Beginn und Durchführung des Ermittlungsverfahrens Flashcards
JC, grün
Aus wie vielen Teilen besteht das Erkenntnisverfahren?
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Aus welchen Teilen besteht das Erkenntnisverfahren?
- Ermittlungsverfahren (Vorverfahren)
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren (+ Rechtsmittelverfahren)
Worum handelt es sich beim Ermittlungsverfahren?
um ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das die StA nach dem Legalitätsprinzip einzuleiten hat, wenn ein Anfangsverdacht besteht.
Was geschieht im Ermittlungsverfahren?
Es wird ermittelt, ob genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.
Welche Stadien hat das Ermittlungsverfahren?
- Beginn/ Einleitung: § 152 II
- Durchführung: § 160
- Abschluss: § 170
Womit beginnt das Ermittlungsverfahren?
Die Einleitung von Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts.
Was umfasst die Durchführung des Ermittlungsverfahrens?
Die Sachverhaltserforschung und Beweiserhebung.
Womit erfolgt der Abschluss des Ermittlungsverfahrens?
Anklageerhebung oder Einstellung
Was besagt das Legalitätsprinzip?
Die Staatsanwaltschaft ist nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, bei allen verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. D.h. sie ist nach dem Legalitätsprinzip zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, wenn ein Anfangsverdacht besteht.
Wo ist das Legalitätsprinzip geregelt?
§ 152 II StPO
Womit beginnt das Ermittlungsverfahren?
Mit der Kenntniserlangung durch die StA oder die Polizei (§ 163 I) durch:
- Strafanzeige oder Strafantrag
- amtliche Wahrnehmung
Was passiert, wenn die StA oder Polizei Kenntnis vom Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts erlangt?
Es entsteht ein Anfangsverdacht
Welche Verdachtsgrade gibt es?
- Anfangsverdacht
- hinreichender Tatverdacht, § 170 I StPO
- dringender Tatverdacht, §§ 112 ff. StPO
Auf welchem Weg kann die StA oder die Polizei Kenntnis von dem Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts erlangen?
- Strafanzeige
- Strafantrag
- dienstliche Weisung
- Kenntniserlangung von Amts wegen
Strafanzeige
Jeder Bürger kann bei der StA, der Polizei oder den Amtsgerichten eine Strafanzeige erstatten, § 158 I StPO. Darunter versteht man die Mitteilung eines SV, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass zur Strafverfolgung bietet.