244 - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Flashcards
244 I Nr. 1a - Diebstahl mit Waffen
1a) Waffe o. anderes gef. Werkzeug bei sich führen
• Waffen = alle (funktionstüchtigen u. einsatzbereiten) Gegenstände, die bestimmt u. geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
> > erfasst werden nur OBJEKTIV GEFÄHRLICHE Gegenstände, d.h. solche, die FUNKTIONSTÜCHTIG u. EINSATZBEREIT sind bzw. dies in kürzester Zeit gemacht werden können (z.B. bei Munition in Jackentasche)
Bsp.: Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen,
(Laut BGH auch geladene u. einsatzbereite Schreckschusswaffen sowie Gaspistolen)
> > beachte: nur dabei haben, nicht rausholen da sonst Raub!!!
• anderes gefährliches Werkzeug:
Solche Gegenstände, die aufgrund IHRER
OBJEKTIVEN Zweckbestimmung o. BESCHAFFENHEIT zur Verursachung ERHEBLICHER VERLETZUNGEN von Personen GENERELL GEEIGNET sind
(bei 224 I Nr. 2 StGB = konktete Verwendung, hier nicht!!!)
> handelt sich um Gegenstände die zu erheblichen Verletzungen generell geeignet sind! (Tapetenmessee, Baseballschläger, gefährliche Hunde etc.)
> nur ein gef. WZ wenn es nicht zum Gewahrsamsbruch benutzt wurde (z.B. Messer beim Ladendiebstahl, aber Bolzenschneider bei Fahrraddiebstahl wäre kein gef. WZ)
- Tathandlung = das BEISICHFÜHREN beim Diebstahl:
wenn sich die Waffe o. das gef. WZ zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat - vom Versichsbeginn bis zur Beendigung - in Griffweite befindet bzw. wenn man sich des Gegenstandes jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
> Gegenstand kann auch erst am Tatort ergriffen werden u. kann Beute/das Tatobjekt des Diebstahls darstellen
Bsp.: Messer in Hosen- o. Jackentasche, Pistole in Jackentasche u. Munition in andere Jackentasche
Nicht ausreichend = Messer unten im verschlossenen Rucksack auf dem Rücken
Subj. TB Nr. 1a: VORSATZ
- Täter muss Bewusstsein haben, eine Waffe o. ein gef. WZ gebrauchsbereit bei sich zu führen u. dies auch zu wollen
- gebügt, dass Täter das Wissen hat, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das entweder bestimmt ist (Waffen) o. geeignet ist (gef. WZ), erheblich zu verletzen
- verlangt KEINEN VORSATZ zur VERWENDUNG/auch kein “Verwendungsvorbehalt”
Problem: BERUFSWAFFENTRÄGER
- 244 I Nr. 1a soll auch für Personen gelten, die zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind (Polizei, Bundeswehr etc.)
- für Vorsatz genügt ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein/Begleitwissen
244 I Nr. 1b - sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen,(|) um Widerstand zu überwinden
• sonstige Werkzeuge o. Mittel = Gegenstände ohne obj. Gefährlichkeit, die nach ihrer Art u. ihrem Verwendungszweck geeignet sind, Widerstand durch Gewalt o. durch Drohung mit Gewalt zu verhindern o. zu überwinden
- es muss keine Abgrenzung zwischen Werkzeug o. Mittel erfolgen; soll ein einheitlicher Begriff sein
- können nur Gegenstände ohne waffenähnliche Funktion sein
Bsp.: sog. Schusswaffe, d.h. Gegenstände, deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird
> also ungeladene o. funktionsuntüchtige (Schuss-) Waffen, Waffen-/Bombenanttrappen; Spielzeugwaffen/-pistolen; “Dekowaffen”
- Tathandlung: allein das BEISICHFÜHREN
(keine obj. Gewalt o. Drohung, denn dann wäre es der Raub!!!)
Subj. TB Nr. 1b:
- Vorsatz bzgl. des Beisichführens des obj. ungefährlichen Gegenstandes als sonstiges Werkzeug o. Mittel
UND
- Gebrauchsabsicht (“… UM Widerstand… durch Gewalt o. Drohung mit Gewalt ZU verhindern o. ZU überwinden”)
- Täter behält sich vor, das sonstige Werkzeug o. Mittel “notfalls” einzusetzen, um Widerstand zu überwinden (z.B. im Fall der Entdeckung)
- hier geht es um das WARUM des BEISICHFÜHRENS des Gegenstandes
- Absicht als Dolus Directus 1. Grades nötig!
> > > Abgrenzung 1a u. 1b:
1a) = Gegenstände die objektiv gefährlich sind (aber nicht rausholen)
1b) = Gegenstände die objektiv NICHT gefährlich sind (man kann sie aber nutzen, um Widerstand u. Gewalt zu verhindern)
244 I Nr. 2 - Bandendiebstahl
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