243 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls (BSD) Flashcards

1
Q

Allgemeines

A
  • es handelt sich um eine STRAFZUMESSUNGSVORSCHRIFT, die einzelne Regelbeispiele für besonders schwere Fälle enthält
  • das Vorliegen eines Regelbeispiels indiziert einen besonders schweren Fall, d.h. es begründet die widerlegbare Vermutung dafür
  • es handelt sich NICHT um einen Qualifikationstatbestand

Folge:

  • die Anwendung ist nicht zwingen, wie bei Tatbeständen
  • Regelbeispiele haben keinen obj./subj. TB, sondern ledigliche obj. u. subj. Merkmale/Elemente/Voraussetzungen
  • weil es sich nicht um Tatbestände habdelt, spricht man subjektiv vom “Quasi-Vorsatz”
  • Regelbeispiele werden erst NACH DER SCHULD 242 StGB GEPRÜFT!!! Und nur hinsichtlich ihrer obj. u. subj. Merkmale (ohne nochmals RW u. Schuld zu prüfen)
  • in den Nr. 1-7 des 243 I 2 StGB erfolgt nur eine NICHT ABSCHLIEßENDE AUFZÄHLUNG besonders schwerer Fälle; deshalb; “RegelBEISPIELE”
  • auch wenn kein genanntes Regelbeispiel erfüllt ist, kann aus einen “unbenannten besonders schweren Fall” bestraft werden (z.B. besondere Schadenshöhe)

! GERINGWERTIGKEIT immer bei obj. Merkmale prüfen!

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Q

243 I S. 2 Nr. 1 StGB - Obj. Merkmale (sehr prüfungsrelevant)

A

Obj. Merkmale:
- geschützte Räumlichkeiten:
• Gebäude = ein durch Wände u. Dach begrenztes, mit dem Boden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht, dazu geeignet u. bestimmt ist, dem Schutz von Menschen o. Sachen zu dienen u. Unbefugte abhalten soll

  • erfasst werden nur solche Räumlichkeiten, die NICHT WOHNUNG sind, da diese in 244 I Nr. 3, evtl. IV StGB geschützt wird
  • z.B. Schuppen, Hühnerstall, Gewächshaus, Garten-/Gerätehäuschen, freistehende Garage

• (Dienst-) Geschäftsräume = abgeschlossene (auch mobile) Betriebs- u. Verkaufsstätten, die vorübergehend oder dauernd gewerblichen, künstlerischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen o. ähnlichen Zwecken dienen
ODER
Räumlichkeiten, die hauptsächlich zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendig wirtschaftlicher Art, bestimmt sind

z.B.: Ladengeschäfte, Bürowagen des Bauunternehmers, Fisch-Verkaufswagen, umzäunter Lagerplatz, Polizeiinspektion

• Umschlossene Räume = jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstliche Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist

  • ist der Oberbegriff der Räumlichkeiten aus Nr.1
  • es können Räumlichkeiten mit oder ohne Dach sein, die nicht immer notwendig verschlossen sein müssen
  • ABER: der Zugang darf nicht für jedermann frei u. ungehindert möglich sein
  • ALSO: Voraussetzung ist, dass Hindernisse bestehen, so dass das Eindringen erheblich erschwert ist

Bsp.: mit höherem Zaun umgebene Grundstücke/Gärten, Lagerplätze, Friedhöfe

  • die Fahrgastzelle von Autos
  • zum Betreten bestimmte Ladeflächen von Liefer-/Laskraftwagen
  • Schiffe
  • abgeschlossene Räume in Gebäuden, wie Kellerverschlag im Mehrfamilienhaus

> > beachte: alle Räumlichkeiten aus Nr. 1 müssen die BESTIMMUNG besitzen, von MENSCHEN BETRETEN zu werden!

