Definitionen Flashcards
Analogie
Übertragung einer im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall, der die für die Anknüpfung der Rechtsfolge in der gesetzlichen Vorschrift maßgebenden (d.h. Die wesentlichen Merkmale) ebenfalls besitzt.
- planwidrige Regelungslücke
- vergleichbare Interessenlage
Anspruch
Subjektives Primärrecht von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen.
- § 194 I
Aufrechnung
Wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch Verrechnung auf Grund einer einseitigen rechtsgestaltenden Erklärung
- §§ 387 ff.
Aufwendungen
Sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen.
- §§ 256, 670, 683
Bringschuld
Leistungsverpflichtung, die am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen ist
- §§ 269, 300
Culpa in contrahendo
- §§ 280 I 1 i.V.m. §§ 311 II, 241 II
Haftung deren Rechtsfolge vor allem Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte sind und die eingreift, wenn jemand vor oder bei Eingehung eines Vertrags eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Schutzpflicht verletzt, ihn ein Verschulden trifft (§§ 276, 278) und dem anderen daraus ein Schaden entstanden ist (=Verschulden beim Vertragsschluss).
Einrede
Ermöglicht es, durch rechtsgestaltende Erklärung die Geltendmachung eines Anspruchs zu verhindern (zB §§ 214 I, 273, 320).
Die Einrede bedarf der Geltendmachung durch den Einredeberechtigten.
Einwendungen
Tatsachen, die ein Rechtsverhältnis in seinem Bestand betreffen, d.h. Es entweder überhaupt nicht zur Entstehung gelangen lassen (rechtshindernde Einwendungen zB Geschäftsunfähigkeit, Gesetzes- oder Sittenverstoß) oder es wieder vernichten (rechtsvernichtende Einwendungen (zB §§ 362 I, 397).
Erfüllung
Das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger, durch welche als Rechtsfolge das Schuldverhältnis erlischt.
Fälligkeit
Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen darf.
Fixgeschäft
Das Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem die Leistungszeit genau bestimmt ist und nach der Vereinbarungen der Parteien bzw. Nach den Umständen (Vertragsauslegung) von so besonderer Bedeutung ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll.
Absolutes Fixgeschäft
Die Unmöglichkeitsregeln greifen ein, weil die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann.
Relatives Fixgeschäft
Dem Gläubiger steht ein Rücktrittsrecht zu.
- § 323 II Nr.2
Gattungsschuld
Inhalt eines Schuldverhältnisses, bei dem der Leistungsgegenstand vereinbarungsgemäß nur nach generellen, eben nach Gattungsmerkmalen, bestimmt ist.
Stückschuld
Inhalt eines Schuldverhältnisses, bei dem der Leistungsgegenstand vereinbarungsgemäß, individuell und bei der Festlegung auf einen bestimmten Leistungsgegenstand gem. § 243 II erst durch Konkretisierung eintritt. (Vgl. §§ 243, 300)
Gläubigerverzug/Annahmeverzug
Form der Leistungsstörung, die dadurch Zustande kommt, dass die Erfüllung des Schuldverhältnisses verzögert wird, weil der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung unterlässt.
- §§ 293 ff.
Holschuld
Schuldner verpflichtet sich zu einer Leistung, die er an seinem Wohnsitz zu erbringen hat.
Mahnung
Eine ernsthafte an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die genau bestimmte geschuldete Leistung zu erbringen.
- § 286 I 1
Schickschuld
Leistungsverpflichtung ist Schickschuld, wenn bei ihr der Wohnsitz des Schulders der Ort ist, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist, während der Leistungserfolg am Wohnsitz des Gläubigers eintreten soll.
- §§ 269, 270, 447
Schuldnerverzug
Schuldner erbringt die Leistung trotz Mahnung oder Klageerhebung, trotz Fälligkeit und Vollwirksamkeit (Einredefreiheit) der Verpflichtung sowie Möglichkeit der Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht.
. §§ 286 ff.
Unmöglichkeit
Form der Leistungsstörung, bei der die Herbeiführung des Leistungserfolges für jedermann (Obj. Unmöglichkeit) oder nur für den Schuldner (subj. Unmöglichkeit) bzw. Bereits bei Entstehung des Schuldverhältnisses (anfängliche Unmöglichkeit) oder auf Grund späterer Ereignisse (nachträgliche Unmöglichkeit) ausgeschlossen ist.
Vertretenmüssen
Umfasst die Umstände, für die ein Schuldner im Rahmen des Schuldverhältnisses bei Eintritt von Nachteilen (insbesondere Schäden) auf Seiten des Gläubigers einstehen muss, regelmäßig für Vorsatz und Fahrlässigkeit.