Abschluss des Ermittlungsverfahrens Flashcards
grün
Womit endet das Ermittlungsverfahren?
entweder durch Einstellung oder durch Erhebung der öffentlichen Klage
Wann erhebt die StA Klage?
Wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und keine Einstellungsgründe in Betracht kommen.
Wie erfolgt die Erhebung der Klage?
Durch Einreichung der Anklageschrift bei Gericht, § 170 I StPO, oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, § 407 I 4 StPO. Vor der Klageerhebung ist der Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu vermerken, § 169a StPO.
Wonach richten sich Inhalt und Form der Anklage?
§ 200 StPO
Welche Funktionen hat die Anklageschrift?
- Umgrenzungsfunktion
- Informationsfunktion
Umgrenzungsfunktion
Die Anklageschrift bezeichnet die Tat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, und umgrenzt damit den Prozessgegenstand.
Informationsfunktion
Die Anklageschrift soll den Angeschuldigten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis setzen.
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ist das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen
Hat die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts einen Strafklageverbrauch zur Folge?
Nein (arg.: es ist keine Sanktion erfolgt). Das Verfahren kann daher jederzeit wieder aufgenommen werden.
Wann tritt eine beschränkte Rechtskraft ein?
Wenn erst das Gericht im Zwischenverfahren oder Hauptverfahren nach § 153 II StPO einstellt.
Es gilt nach h.M. § 153a I 5 StPO analog (BGH NStZ 2004, 218).
Einstellung mangels öffentlichen Interesses
Bei den Privatklagedelikten, § 374 StPO, stellt die StA (sofern sie überhaupt ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt hat) nach § 170 II StPO ein, wenn sie das öffentliche Interesse verneint (vgl. § 376 StPO) und verweist den Antragsteller auf den Privatklageweg.
Einstellung aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff. StPO
3 Einstellungsgründe
Einstellungsgrund 1 (Opportunitätsgrund: § 153 StPO)
Einstellung ohne Auflage bei Geringfügigkeit und fehlendem öffentlichen Interesse
Unter welchen VSS kann die StA das Verfahren ohne Auflage einstellen? (Einstellungsgrund 1)
- Es handelt sich um ein Vergehen
- Die Schuld des Täters wäre gering (hypothetische Betrachtung)
- Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
- Bei Vergehen, deren Strafrahmen nicht bei der Mindeststrafe beginnen (vgl. §§ 38, 40 StGB), z.B. bei § 224 StGB, muss das erstinstanzlich zuständige Gericht zustimmen; bei der Mindeststrafe (z.B. § 223 StGB) bedarf es dieser Zustimmung nicht
Wann besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?
die Fortsetzung des Verfahrens erscheint weder aus spezial- und generalpräventiven Gründen noch zum Schuldausgleich erforderlich