Rechtfertigungsgründe Flashcards
Genereller Aufbau aller Rechtfertigungsgründe
I. Konfliktlage
II. Konflikthabdlung/ Abwehrhandlung
III. Grenzen der Konflikthandlung
IV. Subjektives Element/ Verteidigungswille
Notwehr/ Nothilfe 32 StGB
I. Konfliktlage (Notwehrlage)
Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff eines Menschen (auf ein notwehrfähiges Gut)
- Angriff = jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten
- notwehrfähiges Gut: jedes rechtlich geschützte Interesse des Angegriffenen/ Individualrechtsgüter
- Angriff = jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten
- gegenwärtig: ist der Angriff von seinem Beginn bis zur Beendigung, d.h. unmittelbar bevprstehend, andauernd und noch nicht beendet
> beginnt wenn Angreifer unmittelbar ansetzt
> ist beendet, wenn vollständig durchgeführt, endgültig aufgegeben oder fehlgeschlagen - Rechtswidrig: ist Angriff, der die obj. Rechtsordnung verletzt und nicht durch Erlaubnissatz (Rechtfertigungsgrund) gedeckt ist
II. Vorliegen einer Notwehrhandlung
Ist im Einzelfall vorgenommene Abwehr-/ Verteidigungshandlung, mit der Rechtsgüter des Angreifers beeinträchtigt werden
III. Grenzen:
1. Erforderlichkeit der Notwehrhandlung: nur gegeben, wenn sie das mildeste Mittel ist, um den Angriff sofort und ohne Risiko endgültig abzuwehren
- Gebotenheit der Notwehrhandlung: heißt, sie darf nicht rechtsmissbräuchlich sein
(Fallgruppen beachten! > eingeschränkte Notwehr z.B. bei schuldunfähigen P. , eingeschränkte Verteidigung bei z.B. Familie also engen Beziehungen, Bagatellangriffe also unbedeutende SV’s z.B. in Augen leuchten etc.)
IV. Subjektive Rechtfertigungselemente (Verteidigungswille):
- Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
- Handeln zur Gefahrenabwehr/ Angriffabwehr
Unterschied 32 (Notwehr) u. 34 StGB (Rechtfertigender Notstand)
32 = nur wenn Mensch angreift also Gefahr vom Menschen (spezieller)
34 = geg. Gefahr kann von allem ausgehen also auch von Sachen z.B. Naturkatastrophen, Brände etc. (allgemeiner)
Bei 34 StGB Grenzen (Interessenabwägung) = Rechtsgut was geschützt wird muss höher sein als gefährdendes Rechtsgut sonst kein 34! Evtl. 35 StGB
Mögl. Gefahrenquellen = Naturereignisse, brennende Gegenstände, überhitztes Auto, Tiere, also Gefahren von allen mögl. Sachen
> Menschl. Verhalten auch aber nicht durch Angriff weil sonst 32 StGB
> der Zeitpunkt der geg. Gefahr ist weiter gefasst als der des geg. Angriffs
Beachte: keine Abwägung bei Leben gegen Leben! Nur über 35 StGB Entschuldigung möglich!
Zivilrechtlicher Notstand = Sachwehr (Unterschied 228 BGB u. 904 BGB )
228 BGB (Defensivnotstand) = Auf Sache bezogen von der die Gefahr ausgeht!
904 BGB (Aggressivnotstand) = unbeteiligte Sache bzw. irgendeine Sache mit der die Gefahr beseitigt werden kann, also nicht die Sache von der die Gefahr ausgeht wie vei 228 BGB!)
228 u. 904 BGB sind spezielle Rechtfertigungsgründe u. gehen dem 34 StGB vor! (Kollisionsregel)