Die StA Flashcards
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Was sind die drei Hauptaufgaben der StA im Strafverfahren?
- Einleitung des Ermittlungsverfahrens, § 161 I StPO
- Vertretung der Anklage im Zwischen- und Hauptverfahren
- Zuständigkeit für die Strafvollstreckung, § 451 StPO
Was ist die StA?
ein von den Gerichten unabhängiges, hierarchisch aufgebautes Organ der Rechtspflege, § 150 GVG
Wie ist die StA organisiert?
Sie ist parallel zu den Gerichten organisiert, §§ 141 ff. GVG. An ihrer Spitze steht ein Behördenleiter, für den der einzelne StA immer als Vertreter handelt, § 144 GVG (monokratische Struktur).
Wonach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der StA?
nach derjenigen des Gerichts, für das sie bestellt wurde, § 143 I 1 GVG.
Bundesebene: BGH
Bundesanwaltschaft: Generalbundesanwalt, § 142 I Nr. 1 GVG
OLG
Generalstaatsanwalt
LG
Leitender Oberstaatsanwalt
AG
Amtsanwaltschaft
Ist die StA unabhängig?
Nein.
Anders als die Gerichte untersteht sie als Behörde dem jeweiligen Landesjustizminister (Ausnahme: die Bundesanwaltschaft untersteht dem Bundesjustizminister)
Welche Rechte sind Ausprägungen der monokratischen und hierarchischen Struktur der StA?
- Devolutivrecht
- Substitutionsrecht
- Weisungsrecht
Devolutivrecht
Die ersten Beamen der StA (Behördenleiter) sind berechtigt, jederzeit einzelne Amtsverrichtungen oder auch den gesamten Fall selbst zu übernehmen, § 145 I Alt. 1 GVG. Dem Justizminister dagegen steht dieses Recht mangels StA-Eigenschaft nicht zu.
Behördenleiter
Landesjustizminister: ggü. allen
GeneralStA (OLG):
- Staatsanwälte am OLG
- leitender OberStA (LG)
- Staatsanwälte am LG
- Amtsanwälte
Leitender OberStA (LG):
- Staatsanwälte am LG
- Amtsanwälte
Substituionsrecht
Die Behördenleiter sind befugt, jederzeit einen anderen als den zunächst zuständigen StA mit der Wahrnehmung einer Aufgabe zu betrauen § 145 I Alt. 2 GVG. Das Substitutionsrecht steht dem Justizminister kraft seines Leitungsrechts nach § 147 GVG zu. Auch die Beauftragung einer anderen StA ist zulässig.
Weisungsrecht
Justizminister und die Behördenleiter sind berechtigt, ihren Beamten dienstliche Anweisungen zu geben, denen diese nachkommen müssen, §§ 146, 147 GVG.
externes Weisungsrecht
Weisungsrecht der Justizminister
internes Weisungsrecht
Weisungsrecht der Behördenleiter
Reichweite der Weisungsgebundenheit des einzelnen StA, wenn er eine Weisung für rechtlich problematisch hält oder ihr aus anderen persönlichen Gründen nicht folgen möchte
Zunächst ist der StA verpflichtet, gegen die Weisung zu remonstrieren (d.h. seine Bedenken seinem unmittelbaren Vorgesetzen mitzuteilen, und sich dann ggf. gegen dessen Entscheidung an den nächst höheren Vorgesetzen zu wenden).
Was passiert, wenn der Vorgesetze die Anordnung bestätigt?
Der StA muss sie grds. ausführen. Es gibt jedoch Grenzen.
Wo liegt die Grenze der Weisungsgebundenheit?
An Weisungen, mit deren Erfüllung der StA eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Verletzung der Menschenwürde beginge, ist der StA nicht gebunden. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht gilt dies auch für Weisungen, die er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann (diesen Konflikt muss der Vorgesetzte durch Ausübung des Devolutiv- oder Substitutionsrechts lösen).
Der StA führt Ermittlungen gegen einen hohen Beamten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Um einen politischen Skandal kurz vor der Wahl zu vermeiden, erteilt ihm die Justizministerin die Weisung, die Ermittlungen einzustellen.
Hier würde die Einstellung des Verfahrens eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB, begründen. Der StA ist daher nicht nur berechtigt, sondern - um sich nicht selbst strafbar zu machen - sogar verpflichtet, der Weisung der Justizministerin keine Folge zu leisten.
Kann ein Staatsanwalt wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden?
Eine Besorgnis der Befangenheit dürfte zumindest dann bestehen, wenn einer der in § 22 Nrn. 1-3 StPO genannten Umstände vorliegt.
Welche Meinung wird teilweise im Streit bezüglich der Befangenheit eines StA vertreten?
MM: Die Ablösung des StA kann durch die analoge Anwendung der Regeln zum Ausschluss und zur Ablehnung von Gerichtspersonen, §§ 22 ff. StPO, durchgesetzt werden.
Was entgegnet die h.M. dem?
h.M.: Es fehlt an einer für die Analogie planwidrigen Gesetzeslücke. Die Prozessbeteiligten können danach lediglich beim Dienstvorgesetzten des StA darauf hinwirken, dass dieser nach §§ 145, 146 GVG abgelöst wird. Teilweise wird aus dem fair trial-Prinzip eine Pflicht des Gerichts abgeleitet, auf eine solche Ablösung hinzuwirken. Ein Recht auf die Ablösung besteht allerdings nicht.
Was vertritt die h.M. im Fall, in dem eine Ablösung nicht gelingt?
Gelingt die Ablösung nicht, ist das Hauptverfahren fortzusetzen - jedoch mit dem Risiko eines nunmehr möglicherweise bestehenden Revisionsgrundes iSv § 337 StPO. Besonderheiten bestehen beim Zeugenstaatsanwalt.