Abschluss des Ermittlungsverfahrens Flashcards
grün
Womit endet das Ermittlungsverfahren?
entweder durch Einstellung oder durch Erhebung der öffentlichen Klage
Wann erhebt die StA Klage?
Wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und keine Einstellungsgründe in Betracht kommen.
Wie erfolgt die Erhebung der Klage?
Durch Einreichung der Anklageschrift bei Gericht, § 170 I StPO, oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, § 407 I 4 StPO. Vor der Klageerhebung ist der Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu vermerken, § 169a StPO.
Wonach richten sich Inhalt und Form der Anklage?
§ 200 StPO
Welche Funktionen hat die Anklageschrift?
- Umgrenzungsfunktion
- Informationsfunktion
Umgrenzungsfunktion
Die Anklageschrift bezeichnet die Tat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, und umgrenzt damit den Prozessgegenstand.
Informationsfunktion
Die Anklageschrift soll den Angeschuldigten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis setzen.
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ist das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen
Hat die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts einen Strafklageverbrauch zur Folge?
Nein (arg.: es ist keine Sanktion erfolgt). Das Verfahren kann daher jederzeit wieder aufgenommen werden.
Wann tritt eine beschränkte Rechtskraft ein?
Wenn erst das Gericht im Zwischenverfahren oder Hauptverfahren nach § 153 II StPO einstellt.
Es gilt nach h.M. § 153a I 5 StPO analog (BGH NStZ 2004, 218).
Einstellung mangels öffentlichen Interesses
Bei den Privatklagedelikten, § 374 StPO, stellt die StA (sofern sie überhaupt ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt hat) nach § 170 II StPO ein, wenn sie das öffentliche Interesse verneint (vgl. § 376 StPO) und verweist den Antragsteller auf den Privatklageweg.
Einstellung aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff. StPO
3 Einstellungsgründe
Einstellungsgrund 1 (Opportunitätsgrund: § 153 StPO)
Einstellung ohne Auflage bei Geringfügigkeit und fehlendem öffentlichen Interesse
Unter welchen VSS kann die StA das Verfahren ohne Auflage einstellen? (Einstellungsgrund 1)
- Es handelt sich um ein Vergehen
- Die Schuld des Täters wäre gering (hypothetische Betrachtung)
- Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
- Bei Vergehen, deren Strafrahmen nicht bei der Mindeststrafe beginnen (vgl. §§ 38, 40 StGB), z.B. bei § 224 StGB, muss das erstinstanzlich zuständige Gericht zustimmen; bei der Mindeststrafe (z.B. § 223 StGB) bedarf es dieser Zustimmung nicht
Wann besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?
die Fortsetzung des Verfahrens erscheint weder aus spezial- und generalpräventiven Gründen noch zum Schuldausgleich erforderlich
Einstellungsgrund 2 (Opportunitätsgrund: § 153a StPO)
Einstellung mit Auflage bei geringer/ mittlerer Schuld und kompensierbarem öffentlichen Interesse
Unter welchen VSS ist eine Einstellung nach § 153a StPO mit Auflagen und Weisungen (insb. den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 8 genannten) zulässig?
- Es handelt sich um ein Vergehen
- Die Schwere der Schuld steht nicht entgegen
- Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden können
- Der Beschuldigte stimmt zu
- Bei Vergehen, deren Strafrahmen nicht bei der Mindeststrafe beginnen oder bei denen die Tatfolgen nicht gering sind, muss das erstinstanzliche Gericht zu stimmen
Wie unterscheidet sich Einstellungsgrund 2 von Einstellungsgrund 1?
- Anders als bei § 153 StPO muss die Schuld bei § 153a StPO im Sinne hinreichenden Tatverdachts festgestellt werden
- Anders als bei § 153 StPO muss bei § 153a StPO ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse bestehen
Was ist die RF von § 153a StPO?
Die Einstellung erfolgt zunächst vorläufig. Wird die Auflage erfüllt, muss die StA endgültig einstellen und es tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein.
vgl. Beispiel Rn.109
Einstellungsgrund 3 (Opportunitätsgrund: § 154 StPO)
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann die StA eine Tat, die neben einer anderen(!) selbstständigen prozessualen Tat des Beschuldigten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, einstellen.
Was ermöglicht § 154a StPO?
die Abtrennung von Teilen derselben(!) prozessualen Tat, die nicht von größerer Bedeutung sind
Welche weiteren Einstellungsmöglichkeiten bestehen?
- § 153b: Wenn das Gericht von Strafe absehen könnte
- §§ 153c - 153f, 154b: Aus bestimmten staatlichen Interessen
- § 154c: Zu Gunsten von Nötigungs- und Erpressungsopfern
Was ist das Klageerzwingungsverfahren?
Stellt die StA das Verfahren ein, kann der Verletzte versuchen, durch das Klageerzwingungsverfahren die StA zur Klageerhebung verpflichten zu lassen.
Welchen Zweck hat das Klageerzwingungsverfahren?
es dient den Zwecken, das Legalitätsprinzip sowie das Interesse des Verletzten an der Strafverfolgung prozessrechtlich abzusichern.
Was sind die VSSen des Klageerzwingungsverfahrens?
- Strafantrag
- Verletzteneigenschaft
- kein Zulässigkeitsausschluss
Strafantrag
Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer zuvor zumindest konkludent einen Strafantrag i.w.S. (d.h. nicht bloß Strafanzeige) gestellt hat, § 172 I 1 iVm § 171 StPO.
Verletzteneigenschaft
Der Antragsteller muss zugleich Verletzter sein, § 172 I 1 StPO. Als solcher gilt gem. § 373b StPO, wer durch die Tat (ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt) in seinen Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat.
kein Zulässigkeitsausschluss
Das Verfahren ist nur zulässig bei Straftaten, für die das Legalitätsprinzip gilt, nicht dagegen bei Privatklagedelikten und Einstellungen aus Opportunitätsgründen, § 172 II 3 StPO.
Wie läuft das Klageerzwingungsverfahren ab?
Gegen den Bescheid der StA, mit dem diese dem Antragsteller die Einstellung des Verfahrens mitteilen muss, vgl. § 171 StPO, kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen, § 172 I StPO.
Was passiert, wenn der Generalstaatsanwalt die Beschwerde ablehnt?
Der Antragsteller kann binnen eines Monats Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG stellen, § 172 II - IV StPO. Dieses verwirft entweder den Antrag (§ 174 StPO) oder beschließt (für die StA verbindlich) die Anklageerhebung (§ 175 StPO).
V stellt Strafantrag gegen B, der ihm durch Drohung mit Schlägen eine Flasche Alkohol weggenommen hat. Nach Ableistung von 48 Std. gemeinnütziger Arbeit stellt die StA das Verfahren gem. § 153a StPO ein. V will dagegen vorgehen.
Die StA hat gem. § 153a StPO eingestellt. Ein Klageerzwingungsverfahren wäre daher nicht zulässig. V hat allerdings Strafantrag hinsichtlich eines Verbrechens (§ 249 StGB) und damit hinsichtlich einer dem Legalitätsprinzip unterliegenden Tat gestellt, die nicht nach § 153a StPO eingestellt werden darf. Der Ausschlussgrund des § 172 II 3 StPO findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Opportunitätsprinzips kann V daher auf diesem Weg überprüfen lassen.
Einstellung wegen Verfahrenshindernis (z.B. Tod nach Eröffnung des Hauptverfahrens)
§ 206a StPO