Einfacher Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II BGB Flashcards
§§ 280 I, 241 II BGB (einfacher Schadensersatz)
-> Auffangtatbestand
SCHEMA
1) Schuldverhältnis, § 280 I S.1 BGB
Schuldverhältnis = Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist vom Schuldner eine Leistung zu fordern (z.B. Schuldrechtliche Verträge, Vorvertragliche Schuldverhältnisse, Gesetzliche Schuldverhältnisse)
2) Pflichtverletzung nach § 241 II BGB (§280 I S.1 BGB)
Pflichtverletzung = Zurück-Bleiben hinter einem vertraglich geschuldeten Soll
-> Verletzung einer Pflicht (Schutzpflicht, Mitwirkungspflicht, Aufklärungspflicht…) durch den Schuldner aus § 241 II BGB stellt ein Zurück-Bleiben hinter dem geschuldeten Soll dar
-> PROBLEM: Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB
3) Vertreten-Müssen, § 280 I S.2 BGB
Vertreten-Müssen = Einstehen-Müssen für eine Pflichtverletzung
Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Was der Schuldner zu vertreten hat richtet sich grds. nach § 276 I S.1 BGB
-> Hiernach hat der Schuldner grds. Vorsatz + Fahrlässigkeit zu vertreten
-> § 280 I S.2 BGB NEGATIV formuliert => Vertretenmüssen wird angenommen
-> Liegt in der Hand des Schuldners zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung NICHT zu vertreten hat
=> sog. Beweislastumkehr!!
4) Schaden, § 280 I S.1 BGB
Schaden= unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
-> Differenzhypothese
Bsp.
Dachdecker D wurde von Liselotte L dazu engagiert die Dachziegel auf ihrem Hausdach zu erneuern. Der D ist zwar für seine gute Arbeitsleistung bekannt, hat aber hin und wieder kleinere Aussetzer, die ihn schon den ein oder anderen Job gekostet haben. Als er an einem stürmischen Tag gerade dabei ist Dachziegel die Treppen hochzutragen, fällt er über seine eigenen Schnürsenkel und die Dachziegel zersplittern auf dem Laminat-Boden. Der Laminat-Boden erleidet etliche tiefe Kratzer und auch die Dachziegel zersplittern völlig. L ist außer sich vor Wut und beschimpft den D als “Trottel”. Weiterhin verlangt sie vom D Schadensersatz.
Zu Recht?
Lösung Bsp.
L könnte nach § 280 I, 241 II BGB einen Anspruch auf Schadensersatz von D für den beschädigten Boden und die zerstörten Dachziegel haben.
I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (+)
III. Vertreten-Müssen (+)
IV. Schaden + Kausalität (+)
-> L hat folglich einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB von D
Schuldnerverzug - §§ 280 I, II, 286 I BGB
Verzögerungsschaden, §§ 280 I, II, 286 I BGB
Verzug
Schuldhafte Nicht-Leistung trotz Fälligkeit, Möglichkeit, Mahnung und Einredefreiheit.
Schema Verzögerungsschaden
I. Schuldverhältnis, § 280 I S.1 BGB
II. Pflichtverletzung, § 280 I S.1 BGB
-> Nicht-Leistung trotz Fälligkeit
III. Vertreten-Müssen, § 280 I S.2 BGB
IV. Besondere Voraussetzungen von § 286 BGB
- Möglichkeit
- Einredefreiheit
- Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II, III BGB
V. Schaden
Fälligkeit
Der Zeitpunkt zu dem der Schuldner spätestens leisten muss
Besondere Voraussetzungen des § 286 BGB
1. Möglichkeit
Es muss dem Schuldner überhaupt möglich sein die Leistung zu erbringen.
- wenn es ihm nicht möglich war, dann kann man ihm keinen Vorwurf machen und somit würde auch kein Verzögerungsschaden bestehen
-> Wenn allerdings der Schuldner bereits im Verzug ist und dann Unmöglichkeit nach § 275 BGB eingreift, dann endet der Verzug nur mit ex-nunc und NICHT mit ex-tunc Wirkung
=> Der im Verzug bereits entstandene Schaden bleibt allerdings ersetzbar
- > Sehr wichtig ist diesbezüglich auch der § 287 S.2 BGB: nach diesem haftet der Schuldner während des Schuldnerverzugs auch für Zufall (verschuldensunabhängig)
- > hier würde die Ausnahme im § 276 I S.1 BGB eingreifen, wenn von einer strengeren Haftung die Rede ist!
Besondere Voraussetzungen des § 286 BGB
2. Einredefreiheit
Der Schuldnerverzug kann nur dann bestehen, wenn keine Einrede des Schuldners entgegensteht
- Einrede kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte sich hierauf beruft, z.B. Verjährung nach § 214 BGB/Bereicherungseinrede § 821 BGB
=> Beim Schuldnerverzug wirkt die Einrede allerdings auch bereits dann, wenn sie besteht, aber noch nicht geltend gemacht wurde
(Ausnahme Zurückbehaltungsrechte §§ 273, 1000 BGB)
Besondere Voraussetzungen des § 286 BGB
3. Mahnung (sehr wichtig)
Die Mahnung kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt erbracht werden
- kein Formerfordernis
- > Allerdings muss die Mahnung hinreichend und eindeutig bestimmt sein
- > Es muss klar sein, dass es sich um eine Mahnung handelt
=> Die Mahnung kann unter den Voraussetzungen des § 286 II BGB oder des § 286 III BGB entbehrlich sein
Mahnung
Einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu bewirken
Mahnung , § 286 II Nr. 1 BGB
= einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde
- hierbei muss nicht genau der Tag genannt werden
- > man muss also nicht sagen „Lieferung am 3. Dezember“, es reicht wenn man sagt „Lieferung 3 Wochen nach Ostersonntag 2016“
-> Nicht ausreichend wäre eine Angabe „3 Wochen nach dem Borussia Dortmund 2016 aus der Europa League ausscheidet“, da es nicht klar ist, wann der BVB ausscheiden wird und ob er überhaupt ausscheiden wird
Mahnung, § 286 II Nr. 2 BGB
= Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorzugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich vom Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt
-> Hier wäre es ausreichend, wenn ich sagen würde „3 Wochen nachdem Borussia Dortmund 2016 aus der Europa League ausgeschieden ist“.
Denn hier wäre ein eindeutiges Ereignis bestimmt, es wäre klar, bis wann die Leistung zu erfolgen hätte
Mahnung, § 286 II Nr. 3 BGB
= Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
- > wenn der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen möchte
- > er muss dies aber auch genau so äußern
Mahnung, § 286 II Nr. 4 BGB
= die Mahnung ist auch bei besonderen Umständen entbehrlich
-> Einzelfallauslegung
Greift bei Selbstmahnung (Schuldner kündigt Leistung an, leistet aber dann nicht), bei Verhinderung der Mahnung durch den Schuldner oder bei besonderer Dringlichkeit (z.B. bei einem Rohrbruch)