Grund von Unmöglichkeit nach § 275 I-III)
Prüfung
a) Schadensersatz statt oder neben der Leistung?
b) Welcher SE-Anspruch liegt hier genau vor?
Testfragen Schadensersatz neben der Leistung
- Können Schadensersatz und Primäranspruch nebeneinander bestehen?
Testfragen Schadensersatz statt der Leistung
Können Schadensersatz und Primäranspruch nur alternativ zueinander bestehen?
Bsp.
Frage: Liegt hier Schadensersatz statt oder neben der Leistung vor und welcher Schadensersatzanspruch wäre zu prüfen?
Restaurantbesitzer R bestellt neue Kühlschränke, die pünktlich bis zum 15.3.2015, spätestens aber bis zum 17.3.2015 geliefert werden sollen. Als der Lieferer L auch am 17.3.2015 nicht beim R erscheint ist er außer sich vor Wut. Er mietet sich bei einer anderen Firma 5 Kühlschränke, um weiterhin sein Geschäft laufen lassen zu können. Die Mietkosten betragen 20€ am Tag für alle 5 Kühlschränke. Als der L dann am 20.3.2015 schließlich die Kühlschränke liefert, stellt ihn K sofort zur Rede. Er möchte von L das Geld für die Mietkosten ersetzt bekommen haben.
Frage: Liegt hier Schadensersatz statt oder neben der Leistung vor und welcher Schadensersatzanspruch wäre zu prüfen?
Lösung Bsp.
Frage: Können Primäranspruch und Schaden nebeneinander existieren/schließen sie sich nicht aus? -> (+)
a) Schadensersatz neben der Leistung
- > § 433 I S.1 BGB und SE können nebeneinander bestehen
b) Grds. §§ 280 I, II, 286 I S.1 BGB (Schuldnerverzug) oder als Auffangtatbestand §§ 280 I, 241 II BGB