123 StGB Hausfriedensbruch Flashcards
Schutzgut
Das Hausrecht: die Freiheit der Entscheidung des Berechtigten darüber, wer sich in den geschützen Räumen aufhalten darf
Hausrechtsinhaber: derjenige, der rechtmäßiger weise die unmittelbare Verfügungsgewalt inne hat
I. TB
1. Obj. TB
Geschützte Örtlichkeiten:
a) die Wohnung = der Innebegriff der abgeschlossenen und überdachten Räumlichkeiten, die dem Zweck dienen, einem oder mehreren Menschen Unterkunft zu gewähren
b) Geschäftsräume = Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, künstlerische, wissenschaftliche o. ähnliche Zwecke verwendet werden.
c) befriedetes Besitztum = Grundstücke, die in äußerlich erkennbare Weise durch Schutzwehren gegen das Betreten durch Dritte gesichert sind
d) abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Verkehr oder Dienst bestimmt sind
(z. B. Schulen, Gerichtssäle, Straßenbahnen, Bahnhofshallen etc.)
Tathandlung:
a) 1. Alt.: Eindringen = das Betreten (körperlicher Grenzübertritt) gegen den Willen des Hausrechtsinhabers (Berechtigter)
beachte: dessen Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend!
b) 2. Alt.: Verweilen, trotz Aufforderung zum Entfernen durch den Berechtigten
> > wenn Eindringen erfüllt, dann Verweilen nicht mehr prüfen!!! (Verweilen=Subsidär)
Aufbau 123 StGB Hausfriedensbruch
- Schutzgut: das Hausrecht = Defi
Hausrechtsinhaber= Defi
I. TB
1. Obj. TB
geschützte Örtlichkeiten:
a) die Wohnung = defi
b) Geschäftsräume = defi
c) befriedetes Besitztum = defi
d) abgeschlossene Räume = defi
Tathandlung:
a) 1. Alt.: Eindringen = defi
b) 2. Alt.: Verweilen = defi
Subj. TB: Vorsatz (nur Vorsatz strafbar)
II. Rechtswidrigkeit
(Möglicher Rechtfertigungsgrund: Mutmaßliche Einwilligung)
III. Schuld
IV. Strafantrag: 123 II StGB erforderlich
V. 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch als Qualifikation zu 123 StGB u. Vorstufe des Landfriedensbruchs
Folgen
- bis zu einem Jahr o. Geldstrafe = Vergehen
* absolutes Antragsdelikt!