Prozessvoraussetzungen Flashcards

grün

1
Q

Sachurteil

A

inhaltliche Entscheidung zu einem Anklagevorwurf durch Freispruch oder Verurteilung

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2
Q

Was sind Prozessvoraussetzungen?

A

bestimmte Zulässigkeitsbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht zu einem Sachurteil gelangen kann

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3
Q

positive Prozessvoraussetzungen

A

Umstände, die vorliegen müssen

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4
Q

negative Prozessvoraussetzungen

A

Umstände, die nicht vorliegen dürfen

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5
Q

Wie sind Prozessvoraussetzungen zu prüfen?

A

grds. in jedem Verfahrensstadium, in dem sie vorliegen müssen, von Amts wegen

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6
Q

Was stellt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung dar?

A

ein Verfahrenshindernis

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7
Q

Was ist die Folge eines Verfahrenshindernisses?

A

es darf in diesem Fall keine Entscheidung in der Sache ergehen, sondern das Verfahren ist durch Einstellung zu beenden

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8
Q

Folge des endgültigen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Ermittlungsverfahren

A

Es besteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.
Die StA muss das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen.

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9
Q

Folge des endgültigen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Zwischenverfahren

A

Es besteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.
Das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, § 204 StPO.

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10
Q

Folge des endgültigen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Hauptverfahren

A

Es besteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.
- Vor bzw. außerhalb der Hauptverhandlung: das Verfahren wird durch Beschluss eingestellt, § 206a StPO.
- Während der Hauptverhandlung: das Verfahren wird durch Prozessurteil eingestellt, § 260 III StPO.

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11
Q

Was ist ein Prozessurteil?

A

Ein Urteil ohne inhaltliche Entscheidung zum Anklagevorwurf

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12
Q

Was ist der Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung?

A

Ausnahmsweise (statt eines Prozessurteils) hat ein Urteil in der Sache zu ergehen, wenn bereits feststeht, dass der Angeklagte freizusprechen wäre

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13
Q

Was gilt, wenn hingegen nur ein vorübergehendes Verfahrenshindernis vorliegt?

A
  • Vor Anklageerhebung: das Verfahren wird von der StA nach § 154f StPO vorläufig eingestellt
  • Nach Anklageerhebung: das Verfahren wird vom Gericht nach § 205 StPO vorläufig eingestellt
  • Alternative Möglichkeit im Hauptverfahren: Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung, § 228 StPO
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14
Q

Wie viele Prozessvoraussetzungen gibt es?

A

9

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15
Q

Wie heißen die Prozessvoraussetzungen?

A
  • sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
  • Strafmündigkeit
  • Verhandlungsfähigkeit
  • keine andere Rechtshängigkeit
  • keine entgegenstehende Rechtskraft
  • keine Verjährung
  • wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten
  • wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss
  • kein Tod des Beschuldigten
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16
Q

Was sind nach h.M. keine Verfahrenshindernisse?

A
  • überlange Verfahrensdauer
  • begrenzte Lebenserwartung
  • Tatprovokation (str.)
17
Q

sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts

A

vgl. Gerichtszuständigkeit und -organisation

18
Q

Strafmündigkeit

A

§ 19 StGB: Personen unter 14 Jahren sind schuldunfähig und damit auch nicht strafmündig

19
Q

Verhandlungsfähigkeit

A

Der Beschuldigte muss fähig sein, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher und verständiger Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

20
Q

keine anderweitige Rechtshängigkeit

A

Das Verfahren darf noch nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig sein.

21
Q

Wann tritt nach h.M. die Rechtshängigkeit ein?

A

mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses

22
Q

keine entgegenstehende Rechtskraft

A

Die Strafklage darf durch eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache nicht bereits verbraucht sein, vgl. Art. 103 III GG.

23
Q

keine Verjährung

A

§§ 78 ff. StGB

24
Q

wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten

A

es sei denn, der fehlende Antrag kann durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden

25
Q

wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss

A

h.M.: während der Hauptverhandlung erster Instanz können sowohl wesentliche Mängel der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses geheilt als auch ein fehlender Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden

26
Q

kein Tod des Beschuldigten

A

das Verfahren endet nicht von selbst, sondern es muss eingestellt werden