Psychologische Theorien: Behavioristische Lerntheorie Flashcards

1
Q

Bewertung des psychoanalytischen Aggressionsmodells (Freud)

A
  • Empirische Bestätigung des fiktiven Strukturmodells (Es/Ich/Über-Ich) und des Entwicklungsmodells fehlt. Prüfbarkeit erheblich eingeschränkt.
    > retrospektive Hypothesenprüfung
    > subjektive Validierungsmethoden: individuelle Geg. häufig nur Täter bzw. Therapeuten zugänglich
  • Katharsis Effekt nicht zu bestätigen/gegenteilige Befunde
  • Pathologisierung von Kriminalität
  • für Intervention weniger bewährt (Sprachbasiertheit)
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2
Q

Annahmen der operanten Konditionierung (Skinner)

A

> Zunahme von dV bei pos./neg. Verstärkung

> Verringerung von dV bei pos./neg. Bestrafung (Löschung)

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3
Q

Wann bleibt die Bestrafungswirkung aus?

A

1) verzögerter Eintritt der Verstärkung
2) Diskriminationslernen: Unterscheidung zwischen situativen Bed., welche Konsequenzen moderieren [unbeobachtet sein etc.]

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4
Q

Allgemeine lerntheoretische Befunde zu Bestrafung

A

> effektiver bei intensivem Strafreiz
unterbleibt erwartete Bestrafung, steigt Auftretenswslkt.
effektiver, wenn Verh. vorher seltener verstärkt wurde
kontinuierliche Bestrafung effektiver als intermittierend

  • > HÖHE, HÄUFIGKEIT, UNMITTELBARKEIT
  • > HART, KONSEQUENT, SCHNELL
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5
Q

Probleme bei der Übertragbarkeit von lerntheoretischen Laborbefunden auf menschliche Lernprozesse

A
  • Tiere lernen überwiegend implizit (ohne Bewusstsein & Lernabsicht)
  • Menschen nutzen darüber hinaus explizite Lernmachnismen (Info-Vermittlung im Voraus durch Sprache, bewusstes Abrufen/Abwägen von Infos in Entscheidungsprozessen)
  • Menschen bilden mentale Repräsentationen von Konsequenzen

> subjektive Bewertungen & Erwartungen hinsichtlich Konsequenzen & deren Kontingenz

=> menschl. Verhalten nicht ausschließl. abhängig von äußeren Reizen, sondern gesteuert durch KOMPLEXE KOGNITIVE PROZESSE

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6
Q

Probleme der Übertragbarkeit von lerntheoretischen Laborbefunden auf Kriminalität

A

KOMPLEXITÄT DER WIRKLICHKEIT geht in exp. Operationalisierung oft verloren

> (un)erwünschtes Verh. oft künstlich (rote vs. gr. Taste statt Diebstahl vs. Jobben)
Strafreize fast immer einfache aversive Reize (E-Schock)
kein Verh. mit komplexer Gratifikationsstruktur untersucht (mat. Gewinn/soz. Anerkennung)
zeitl. Abstand zw. Verh. & Reaktion meist dtl. kleiner

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7
Q

MC: Behavioristische Lerntheorie

A. Aus lerntheoretischer Sicht lässt sich dissoziales Verhalten verringern, indem es negativ verstärkt wird (z.B. durch Aussprechen von Hausarrest/jurisitsche Sanktionen)

B. Zum Diskriminationslernen kommt es, wenn innerhalb eines Kontextes teilweise positive und teilweise negative Verhaltenskonsequenzen erfolgen. Die erlernten Verhaltensregeln finden dann auch in anderen Kontexten weniger Anwendung

C. Intermittierende Bestrafung ist ein effektiveres Vorgehen zur Verhaltensmodifikation als kontinuierliche Bestrafung.

D. Aus den allgemeinen, überwiegend tierexperimentellen Untersuchungen zum behavioristischen Lernen lässt sich ableiten, dass juristische Sanktionen hart, schnell und konsequent sein sollten, um Kriminalität verringern.

A

D. Aus den allgemeinen, überwiegend tierexperimentellen Untersuchungen zum behavioristischen Lernen lässt sich ableiten, dass juristische Sanktionen hart, schnell und konsequent sein sollten, um Kriminalität verringern.

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8
Q

Die Erkenntnisse zur behavioristischen Lerntheorie stammen überwiegend aus Untersuchungen an Tieren. Erläutern Sie, weshalb die Übertragung dieser Befunde auf Menschen mit deutlichen Einschränkungen verbunden ist.

A

> Tiere lernen überwiegend implizit (unbewusst, ohne Lernabsicht) , Menschen jedoch unter anderem auch explizit (bewusste Entscheidungsabwägung etc.)

> Menschen bilden mentale Repräsentationen von Konsequenzen und können damit operieren

> Menschen entwickleln bzgl. Konsequenzen & deren Kontingenz subjektive Bewertungen & Erwartungen

–> das Verhalten von Menschen hängt nicht ausschließlich von äußeren Reizen ab, sondern wird durch komplexe kognitive Prozesse gesteuert!

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9
Q

Empirische Befunde zur Wirksamkeit juristischer Sanktionen

> Welchen Einfluss haben Strafen auf das weitere strafrechtlich relevante Verhalten junger Straftäter?

A

einen geringen, Rückfallminderung durch hohe Strafen kann nicht bestätig werden. Teils haben Strafen sogar eine rückfallerhöhende Wirkung

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10
Q

Was ist bezüglich juristischer Sanktionen besonders bedeutsam?

A

Die Sanktionswahrscheinlichkeit.

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11
Q

Welche Befunde gibt es bezüglich der Sanktionsgeschwindigkeit?

A

> heterogene Befunde
es gibt zwar Effekte bei sofortigem Eingrifen, meist jedoch keine Verringerung der Rückfälligkeit durch schnellere Gerichtsverfahren

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12
Q

Was ist die Voraussetzung, damit Bestrafung langfristig sinnvoll ist & was lässt sich daraus für den Umgang mit Straftätern ableiten?

A

> Ein alternatives Verhalten mit ähnlichem funktionalem Wert muss verfügbar sein

  • > Umgang mit Straftätern sollte auf den Aufbau von Kompetenzen ausgerichtet sein.
  • > D.h. Strafe soll Transformationswirkung aufweisen!
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