Abschluss des Ermittlungsverfahrens Flashcards

grün

1
Q

Womit endet das Ermittlungsverfahren?

A

entweder durch Einstellung oder durch Erhebung der öffentlichen Klage

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2
Q

Wann erhebt die StA Klage?

A

Wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und keine Einstellungsgründe in Betracht kommen.

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3
Q

Wie erfolgt die Erhebung der Klage?

A

Durch Einreichung der Anklageschrift bei Gericht, § 170 I StPO, oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, § 407 I 4 StPO. Vor der Klageerhebung ist der Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu vermerken, § 169a StPO.

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4
Q

Wonach richten sich Inhalt und Form der Anklage?

A

§ 200 StPO

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5
Q

Welche Funktionen hat die Anklageschrift?

A
  • Umgrenzungsfunktion
  • Informationsfunktion
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6
Q

Umgrenzungsfunktion

A

Die Anklageschrift bezeichnet die Tat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, und umgrenzt damit den Prozessgegenstand.

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7
Q

Informationsfunktion

A

Die Anklageschrift soll den Angeschuldigten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis setzen.

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8
Q

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

A

Ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ist das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen

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9
Q

Hat die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts einen Strafklageverbrauch zur Folge?

A

Nein (arg.: es ist keine Sanktion erfolgt). Das Verfahren kann daher jederzeit wieder aufgenommen werden.

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10
Q

Wann tritt eine beschränkte Rechtskraft ein?

A

Wenn erst das Gericht im Zwischenverfahren oder Hauptverfahren nach § 153 II StPO einstellt.
Es gilt nach h.M. § 153a I 5 StPO analog (BGH NStZ 2004, 218).

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11
Q

Einstellung mangels öffentlichen Interesses

A

Bei den Privatklagedelikten, § 374 StPO, stellt die StA (sofern sie überhaupt ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt hat) nach § 170 II StPO ein, wenn sie das öffentliche Interesse verneint (vgl. § 376 StPO) und verweist den Antragsteller auf den Privatklageweg.

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12
Q

Einstellung aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff. StPO

A

3 Einstellungsgründe

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13
Q

Einstellungsgrund 1 (Opportunitätsgrund: § 153 StPO)

A

Einstellung ohne Auflage bei Geringfügigkeit und fehlendem öffentlichen Interesse

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14
Q

Unter welchen VSS kann die StA das Verfahren ohne Auflage einstellen? (Einstellungsgrund 1)

A
  • Es handelt sich um ein Vergehen
  • Die Schuld des Täters wäre gering (hypothetische Betrachtung)
  • Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
  • Bei Vergehen, deren Strafrahmen nicht bei der Mindeststrafe beginnen (vgl. §§ 38, 40 StGB), z.B. bei § 224 StGB, muss das erstinstanzlich zuständige Gericht zustimmen; bei der Mindeststrafe (z.B. § 223 StGB) bedarf es dieser Zustimmung nicht
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15
Q

Wann besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?

A

die Fortsetzung des Verfahrens erscheint weder aus spezial- und generalpräventiven Gründen noch zum Schuldausgleich erforderlich

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16
Q

Einstellungsgrund 2 (Opportunitätsgrund: § 153a StPO)

A

Einstellung mit Auflage bei geringer/ mittlerer Schuld und kompensierbarem öffentlichen Interesse

17
Q

Unter welchen VSS ist eine Einstellung nach § 153a StPO mit Auflagen und Weisungen (insb. den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 8 genannten) zulässig?

A
  • Es handelt sich um ein Vergehen
  • Die Schwere der Schuld steht nicht entgegen
  • Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden können
  • Der Beschuldigte stimmt zu
  • Bei Vergehen, deren Strafrahmen nicht bei der Mindeststrafe beginnen oder bei denen die Tatfolgen nicht gering sind, muss das erstinstanzliche Gericht zu stimmen
18
Q

Wie unterscheidet sich Einstellungsgrund 2 von Einstellungsgrund 1?

