§§ 280 I, III, 281 I BGB - SE wegen Nichtleistung/Schlechtleistung Flashcards

1
Q

Schadensersatz statt der Leistung, § 280 III BGB

A

= SE statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen

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2
Q

§ 281 I BGB

SE statt der Leistung wegen Nichtleistung/Schlechtleistung

A

„Soweit der Schuldner die FÄLLIGE LEISTUNG NICHT ODER NICHT WIE GESCHULDET erbringt, kann der Gläubiger unter den VORAUSSETZUNGEN DES § 280 I Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner ERFOLGLOS eine ANGEMESSENE FRIST zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.“

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3
Q

Voraussetzungen des § 281 I BGB

A

1) Möglichkeit (ungeschrieben) und Fälligkeit der Leistung
= Die Schuldner-Leistung muss bereits fällig sein und zudem muss es dem Schuldner möglich sein, die Leistung überhaupt zu erbringen

  • > dies ist ihm z.B. im Wege der Unmöglichkeit nach § 275 BGB NICHT möglich
  • > hier würden §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB greifen
  • Fälligkeit

2) Fristsetzung, § 281 I S.1 BGB
Der Gläubigermuss dem Schuldner einer angemessene Frist zur Nachlieferung /Nachbesserung stellen

  • Frist
  • > Hierbei ist eine klare Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner erforderlich, die Leistung in einem bestimmten Zeitfenster herbeizuführen
  • > Frist muss angemessen sein

3) Erfolgloser Ablauf der Frist
- > Die gesetzte Frist (falls nicht entbehrlich) muss abgelaufen sein, bevor der SE-Anspruch geltende gemacht werden kann

Wichtig § 281 IV BGB
„Der Anspruch der Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt!“
-> man muss sich für eine Alternative entscheiden!
Abgrenzung SE statt/neben Leistung

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4
Q

Frist

A

Ein Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten bzw. eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll

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5
Q

Unangemessenheit der Frist

A

Unangemessen ist die Frist, wenn sie bspw. viel zu kurz ist.
„Unverzüglichkeit“ kann nicht vom Schuldner verlangt werden.
Bei einer unangemessenen Frist, wird diese automatisch verlängert.

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6
Q

Entbehrliche Fristsetzung nach § 281 II BGB

A

Alternative 1 = Schuldner verweigert die Leistung endgültig und ernsthaft

Alternative 2 = Besondere Umstände (Abwägung der beiderseitigen Interessen=
-> kein relatives oder absolutes Fixgeschäft

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7
Q

Beispiel

A

Kalle K kauft bei Miriam M eine Waschmaschine zum Preis von 100€. Die Miriam soll dem K die Waschmaschine am 09.12. vorbeibringen.
Als die M auch am 10 12 noch nicht vor der Haustür des k steht wird dieser auf Grund des bereits nahenden Weihnachtsfestes stutzig. Als er die M am 12.12 am Telefon zu Rede stellt, meint diese, dass sie die Waschmaschine nicht mehr liefern würde. Sie hatte schlicht und ergreifend “keinen Bock mehr mit dem Kalle zu interagieren.”
Da die Waschmaschine als Geschenk für seine Freundin gedacht war, muss er schnell eine andere
Waschmaschine suchen und wird auch bei der Lisa L fündig. Allerdings verlangt L für die gleiche
Waschmaschine 130 € von K. K kauft die Waschmaschine und möchte nun den Differenzbetrag von der M ersetzt bekommen haben.
Zu Recht?

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8
Q

Lösung Beispiel

A

K könnte gem. §§ 280 I, III, 281 I BGB einen Anspruch auf SE statt der Leistung von M in Höhe von 30€ haben.
-> K hat KEIN INTERESSE mehr an einer Leistung der M!!

I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (+)
-> Hier Nicht-Leistung durch M!
III. Vertreten-Müssen (+)
IV. Besondere Voraussetzungen § 281 I BGB
1. Möglichkeit und Fälligkeit der Leistung (+)
2. Fristsetzung
-> Hier aber Entbehrlichkeit, § 281 II Alt.1 BGB (+)

V. Schaden(+)

VI. Ergebnis
Somit hat der K hier nach §§ 280 I, III, 281 I S.1 BGB einen Anspruch auf SE in Höhe von 30€ von M

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9
Q

SCHEMA, §§ 280 I, III, 281 I S.1 BGB

A

I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung (Nicht-Leistung, Schlecht-Leistung)
III. Vertreten-Müssen

IV. Besondere Voraussetzungen § 281 I BGB

  1. Möglichkeit und Fälligkeit der Leistung
  2. Fristsetzung § 281 I S.1 BGB oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung § 281 II, III BGB
  3. Erfolgloser Ablauf der Fristsetzung § 281 II, III BGB

V. Schaden

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