Beginn und Durchführung des Ermittlungsverfahrens Flashcards

JC, grün

1
Q

Aus wie vielen Teilen besteht das Erkenntnisverfahren?

A

3

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Q

Aus welchen Teilen besteht das Erkenntnisverfahren?

A
  • Ermittlungsverfahren (Vorverfahren)
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren (+ Rechtsmittelverfahren)
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3
Q

Worum handelt es sich beim Ermittlungsverfahren?

A

um ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das die StA nach dem Legalitätsprinzip einzuleiten hat, wenn ein Anfangsverdacht besteht.

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4
Q

Was geschieht im Ermittlungsverfahren?

A

Es wird ermittelt, ob genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.

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5
Q

Welche Stadien hat das Ermittlungsverfahren?

A
  • Beginn/ Einleitung: § 152 II
  • Durchführung: § 160
  • Abschluss: § 170
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6
Q

Womit beginnt das Ermittlungsverfahren?

A

Die Einleitung von Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts.

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7
Q

Was umfasst die Durchführung des Ermittlungsverfahrens?

A

Die Sachverhaltserforschung und Beweiserhebung.

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8
Q

Womit erfolgt der Abschluss des Ermittlungsverfahrens?

A

Anklageerhebung oder Einstellung

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9
Q

Was besagt das Legalitätsprinzip?

A

Die Staatsanwaltschaft ist nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, bei allen verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. D.h. sie ist nach dem Legalitätsprinzip zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, wenn ein Anfangsverdacht besteht.

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10
Q

Wo ist das Legalitätsprinzip geregelt?

A

§ 152 II StPO

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11
Q

Womit beginnt das Ermittlungsverfahren?

A

Mit der Kenntniserlangung durch die StA oder die Polizei (§ 163 I) durch:
- Strafanzeige oder Strafantrag
- amtliche Wahrnehmung

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12
Q

Was passiert, wenn die StA oder Polizei Kenntnis vom Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts erlangt?

A

Es entsteht ein Anfangsverdacht

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13
Q

Welche Verdachtsgrade gibt es?

A
  • Anfangsverdacht
  • hinreichender Tatverdacht, § 170 I StPO
  • dringender Tatverdacht, §§ 112 ff. StPO
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14
Q

Auf welchem Weg kann die StA oder die Polizei Kenntnis von dem Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts erlangen?

A
  • Strafanzeige
  • Strafantrag
  • dienstliche Weisung
  • Kenntniserlangung von Amts wegen
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15
Q

Strafanzeige

A

Jeder Bürger kann bei der StA, der Polizei oder den Amtsgerichten eine Strafanzeige erstatten, § 158 I StPO. Darunter versteht man die Mitteilung eines SV, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass zur Strafverfolgung bietet.

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16
Q

Strafantrag i.w.S.

A

Bringt der Anzeigende über die bloße Wissenserklärung hinaus auch zum Ausdruck, dass er die Strafverfolgung wünscht, wird dies als Strafantrag i.w.S. bezeichnet.

17
Q

Strafantrag i.e.S.

A

Ist eine Prozessvoraussetzung bei den Antragsdelikten, § 158 II StPO. Ihn kann nur der Berechtigte i.S.v. § 77 StGB stellen, wohingegen den Strafantrag i.w.S. jedermann stellen darf.

18
Q

Kenntniserlangung von Amts wegen

A

Die StA erhält auf irgendeine andere Weise als durch Anzeige oder Antrag Kenntnis vom Verdacht einer Straftat, § 160 I StPO.

19
Q

Was gilt für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens?

A

Die StA ist verpflichtet, den SV zu erforschen, § 160 I StPO (Untersuchungsgrundsatz/ Ermittlungsgrundsatz).

20
Q

Was gilt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes?

A

Die StA muss im Rahmen ihrer Erforschungen des Sachverhalts nicht nur die den Beschuldigten belastenden Umstände, sondern auch die ihn entlastenden Umstände ermitteln, § 160 II StPO. Die Ermittlungen kann sie selbst führen, i.d.R. wird sie sich dazu aber der Polizei bedienen.

21
Q

Wo ist die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungshandlungen mit Eingriffscharakter geregelt?

A

in speziellen Vorschriften über die einzelnen Zwangsmaßnahmen

22
Q

Ermittlungsgeneralklauseln

A

§§ 161 I, 163 I StPO
Es handelt sich um eine Ermächtigung für alle Maßnahmen, die mangels eines tieferen Eingriffs in subjektive Rechte keiner gesonderten Regelung bedürfen.

23
Q

Wann muss der Beschuldigte spätestens vernommen werden?

A

spätestens vor Abschluss der Ermittlungen, es sei denn, das Verfahren führt zur Einstellung

24
Q

Wie erfolgt die Vernehmung?

A

Dem Beschuldigten wird Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben

25
Q

Wo ist der Vernehmungsablauf geregelt?

A

§§ 136, 136a StPO

26
Q

Wann besteht eine Pflicht zur audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung?

A

§ 136 IV 2 StPO: Bei Verfahren wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten (z.B. erkennbar eingeschränkte geistige Fähigkeiten)

27
Q

Wozu ist der Ermittlungsrichter zuständig?

A

Bestimmte Ermittlungshandlungen (insbesondere die Anordnung der schwereren Zwangsmaßnahmen) kann die StA nicht selbst vornehmen, sondern sind dem Richter vorbehalten

28
Q

Was macht die StA, wenn sie eine richterliche Untersuchungshandlung für erforderlich hält?

A

sie stellt einen entsprechenden Antrag beim AG, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, § 162 I 1 StPO (Ausnahmen: Satz 2 + 3)

29
Q

Was prüft der Ermittlungsrichter?

A

er prüft immer nur die Rechtmäßigkeit der beantragten Maßnahme, nicht die Zweckmäßigkeit

30
Q

Womit endet das Ermittlungsverfahren?

A

Das Ermittlungsverfahren endet entweder durch Einstellung oder durch Erhebung der öffentlichen Klage.

31
Q

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdacht

A

Ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen.

32
Q

Hat die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts einen Strafklageverbrauch zur Folge?

A

Nein. Das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden.

33
Q

Einstellung mangels öffentlichen Interesses

A

Bei den Privatklagedelikten (§ 374 StPO) stellt die StA (sofern sie überhaupt ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt hat) nach § 170 II StPO ein, wenn sie das öffentliche Interesse verneint, vgl. § 376 StPO, und verweist den Antragsteller auf den Privatklageweg.

34
Q

Einstellung aus Opportunitätsgründen

A

§§ 153 ff. StPO:
- Geringfügigkeit + fehlendes öffentliches Interesse (ohne Auflage)
- geringe/ mittlere Schuld + kompensierbares öffentliches Interesse (mit Auflage)
- Beschleunigungsinteresse

35
Q

Wann erhebt die StA öffentliche Klage?

A

Wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und keine Einstellungsgründe in Betracht kommen.

36
Q

Wann liegt hinreichender Tatverdacht vor?

A

wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

37
Q

Gilt der in dubio-Grundsatz im Ermittlungsverfahren (hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts)?

A

Nein. Zu berücksichtigen ist allerdings, ob das Gericht nach der gegebenen Beweislage unter Anwendung des in dubio-Grundsatzes wahrscheinlich freisprechen würde.