(Aus Fahrzeug gestohlen = Fahrgastzelle dann Nr. 1, aus Kofferraum dann Nr. 2 weil nicht bestimmt ist von Menschen zu betreten)

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Q

Handlungsmodalitäten 243 I S. 2 Nr. 1 StGB

A

• das EINBRECHEN = das GEWALTSAME Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter nicht unerheblicher KRAFTENTFALTUNG

  • nicht zwingend notwendig (aber meist erfüllt) ist eine Substanzverletzung
  • ein Betreten des Raumes ist nicht erforderlich; ein Hineinlangen mit der Hand o. Werkzeugen genügt, um Sachen “herauszuangeln”, wenn zuvor die äußere Umschließung gewaltsam aufgehoben wurde
  • Bsp.: - das Aufhebeln o. Eintreten von Türen o. Fenstern (mit Kuhfuß…)
  • Schlösser von Türen… aufbrechen, aufbohren
  • Einschlagen von Fenstern
    (Nicht erforderlich, dass Täter eindringen, es reicht gewaltsames Öffnen)

• das EINSTEIGEN = das Hineingelange in den geschützten Raum auf einem dafür regelmäßig NICHT BESTIMMTEN WEG unter Entfaltung von Geschicklichkeit o. Kraft

  • das Nutzen eines offenen, aber verbotenen Eingangs genügt nicht
  • Täter muss Raum wenigstens als Stützpunkt betreten haben, d.h. das bloße Hineinbeugen o. Herausgreifen genügt nicht

Bsp.: - das Überklettern einer nicht unerheblichen Mauer o. eines höheren Zaunes

  • durch ein offenes Fenster klettern
  • durch schmale Öffnungen (Lüftungsschacht…) kriechen

(Klausurtrick = Terassentür geöffnet indem Fenster aufgemacht wird und mit Hand von Außen nach Innen rein die Terassentür von Innen aufgemacht wird= bestimmter Weg zum Betreten = 242 Einfacher Diebstahl)

• das EINDRINGEN mit FALSCHEN SCHLÜSSEL o. einem anderen NICHT ZUR ORDNUNGSMÄßIGEN ÖFFNUNG BESTIMMTEN WERKZEUG = wenn der Täter einen Verschluss, der nur mit dem richtigen Schlüssel o. einem anderen dafür bestimmten Werkzeug geöffnet werden soll unter Verwendung des falschen Instruments öffnet, um sich Zugang zu verschaffen

  • das Eindringen setzt auch das Betreten zumindest als Stützpunkt voraus
  • erfasst neben den klassischen Metallschlüsseln auch elektronische Kartenschlüssel

> > FALSCH ist ein Schlüssel, der zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt ist
(Schlüssel verloren und neuen Schlüssel besorgt, bei gestohlenen Schlüssel erst nach Entdeckung des Verlustes, Berechtigter sieht den Schlüssel nicht mehr als Zubehör zum Schloss)

> > ANDERE NICHT ZUR ORDNUNGSGRMÄßEN ÖFFNUNG BESTIMMTE WERKZEUGE = nur solche Geräte u. Hilfsmittel, die auf den Schließmechanismus wirken, wenn auch nicht gerade unter Benutzung des Schlüssellochs (z.B. Dietriche, Drähte, Haken, Schraubenzieher, Zangen, Plastiklarten (ehem. Sporthalle)
ABER: NICHT das grwaltsame Öffnen mittels Brecheisen! Das = Einbrechen

• SICH-VERBORGEN-HALTEN in einem Raum = jedes Sich-Verstecken in dem Raum in der Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht

  • der Täter versteckt sich in dem geschützten Raum, um sodann ungestört dort einen Diebstahl begehen zu können
  • unerheblich ist, ob er den Raum zunächst berechtigt betreten hat o. nicht
  • Bsp.: sich im Laden verstecken, um diesen dann nach Ladenschluss auszuräumen
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4
Q

Subj. Merkmale

A

a) (Quasi-) VORSATZ zur Erfüllung des Regelbeispiels.
Der Täter weiß um die Erfüllung des Regelbeispiels und will diese auch.

b) HANDELN ZUR AUSFÜHRUNG DER TAT des Diebstahls.
Der Täter muss bereits beim Einbrechen, Einsteigen, Eindringen o. Sichverborgenhalten den Vorsatz zum Diebstahl gefasst haben.

