Definitionen Flashcards
Analogie
Übertragung einer im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall, der die für die Anknüpfung der Rechtsfolge in der gesetzlichen Vorschrift maßgebenden (d.h. Die wesentlichen Merkmale) ebenfalls besitzt.
- planwidrige Regelungslücke
- vergleichbare Interessenlage
Anspruch
Subjektives Primärrecht von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen.
- § 194 I
Aufrechnung
Wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch Verrechnung auf Grund einer einseitigen rechtsgestaltenden Erklärung
- §§ 387 ff.
Aufwendungen
Sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen.
- §§ 256, 670, 683
Bringschuld
Leistungsverpflichtung, die am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen ist
- §§ 269, 300
Culpa in contrahendo
- §§ 280 I 1 i.V.m. §§ 311 II, 241 II
Haftung deren Rechtsfolge vor allem Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte sind und die eingreift, wenn jemand vor oder bei Eingehung eines Vertrags eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Schutzpflicht verletzt, ihn ein Verschulden trifft (§§ 276, 278) und dem anderen daraus ein Schaden entstanden ist (=Verschulden beim Vertragsschluss).
Einrede
Ermöglicht es, durch rechtsgestaltende Erklärung die Geltendmachung eines Anspruchs zu verhindern (zB §§ 214 I, 273, 320).
Die Einrede bedarf der Geltendmachung durch den Einredeberechtigten.
Einwendungen
Tatsachen, die ein Rechtsverhältnis in seinem Bestand betreffen, d.h. Es entweder überhaupt nicht zur Entstehung gelangen lassen (rechtshindernde Einwendungen zB Geschäftsunfähigkeit, Gesetzes- oder Sittenverstoß) oder es wieder vernichten (rechtsvernichtende Einwendungen (zB §§ 362 I, 397).
Erfüllung
Das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger, durch welche als Rechtsfolge das Schuldverhältnis erlischt.
Fälligkeit
Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen darf.
Fixgeschäft
Das Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem die Leistungszeit genau bestimmt ist und nach der Vereinbarungen der Parteien bzw. Nach den Umständen (Vertragsauslegung) von so besonderer Bedeutung ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll.
Absolutes Fixgeschäft
Die Unmöglichkeitsregeln greifen ein, weil die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann.
Relatives Fixgeschäft
Dem Gläubiger steht ein Rücktrittsrecht zu.
- § 323 II Nr.2
Gattungsschuld
Inhalt eines Schuldverhältnisses, bei dem der Leistungsgegenstand vereinbarungsgemäß nur nach generellen, eben nach Gattungsmerkmalen, bestimmt ist.
Stückschuld
Inhalt eines Schuldverhältnisses, bei dem der Leistungsgegenstand vereinbarungsgemäß, individuell und bei der Festlegung auf einen bestimmten Leistungsgegenstand gem. § 243 II erst durch Konkretisierung eintritt. (Vgl. §§ 243, 300)