A
  • Anders als bei § 153 StPO muss die Schuld bei § 153a StPO im Sinne hinreichenden Tatverdachts festgestellt werden
  • Anders als bei § 153 StPO muss bei § 153a StPO ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse bestehen
19
Q

Was ist die RF von § 153a StPO?

A

Die Einstellung erfolgt zunächst vorläufig. Wird die Auflage erfüllt, muss die StA endgültig einstellen und es tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein.
vgl. Beispiel Rn.109

20
Q

Einstellungsgrund 3 (Opportunitätsgrund: § 154 StPO)

A

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann die StA eine Tat, die neben einer anderen(!) selbstständigen prozessualen Tat des Beschuldigten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, einstellen.

21
Q

Was ermöglicht § 154a StPO?

A

die Abtrennung von Teilen derselben(!) prozessualen Tat, die nicht von größerer Bedeutung sind

22
Q

Welche weiteren Einstellungsmöglichkeiten bestehen?

A
  • § 153b: Wenn das Gericht von Strafe absehen könnte
  • §§ 153c - 153f, 154b: Aus bestimmten staatlichen Interessen
  • § 154c: Zu Gunsten von Nötigungs- und Erpressungsopfern
23
Q

Was ist das Klageerzwingungsverfahren?

A

Stellt die StA das Verfahren ein, kann der Verletzte versuchen, durch das Klageerzwingungsverfahren die StA zur Klageerhebung verpflichten zu lassen.

24
Q

Welchen Zweck hat das Klageerzwingungsverfahren?

A

es dient den Zwecken, das Legalitätsprinzip sowie das Interesse des Verletzten an der Strafverfolgung prozessrechtlich abzusichern.

25
Q

Was sind die VSSen des Klageerzwingungsverfahrens?

A
  • Strafantrag
  • Verletzteneigenschaft
  • kein Zulässigkeitsausschluss
26
Q

Strafantrag

A

Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer zuvor zumindest konkludent einen Strafantrag i.w.S. (d.h. nicht bloß Strafanzeige) gestellt hat, § 172 I 1 iVm § 171 StPO.

27
Q

Verletzteneigenschaft

A

Der Antragsteller muss zugleich Verletzter sein, § 172 I 1 StPO. Als solcher gilt gem. § 373b StPO, wer durch die Tat (ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt) in seinen Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat.

28
Q

kein Zulässigkeitsausschluss

A

Das Verfahren ist nur zulässig bei Straftaten, für die das Legalitätsprinzip gilt, nicht dagegen bei Privatklagedelikten und Einstellungen aus Opportunitätsgründen, § 172 II 3 StPO.

29
Q

Wie läuft das Klageerzwingungsverfahren ab?

A

Gegen den Bescheid der StA, mit dem diese dem Antragsteller die Einstellung des Verfahrens mitteilen muss, vgl. § 171 StPO, kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen, § 172 I StPO.

30
Q

Was passiert, wenn der Generalstaatsanwalt die Beschwerde ablehnt?

A

Der Antragsteller kann binnen eines Monats Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG stellen, § 172 II - IV StPO. Dieses verwirft entweder den Antrag (§ 174 StPO) oder beschließt (für die StA verbindlich) die Anklageerhebung (§ 175 StPO).

31
Q

V stellt Strafantrag gegen B, der ihm durch Drohung mit Schlägen eine Flasche Alkohol weggenommen hat. Nach Ableistung von 48 Std. gemeinnütziger Arbeit stellt die StA das Verfahren gem. § 153a StPO ein. V will dagegen vorgehen.

A

Die StA hat gem. § 153a StPO eingestellt. Ein Klageerzwingungsverfahren wäre daher nicht zulässig. V hat allerdings Strafantrag hinsichtlich eines Verbrechens (§ 249 StGB) und damit hinsichtlich einer dem Legalitätsprinzip unterliegenden Tat gestellt, die nicht nach § 153a StPO eingestellt werden darf. Der Ausschlussgrund des § 172 II 3 StPO findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Opportunitätsprinzips kann V daher auf diesem Weg überprüfen lassen.

32
Q

Einstellung wegen Verfahrenshindernis (z.B. Tod nach Eröffnung des Hauptverfahrens)

A

§ 206a StPO