  • ist z.B. nicht erfüllt, wenn der Täter einbricht, um den Raum zu verwüsten u. dann erst Voratz zum Stehlen fasst

c) kein Ausschluss nach 243 II StGB
(aufgrund von Geringwertigkeit)

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5
Q

243 I S. 2 Nr. 2 StGB - Obj. Merkmale

A
  1. Variante: Sache aus einem VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNIS stehlen (als Spezialfall einer Schutzvorrichtung)
  • BEHÄLTNIS = ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilfe, das (im Gegensatz zum umschlossenen Raum aus Nr. 1) NICHT dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
  • VERSCHLOSSEN ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische o. elektronische Schließvorrichtung o. auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist

Bsp.: - verschlossener Akten- o. Reisekoffer

  • Geldkassete o. Tresor
  • verschlossener (Wand-) Schrank
  • Brief- o. Paketkasten
  • Koffer-/ Laderaum eines KFZ, der nicht zum Betreten bestimmt ist

Beachte: - unerheblich ob Täter vor Ort aufbricht oder mitnimmt zum Aufbrechen

  • nur erfüllt, wenn Schlüssel sich nicht im Schloss oder unmittelbarer Nähe befindet
  • unerheblich wie der Täter das Behältnis öffnet ob mit richtigen o. falschen Schlüssel (Nr. 2 gilt auch dann wenn Täter als Unberechtigter den richtigen Schlüssel verwendet)
  1. Variante: ANDERE SCHUTZVORRICHTUNG = sind solche Einrichtungen o. (technischen) Mittel, die dazu bestimmt u. geeignet sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren

Bsp.: - Autoschlösser (Tür-, Kofferraum- u. Zündschloss)

  • Wegfahrsperren
  • Fahrradschlösser
  • Alarmanlagen

Problem: das elektromagnetische Sicherungsetikett
> nach h.M. ist dies keine besobdere Schutzvorrichtung, weil es gerade nicht die Wegnahme verhindert/verhindern soll. Alarm wird erst am Ausgang ausgelöst u. damit erst nach Vollendung der Wegnahme. Somit dienen Etiketten lediglich der Wiedererlangung der Sache. Wenn Etiketten vor Wegnahme entfernt werden dann evtl. unbenannter schwerer Fall!

> > sowohl Variante 1, als auch 2 müssen gegen Wegnahme BESONDERS sichern. Damit genügen nur allgemeine Sicherungen nicht (z.B. Reißverschluss an Taschen, das “normale” Festschrauben von Kennzeichen…)

(Ganzes Auto = BSD (wegen Zündschloss, etwas aus dem Auto = 242 StGB)

  • Tatmodalität (Gewahrsamsicherung überwinden, dadurch eine größere deliktische Energie erfüllt!)
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6
Q

Subj. Merkmal

A

(Quasi-) VORSATZ zur Erfüllung des Regelbeispiels

BEACHTE: anders als bei Nr. 1 muss hier beim Öffnen des verschlossenen Behältbisses noch kein Diebstahlvorsatz vorliegen. Somit ist Nr. 2 auch dann erfüllt, wenn das Behältnis zunächst aus Neugier geöffnet wird und dann erst der Vorsatz zum Stehlen gefasst wird.
(Neugier reicht aus!)

b) kein Ausschluss nach 243 II StGB
(aufgrund von Geringwertigkeit

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7
Q

243 I S. 2 Nr. 3 StGB - als NUR SUBJ. Merkmal

A

GEWERBSMÄßIG STEHLEN = wenn der Täter in der ABSICHT handelt, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang u. gewisser Dauer zu verschaffen

  • die bloße Absicht zur Veräußerung von Diebesgut im Einzelfall genügt nicht!
  • eine Veräußerung selber muss nicht erfolgen; Täter kann die Sache auch für sich verwenden wollen
  • liegt vor, wenn Täter durch Diebstahlstaten seinen Lebensunterhalt bestreiten will
  • Als Obj. Merkmal kein Ausschluss nach 243 II StGB
    (aufgrund von Geringwertigkeit)
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8
Q

