Definitionen Flashcards
JC, grün
Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen, vgl. § 152 II StPO.
Relevant für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. §§ 152 II, 160 I StPO.
Hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die StA bei vorläufiger Bewertung der Aktenlage zu dem Schluss gelangt, dass wegen einer oder mehrerer Straftaten die vorliegenden Beweise wahrscheinlich für eine Verurteilung genügen (überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit; mind. 51%).
Relevant für die Anklageerhebung.
prozessuale Tat
Die prozessuale Tat ist ein nach der Lebensauffassung zu bestimmender, einheitlicher geschichtlicher Vorgang.
Beschuldigter
Als Beschuldigter wird die Person bezeichnet, gegen die sich das Ermittlungsverfahren richtet.
Zeuge
Ein Zeuge iSv §§ 48 ff StPO ist eine Person, die in einer gegen einen Dritten gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll.
Verletzter
Als Verletzter gilt jeder, der durch die behauptete Tat in seinen rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist.
Tat im prozessualen Sinne
§ 264 I StPO: Das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem in der Anklage beschriebenen SV nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Vorgang bildet.
Dringender Tatverdacht
Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Relevant für bestimmte Zwangsmittel.
Strafantrag
§ 77
Angehörige in gerader Linie und in Seitenlinie
Allg. DEF § 11