242 I Diebstahl (Subj. TB.) - DEFINITIONEN Flashcards

1
Q

a) Vorsatz

A

Ist das Wissen u. Wollen der Tatbestandsverwirklichung

bzgl. der Wegnahme u. fremden, beweglichen Sache also obj. TB Nr. a und b

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Q

b) Absicht, sich o. einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen (Zueignungsabsicht)

A

Nur zur Info: Vereinigungstheorie = Substanztheorie u. Sachwerttheorie
Substanztheorie = entweder die Sache selber z.B. das Schmuckstück, das man selber tragen wird
Oder
Sachwerttheorie = der durch die Sache verkörperte Wert z.B. Sparbuch u. Gutscheine
- Nutzwerttheorie gibt es nicht!!! (Wäre aber z.B. das Geld das in der Bankkarte enthalten ist erinnere an Unterricht Kaisee)

> > Bei Gegenstände, die der Täter veräußern möchte, kommt es ihm auf die vorüberhehende Erlangung der Sachsubstanz an u. nicht auf einen Wert!!!

Zueignungsabsicht (Defi) = setzt sich zusammen aus,- dem Vorsatz dauernden Enteignung sowie,- der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung der Sache selbst o. des in der Sache verkörperten Sachwertes.

Lieber die Defi: Unter der Zueignung ist zu verstehen, dass der Täter entweder die Sache selbst (Substanztheorie) o. den in ihr verkörperten Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers dem eigenen Vermögen einverleiben will.

Zueignungsabsicht = AneignungsABSICHT UND EnteignungsVORSATZ (Wille)

  • AneignungsABSICHT = Absicht der Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht, mit dem Ziel die Sache selbst o. den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen o. dem eines Dritten wenigstens vorübergehend einzuverleiben
    (Dolus Directus 1. Grades notwendig!!!)

Subs.: Warum/wodurch sich der Täter an die Stelle des Eigentümers setzen wollte u. die Sache dem eigenen Vermögen zuführen wollte (Was wollte der Täter mit der Sache?)

  • EnteignungsVORSATZ= der Wille (Vorsatz!) zur dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition
    (Eventualvorsatz ausreichend!!!)

Subs.: wenn Täter Sache nicht zurückgeben möchte also ohne RÜCKFÜHRUNGSWILLE!
(Es kommt auf den Tatzeitpunkt an, also was genau er da wollte und nicht was er später beschloßen hat o. Meinung geändert)

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Q

(2) Rechtswidrigkeit (obj.) der beabsichtigten Zueignung

A

Liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat
(bzw. wenn die beabsichtigte Zueignung im Widerspruch zur (zivil) rechtlichen Eigentumsordnung steht)

  • mögl. ANSPRÜCHE = z.B. Kaufvertrag (433 BGB) o. Schenkungsvertrag (516 BGB)
  • FÄLLIGKEIT = meint den Zeitpunkt der Erfüllung u. ist abhängig von der vertraglichen Regelung der Beteiligten

Info: bei Anspruch muss zwischen Stück- u. Gattungsschulden unterschieden werden:

  • Stückschulden = Gläubiger hat Anspruch auf ganz bestimmte, individualisierte Sache; z.B. Handy bei O bezahlt, bekommt es aber nicht wie vereinbart > da fälliger Anspruch bestand war beabsichtigte Zueignung nicht rechtswidrig!
  • Gattungsschulden = besteht nur Anspruch auf irgendeine Sache mittelbarer Art u. Güte aus der Gattung dieser Sachen;
    Z.B. T will am Kiosk des O Päckchen Zigaretten kaufen. Er legt bereits passendes Geld auf Tresen. Als O ihm die Zigaretten nicht herausgibt, nimmt er sich selber ein Päckchen dieser Zigaretten
    (Beachte: bei Gatungsschulden liegt Auswahl- u. Konkretisierungsrecht ausschließlich beim Schuldner, also bei O!)
    > eigenmächtige Auswahl des Gläubigers T widerspricht der Rechtsprdnung; es lag kein fälliger Anspruch auf genau diese Zigaretten vor. Folge = RW der beabsichtigten Zueignung!
    (Geldschulden = Gattungsschulden)
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4
Q

(3) Vorsatz bzgl. der RW der beabs. Zueignung

A

Das Wissen des Täters, keinen fälligen u. einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache zu haben und die Zueignung trotzdem zu wollen

(!) Kaiser: Der Täter müsste die Rechtswidrigkeit zumindest für möglich halten und nimmt sie zudem billigend in Kauf (ihm also egal ist).

(geht der Täter irrtümlich davon aus, dass er fälligen Anspruch auf Übereignung der Sache hst = 16 I StGB Entfall der RW bzgl. der beabs. Zueignung! (Also keine Strafbarkeit wegen Diebstahl)

  • RW
  • Schuld
  • Ergebnis (Vergehen u. Offizialdelikt)
    ( die 3 Punkte wie immer)
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