243 I S. 2 Nr. 4 StGB (“Kirchendiebstahl)

A

Obj. Merkmale:
- verlangt den Diebstahl von Sachen, die an besonders schutzwürdigen Orten aufbewahrt werden
> aus einer KIRCHE = ein jedenfalls überwiegend dem Gottesdienst gewidmetes Gebäude
Oder
> aus einem anderen der RELIGIONSAUSÜBUNG DIENENDEN GEBÄUDE o. RAUM = eine Räumlichkeit, die einer spezifisch religionsbezogenen Tätigkeit dient
- die Sache muss DEM GOTTESDIENST GEWIDMET sein = solche Sachen, an o. mit denen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden
Oder
GEGENSTAND RELIGIÖSER VEREHRUNG sein

Bsp.: - Reliquien

  • Christus- u. Heiligenbilder o. -statuen
  • Altar, Altarkerzen usw.

NICHT erfasst werden: - der Opferstock o. das Inventar der Kirche
- bloße Hilfsmittel, wie Gebet- u. Gesangsbücher

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9
Q

Subj. Merkmale

A

(Quasi-) VORSATZ zur Erfüllung des Regelbeispiels

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10
Q

243 I S. 2 Nr. 5 StGB - Diebstahl besonders schutzwürdiger Sachen (Obj. Merkmale)

A

Obj. Merkmale:
- erfasst Sachen, die von Bedeutung sind für:
Wissenschaft, Kunst, Geschichte, techn. Entwicklung

  • VON BEDEUTUNG ist die Sache dann, wenn ihr Verlust eine spürbare Einbuße wäre
    (Damit wird nicht jedes Buch in einer Bibliothek o. jedes Bild in einer Galerie erfasst)
  • die Sache muss sich in einer ALLGEMEIN ZUGÄNGLICHEN SAMMLUNG befinden o. ÖFFENTLICH AUSGESTELLT sein;
    Erfasst damit keine Privatsammlungen
    Die Eigentumsverhältnisse an der Sache spielen keine Rolle (öff. o. privates Eigentum)
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11
Q

Subj. Merkmale

A

(Quasi-) VORSATZ zur Erfüllung des Regelbeispiels

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12
Q

243 I S. 2 Nr. 6 StGB (Obj. Merkmale)

A

Obj. Merkmale:
- HILFLOSIGKEIT = wenn zur Zeit der Tat - verschuldet o. unverschuldet - außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen die einem Rechtsgut konkret drohende Gefahr zu helfen

Bsp.: Ohnmacht, Trunkenheit, Krankheit, Gebrechlichkeit, aber NICHT der Schlaf! (Gerne Trick in der Prüfung!!!)

  • Unglücksfall = ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt (kann mit Hilflosigkrit einhergehen)

Bsp.: - Täter nutzt größere Menschenansammlungen an Unglücksstelle zu Diebstählen aus

  • Täter nutzt menschenleere Häuser aus
  • das Bestehen von Rettunhspersonen, die Hilfe leisten
  • Diebstahl aus brennendem Gebäude
  • gemeine Gefahr = sind Gefahren für eine Vielzahl von Personen für Leib, Leben, Gesundheit u. bedeutende Sachwerte

Bsp.: Überschwemmungen, Brände, Umweltverseuchungen (ist meist gleichzeitig Unglück)

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13
Q

Subj. Merkmale

A

(Quasi-) VORSATZ zur Erfüllung des Regelbeispiels

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14
Q

243 I S. 2 Nr. 7 StGB - Diebstahl von Schusswaffen u. Sprengstoffen - Obj. Merkmale

A

Obj. Merkmale:

  • erfasst:
  • Handfeuerwaffen, mit denen aufgrund einer Erlaubnis umgegangen werden kann
  • Maschinengewehre
  • Maschinengewehre
  • voll- o. halbautomatisierte Gewehre
  • Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen
  • Sprengstoffe (somit auch selbst gefertigte Waffen)
  • beachte: Nr. 7 hat dann keine Bedeutung mehr, wenn eine einsatzbereite/geladene Waffe gestohlen wird, weil dann aufgrund der obj. Gefährlichkeit 244 I Nr. 1a StGB erfüllt sein soll
ACHTUNG:
- Geladene Waffe = 242 u. 244 StGB
 (wegen obj Gefährlichkeit!)
- Ungeladene Waffe = 242 u. 243 StGB
(Wenn Waffe sichtbar = Raub)
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15
Q

