Erkenntnisverfahren erster Instanz Flashcards

JC, grün

1
Q

Was bestimmt das materielle Strafrecht?

A

welche Verhaltensweisen als Straftat gelten und mit welchen Sanktionen sie geahndet werden sollen

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2
Q

Was regelt das Strafprozessrecht?

A

auf welche Weise das Vorliegen einer Straftat ermittelt und die Strafverfolgung durchgesetzt wird

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3
Q

Welchen 3 Zielen dient das Strafverfahren?

A
  • Wahrheit
  • Rechtsstaatlichkeit
  • Rechtsfrieden
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4
Q

Wahrheit

A

Das Strafverfahren bezweckt die Feststellung des Sachverhalts. Auf dieser Grundlage soll eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung getroffen werden.

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5
Q

Rechtsstaatlichkeit

A

Art. 20 III GG; betrifft die Steuerung der Strafverfolgung: Keine unverhältnismäßigen Eingriffe und kein Missbrauch staatlicher Machtmittel

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6
Q

Rechtsfrieden

A

Das Urteil soll die Geltung der RO bekräftigen und dadurch Rechtsfrieden schaffen.

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7
Q

In welche beiden großen Abschnitte lässt sich das Strafverfahren einteilen?

A
  • Erkenntnisverfahren
  • Vollstreckungsverfahren
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8
Q

Erkenntnisverfahren

A

Es wird geklärt, ob sich der Beschuldigte einer Straftat schuldig gemacht hat.

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9
Q

Vollstreckungsverfahren

A

wird von der StA geleitet und schließt sich an das Erkenntnisverfahren an, wenn der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wurde, §§ 449 ff. StPO

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10
Q

Woraus besteht das Erkenntnisverfahren?

A
  1. Ermittlungsverfahren
  2. Zwischenverfahren
  3. Hauptverfahren
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11
Q

Was ist ein anderer Name für Ermittlungsverfahren?

A

Vorverfahren

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12
Q

Ermittlungsverfahren

A

§§ 160 - 177 StPO: Die StA ermittelt, ob genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, d.h. ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist.
Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit der Einstellung (§ 170 II StPO) oder der Erhebung der Anklage (§ 170 I StPO).

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13
Q

Zwischenverfahren

A

§§ 199 - 211 StPO: Hat die StA Anklage erhoben, prüft das Gericht, ob der von der StA behauptete hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten tatsächlich besteht. Bejaht es dies, beschließt das Gericht, das Hauptverfahren zu eröffnen (Eröffnungsbeschluss) und die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, §§ 203, 207 StPO.

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14
Q

Hauptverfahren

A

§§ 213 - 358 StPO: umfasst die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung und endet mit einem Urteil, § 260 StPO. Das Gericht prüft, ob sich der Angeklagte tatsächlich der ihm vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht hat.
Der Hauptverhandlung erster Instanz kann sich noch ein Rechtsmittelverfahren anschließen, §§ 296 ff. StPO. Das Hauptverfahren endet mit einem rechtskräftigen Urteil.

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15
Q

Ist das Rechtmittelverfahren noch Teil des Hauptverfahrens?

A

ja
arg: erst dieses endet mit einem rechtskräftigen Urteil

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