Der Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB Flashcards

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Q

Bsp. §§ 293 ff. BGB

Der Annahmeverzug des Gläubigers

A

A kauft von B eine Kamera für 500€ und es wird vereinbart, dass der B dem A die Kamera am nächsten Morgen am 9:00 vorbei bringen soll. Der A würde auch zu diesem Zeitpunkt bezahlen. Als der B am nächsten Morgen pünktlich um 9:00 Uhr steht, macht er nicht auf, da er den Termin vergessen hat. Als B sich in seinen Wagen setzt, um nach Hause zu fahren, rast ihm an der nächsten Kreuzung ein Falschfahrer ins Auto und die Kamera wird vollkommen zerstört.

Liegt hier Annahmeverzug des A vor und wenn ja, was sind die Rechtsfolgen?

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Q

Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
1) Wirksamer, erfüllbarer Anspruch

A

1) Wirksamer, erfüllbarer Anspruch:
Zwischen A und B bestand ein wirksamer KV
- Anspruch aus § 433 I S.1 BGB
- Erfüllbarkeit nach § 271 BGB
-> konkreter Termin zur Leistungserbringung vereinbart
-> Schuldner durfte nach § 271 II BGB erbringen

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Q

Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
2) Angebot des Schuldner, §§ 294-296 BGB

A
  • B müsste A die Kamera auch angeboten haben
  • nach § 294 BGB -> Leistung muss dem Gläubiger so angeboten werden, wie sie auch zu bewirken ist

Was haben die Parteien vereinbart?

  • > Bringschuld des B: er muss zu A fahren und die Kamera an seinem Wohnsitz anbieten
  • > ist geschehen (+)

Tatsächliches Angebot des B (+)

  • wenn kein tatsächliches Angebot vorliegt, dann § 295 BGB prüfen (wörtliches Angebot)
  • wenn auch § 295 BGB nicht einschlägig, dann könnte Angebot nach § 296 BGB entbehrlich sein
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Q

Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
3) Leistung muss möglich sein, § 297 BGB

A

Ferner müsste der Schuldner nach § 297 zu dem vereinbarten Zeitpunkt dazu im Stande gewesen sein, die Leistung zu erbringen.

  • > Als B bei A schellte, war er dazu im Stande diesem die Kamera zu übergeben/übereignen
  • > (+)
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Q

Prüfungsschema Bsp.
Annahmeverzug
4.) Nicht-Annahme des Gläubigers, § 293 BGB

A

Der A dürfte die Leistung des B nicht angenommen haben.
Er hatte den Termin mit dem B vergessen und hat folglich auch die Kamera nicht wie vereinbart entgegen genommen.
=> Nicht-Annahme durch den A und mithin auch ein Gläubigerverzug des A

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Q

Prüfungsschema Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB

A

1) Wirksamer, erfüllbarer Anspruch, § 271 BGB

2) Tatsächliches Angebot des Schuldners, § 294 BGB
- > wenn dieses (-), dann reicht auch ein wörtliches Angebot, § 295 BGB
- > wenn dieses (-), dann kann das Angebot auch entbehrlich sein, § 296

3) Leistung muss möglich sein für den Schuldner, § 297 BGB
4) Nicht-Annahme durch Gläubiger, § 293 BGB

Rechtsfolge -> § 300 BGB!!

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7
Q

Rechtsfolge § 300 I BGB

A
  • Schuldner hat während des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
  • > d.h., dass er keine leichte Fahrlässigkeit mehr zu vertreten hat und der § 276 I BGB wird modifiziert!

Folge für Fallbeispiel:

  • B würde nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, falls die Kamera kaputt gehen würde
  • > als Auto des B unverschuldet, die Kamera zerstört, kann dem B keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden

=> B müsste dann nicht mehr gem. § 433 I S.1 BGB auf Grund von Unmöglichkeit nach § 275 I BGB leisten
=> A müsste dem B dennoch die 500€ für die Kamera geben, da der § 326 II Alt. 2 greifen würde und der Entfall der Gegenleistung ausgeschlossen wäre

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