Subj. Merkmale

A

(Quasi-) VORSATZ zur Erfüllung des Regelbeispiels

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16
Q

243 II StGB - Ausschluss des besonders schweren Falls bei Geringwertigkeit der Sache

A

Wertgrenze der GERINGWERTIGKEIT:

  • BGH: 50,- DM = 25,- €
  • Lit.: ca. 30,- €
  • mehrere OLG’s: 50,- € (hiernach richten wir uns!)

Maßgeblich ist der obj. Verkaufswert, d.h. der Verkaufswert der Sache zur Tatzeut!

Beachte:
Es soll Abs. II, der zum Ausschluss der Bestrafung nach 243 StGB führt, nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Tat obj. UND subj. auf eine geringwertige Sache bezieht!

D.h. die Sache muss obj. geringwertig sein u. es muss der (Quasi-) Vorsatz des Täters bei der Erdüllung des Regelbeispiels auf die Erlangung einer geringwertigen Sache gerichtet sein.

FOLGE: es erfolgt nur eine Bestrafung aus 242 StGB unter Beachtung der Antragsvorschrift 248a StGB

IRRTUM des Täters:
Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass eine in Wirklichkeit hochwertige Sache geringwertig sei o. eine in Wirklichkeit geringwertige Sache hochwertig ist, so ist 243 II StGB nicht anwendbar, da die Sache nicht obj. und subjektiv geringwertig ist. Es erfolgt die Bestrafung aus 243 StGB! (Also Abs. 1 anstatt Abs. 2!)

17
Q

Weitere Infos zu 243 II (Vorsatzwechsel des Täters, Vorsatzaufgabe des Täters…)

A

243 II StGB soll weder bei einer Vorsatzerweiterung, noch bei einer Vorsatzverengung anwendbar sein!

Vorsatzerweiterung = T möchte geringwertige Sache wegnehmen (Ring aus Edelstahl), findet diese nicht u. nimmt eine hochwertige Sache (Ring aus Gold weg)

Vorsatzverengung = T möchte hochwertige Sache wegnehmen, findet diese nicht nimmt eine geringwertige Sache weg

> nach h.M. bleibt es jeweils bei der Bestrafung nach 243 StGB

Vorsatzaufgabe (z.B. Bereuen) des Täters = T wilö hochwertige Sache wegnehmen, kurz davor bereut er es und lässt es sein, am Ausgang sieht er geringwertige Sache (Tüte Gummbibärchen) die er mitnimmt

> > wird als zwei getrennte Taten betrachtet:
- bzgl. des Ringes ist T freiwillig strafbefreiend vom Versuch des Diebstahls zurückgetreten (evtl. strafbar gem
123, 303 StGB)
- bzgl. der Gummibärchen liegt in Tatmehrheit (weil neuer Tatentschluss) ein einfacher Diebstahl vor; kein 243 StGB, weil kein Handeln zur Ausführung dieser Tat!

Problem Konkurrenzen:
243 StGB enthält meist 123, 303 (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch), kann aber mit ihnen also echten Tatbeständen nicht konkurieren da sie lediglich eine Strafzumessung darstellt

Aber: 243 kann nur ivm 242 StGB (der ein TB ist) gesehen werden, so dass ein Konkurrenzverhältnis zu anderen TB möglich sein soll!

Bsp.: T bricht nachts in das Schuhgeschäft des O ein, indem sie ein Fenster einschlägt u. entwendet mehrere Paar Schuhe

> > WIR gehen laut BGH = 123, 303 zusätzlich zu 242, 243 nehmen! (In Prüfung zeittechnisch nicht machbar, aber in Praxis so aufnehmen u. in ComVor ankreuzen!!!!!)

Also eig. Konsumtion laut heutiger Literatur (h.L.) aber laut BGH eher GENERELL TATEINHEIT, statt Konsumtion!!!