242 I Diebstahl (Obj. TB.)- DEFINITIONEN Flashcards
a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
- Sache = körperlicher Gegenstand i.S.d. 90 BGB/Tiere 90a BGB
- fremd = wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht u. nicht herrenlos ist bzw. im Eigentum eines anderen steht
- beweglich = transportabel/transportabel machen
> > erst Sache, dann beweglich, dann fremd prüfen!!!
(Subsumtion Sache = sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgrenzbar u. beherrschbar)
b) Tathandlung: Wegnahme
Der BRUCH fremden Allein- o. Mitgewahrsams und die BEGRÜNDUNG neuen, nicht notwendig tätereigenen GEWAHRSAMS
(1) fremder Gewahrsam
Gewahrsam = die von einem NATÜRLICHEN HERSCHAFTSWILLEN getragene TATSÄCHLICHE SACHHERRSCHAFT eines Menschen über eine Sache (unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung)
Sachherrschaftswille (subj. Komponente)
Der natürliche Wille zur Ausübung der Sachherrschaft von natürlichen Personen
(bei jur. Personen = Wille des Vertreters maßgeblich, besteht auch bei Kindern u. Geisteskranken)
Standardform = Natürlicher Herrschaftswille (die anderen sind Sonderformen!!!)
Kaiser:
SACHHERRSCHAFTSWILLE: ist ein rein tatsächlicher Beherrschungswille über die Gegenstände im Herrschaftsbereich
Sonderformen: Herrschaftswille
- Genereller Herrschaftswille = Herrschaftswille auf jeden einzelnen Gegenstand im eigenen (räumlich abgegrenzten) Herrschaftsbereich, ohne dass konkreter Wille bzgl. jedes einzelnen Gegenstandes vorliegen muss
- Potentieller Herrschaftswille = d.h. auch während des Schlafes o. bei Bewusstlosigkeit bleibt Herrschaftswille bestehen
(Tote = keinen Willen mehr u. somit kein Gewahrsam)
(Tatsächliche) Sachherrschaft (obj. Komponente) + fremder Gewahrsam
Liegt vor bei physisch-realer Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache.
(unabhängig von der Berechtigung dazu. Auch bei räumlicher Trennung von Person u. Sache kann Gewahrsam fortbestehen als “gelockerter Gewahrsam”!)
Fremder Gewahrsam:
Der Gewahrsam ist fremd, wenn der Täter den Gewahrsam (also die willensgetragene tatsächliche Sachherrschaft) nicht ausschließlich selbst hat.
(2) Bruch (des fremden Gewahrsams)
Die Aufhebung der Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
Erläuterung/Subsumtion:
Aufhebung Sachherrschaft = mit welcher Handlung hebt Täter Sachherrschaft des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers auf?
Gegen oder ohne den Willen = der Täter handelt gegen/ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers, wenn dieser mit der Handlung (Aufhebung Sachherrschaft) des Täters nicht einverstanden ist
Schlussfolgerung = Gewahrsamsbruch
(3) Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams
Wenn der Täter (o. ggf. auch ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser nicht mehr auf die Sachen einwirken kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters beseitigen zu müssen
Erläuterung:
nach h.M. genügt bei handlichen u. leicht zu bewegenden Gegenständen ein bloßes Ergreifen u. Festhalten, wenn ursprünglicher Gewahrsamsinhaber seine Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters gewaltsam wiederherstellen könnte (Apprehensionstheorie)
Problem: Ergreifen von Sachen im räumlich abgegrenzten fremden Herrschaftsbereich:
- bei größeren Sachen = Wegnahme erst mit Herausbringen der Sache aus fremden Herrschaftsbereich vollendet (z.B. Tresor, im Einkaufswagen verborgene auch kleine Sachen an Kasse vorbei hinausschaffen)
- bei handlich, leicht zu verbergenden Gegenständen (Sachen) genügt zur Vollendung der Wegnahme das Einstecken in eigene Kleidung o. mitgeführter Taschen = Bildung einer “sog. GEWAHRSAMSENKLAVE”; Sache befindet sich im unantastbaren Tabubereich des Körpers u. damit liegt schon im fremden Herrschaftsbereich die Wegnahme vor!
z. B.: - im Supermarkt Zigaretten in die Kleidung stecken
- im Kaufhaus Notebook in Handtasche stecken
- im Drogeriemarkt Lippenstift in der Hand verstecken