Der Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB Flashcards
Bsp. §§ 293 ff. BGB
Der Annahmeverzug des Gläubigers
A kauft von B eine Kamera für 500€ und es wird vereinbart, dass der B dem A die Kamera am nächsten Morgen am 9:00 vorbei bringen soll. Der A würde auch zu diesem Zeitpunkt bezahlen. Als der B am nächsten Morgen pünktlich um 9:00 Uhr steht, macht er nicht auf, da er den Termin vergessen hat. Als B sich in seinen Wagen setzt, um nach Hause zu fahren, rast ihm an der nächsten Kreuzung ein Falschfahrer ins Auto und die Kamera wird vollkommen zerstört.
Liegt hier Annahmeverzug des A vor und wenn ja, was sind die Rechtsfolgen?
Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
1) Wirksamer, erfüllbarer Anspruch
1) Wirksamer, erfüllbarer Anspruch:
Zwischen A und B bestand ein wirksamer KV
- Anspruch aus § 433 I S.1 BGB
- Erfüllbarkeit nach § 271 BGB
-> konkreter Termin zur Leistungserbringung vereinbart
-> Schuldner durfte nach § 271 II BGB erbringen
Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
2) Angebot des Schuldner, §§ 294-296 BGB
- B müsste A die Kamera auch angeboten haben
- nach § 294 BGB -> Leistung muss dem Gläubiger so angeboten werden, wie sie auch zu bewirken ist
Was haben die Parteien vereinbart?
- > Bringschuld des B: er muss zu A fahren und die Kamera an seinem Wohnsitz anbieten
- > ist geschehen (+)
Tatsächliches Angebot des B (+)
- wenn kein tatsächliches Angebot vorliegt, dann § 295 BGB prüfen (wörtliches Angebot)
- wenn auch § 295 BGB nicht einschlägig, dann könnte Angebot nach § 296 BGB entbehrlich sein
Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
3) Leistung muss möglich sein, § 297 BGB
Ferner müsste der Schuldner nach § 297 zu dem vereinbarten Zeitpunkt dazu im Stande gewesen sein, die Leistung zu erbringen.
- > Als B bei A schellte, war er dazu im Stande diesem die Kamera zu übergeben/übereignen
- > (+)
Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
4.) Nicht-Annahme des Gläubigers, § 293 BGB
Der A dürfte die Leistung des B nicht angenommen haben.
Er hatte den Termin mit dem B vergessen und hat folglich auch die Kamera nicht wie vereinbart entgegen genommen.
=> Nicht-Annahme durch den A und mithin auch ein Gläubigerverzug des A
Prüfungsschema Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB
1) Wirksamer, erfüllbarer Anspruch, § 271 BGB
2) Tatsächliches Angebot des Schuldners, § 294 BGB
- > wenn dieses (-), dann reicht auch ein wörtliches Angebot, § 295 BGB
- > wenn dieses (-), dann kann das Angebot auch entbehrlich sein, § 296
3) Leistung muss möglich sein für den Schuldner, § 297 BGB
4) Nicht-Annahme durch Gläubiger, § 293 BGB
Rechtsfolge -> § 300 BGB!!
Rechtsfolge § 300 I BGB
- Schuldner hat während des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
- > d.h., dass er keine leichte Fahrlässigkeit mehr zu vertreten hat und der § 276 I BGB wird modifiziert!
Folge für Fallbeispiel:
- B würde nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, falls die Kamera kaputt gehen würde
- > als Auto des B unverschuldet, die Kamera zerstört, kann dem B keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden
=> B müsste dann nicht mehr gem. § 433 I S.1 BGB auf Grund von Unmöglichkeit nach § 275 I BGB leisten
=> A müsste dem B dennoch die 500€ für die Kamera geben, da der § 326 II Alt. 2 greifen würde und der Entfall der Gegenleistung ausgeschlossen wäre