303, 304 StGB Sachbeschädigung (Defis + Aufbau) Flashcards
Aufbau Sachbeschädigung 303 StGB
I. Obj. TB
- TO: fremde bewegliche und unbewegliche Sache
- Sache (Defi)
- fremd (Defi) - TH: nach Abs. 1:
a) das Zerstören = (Defi)
b) das Beschädigen = (Defi)
(1) Substanzverletzung (Defi)
(2) Funktionsbeeinträchtigung (Defi)
TH nach Abs. II: das wesentliche Verändern des äußeren Erscheinungsbildes
- nicht nur unerhebliche Veränderung (Defi)
- nicht nur vorübergehende Veränderung (Defi)
- unbefugte Veränderung der Erscheinung (Defi)
»beachte: Abs. II wegen Subsidarität nur dann prüfen, wenn Abs. I nicht vorliegt !!!
II. Subj. TB
Vorsatz (StGB kennt keine fahrlässige Sachbeschädigubg)
III. RW
beachte: der Begriff “rechtswidrig” in 303 StGB ist nur ein Hinweis auf das hier zu prüfende allg. Merkmal der RW und ist KEIN TBM; also: Prüfung von Rechtfertigungsgründen (ganz normal)
IV. Schuld
V. Prozessvoraussetzung: Strafantrag 303 c StGB (relatives Antragsdelikt)
Sache
Jeder körperliche Gegenstand i.S.d 90 BGB, Tiere 90 a BGB
(“Sache” immer als erstes prüfen, dann “fremd”)
• körperl. Gegenstand = sinnlich warnehmbar, räumlich abgrenzbar sowie beherschbar (alle 3 müssen gegeben sein!)
Fremd
Wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (bzw. wenn die Sache im Eigentum eines anderen steht)
a) Das Zerstören (Abs. I)
die vollständige Vernichtung der Sache oder eine so weitgehende Beschädigung, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert
b) das Beschädigen
Jede körperliche Einwirkung auf eine Sache , durch die ihre Substanz/Unversehrtheit nicht ganz unerheblich verletzt wird ODER ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
(1) Substanzverletzung = jede Veränderung der stofflichen Zusammensetzung der Sache
(2) Funktionsbeeinträchtigung = wenn die Sache nicht mehr zum vorgesehenen Zweck verwendet werden kann u. eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die nicht ohne Aufwand/Kosten/Zeit wieder behebbar ist
TH nach Abs. II: das wesentliche Verändern des äußeren Erscheinungsbildes
- nicht nur unerhebliche Veränderung = wenn Beeinträchtigung nur mit Aufwand/Kosten/Zeit behoben werden kann
- nicht nur vorübergehende Veränderung = dauerhaft, d.h. Beeinträchtigung darf nicht in kurzer Zeit von selbst vergehen
- unbefugte Veränderung der Erscheinung = wenn kein (tatbestandsausschließendes) Einverständnis vorliegt
Folgen
- bis zu zwei Jahren o. Geldstrafe = Vergehen
* relatives Antragsdelikt
304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung
• Tatobjekt:
- Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft
- dem Gottesdienst gewidmete Sachen
- Grabmäler, öff. Denkmäler, Naturdenkmäler
- Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft o. des Gewerbes, welche in öff. Sammlungen aufbewahrt werden o. öff. ausgestellt sind
- Gegenstände, die dem öff. Nutzen dienen
- Gegenstände zur Verschönerung öff. Wege, Plätze o. Anlagen
• Tathandlung (genau wie 303 StGB!!!)
- Zerstören
- Beschädigen (Substanzverletzung, Funktionsbeeinträchtigung)
- Verändern der äußeren Erscheinungsbildes (nicht nur unerheblich, nicht nur vorübergehend, unbefugt)
Subj. TB:
Vorsatz bzgl des Bewusstseins, dass Gegenstand die besondere Sacheigenschaft des 304 StGB hat.
- RW
- Schuld
Folgen
- bis zu 3 Jahren o. Geldstrafe = Vergehen
* Offizialdelikt!!!