Priv. Baurecht - VL Bauleitung Flashcards
Baugefährdung
§319 StGB
1. Wer bei der Planung Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs gegen die a.a.R.d.T. verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet - Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
2. Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die a.a.R.d.T. verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet.
3. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht - Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
4. Wer in den Fällen der Absätze 1+2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht - Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
Absicherung gegen §319 StGB
Baugefährdung
- Firmeninternen Anweisungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes sind zu dokumentieren (z.B. Abmahnungen wegen Verstoß gegen Helmpflicht)
- Anweisungen sind an Subunternehmer durchzustellen
- Hinweise auf Gefahrenquellen sollten schriftlich erfolgen
- Die Beseitigung von Gefahrenquellen ist zu überwachen
Bestandteile der Bauüberwachung im engeren Sinne
Überprüfung auf Übereinstimmung mit:
- Baugenehmigung
- Leistungsbeschreibung
- Ausführungsplannung
- a.a.R.d.T.
Gegenüber wem oder was gelten die Koordinierungspflichten bei der Objektüberwachung?
- Sonderfachplaner
- Montageplanung / Werkplanung
- Bauunternehmer
- Entscheidungsvorlagen
Beschreibe den Umfang der Koordinierungspflicht und was gilt gegenüber den Baubereichen und Baubeteiligten?
Koordinierung zwischen:
- Technischen Ablauf
- Wirtschaftlichen Ablauf
- Zeitlichen Ablauf
- Kein Baubereich ohne fachkündige Aufsicht
- Abstimmung aller Baubeteiligten
Bestandteile der Objektüberwachung
- Terminplan
- Bautagebuch
- Aufmaß
- Abnahme
Pflichten der Objektüberwachung
- Überwachung der Mängelbeseitigung
- Antrag + Teilnahme behördliche Abnahme
- Rechnungsprüfung
- Kostenfeststellung
- Auflisten der Gewährleistungsfristen
Merkmale der Überwachungspflicht des Bauleiters
- Es gibt keine zeitlichen Regeln
- Besondere Aufsichtspflicht 1. bei schwierigen und gefährlichen Arbeiten -typische Gefahrenquellen 2. bei Signalwirkung
- Grenzen 1. bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten 2. bei Einschaltung von Sonderfachleuten
Erhöhte Bauaufsicht gilt z.B. bei: ?
- Arbeiten zum Nachbarn (Abbruchs-, Fundamentierungsarbeiten, etc)
- Bewehrungs- und Betonarbeiten
- Drainagearbeiten
- unvorhergesehen Schwierigkeiten im Rahmen der Ausführung
- Bei Nacherfüllung, oder bei Arbeiten, bei denen bereits Fehler begangen wurden
Beschreibe den gemeinsamen Aufmaß
- Grundlage § 14 VOB/B
- Zweck: Umfang der Leistung feststellen
- Notwendig: Mitwirkung beider Parteien
- Vollmacht: originäre Vollmacht reicht
Folgen des gemeinsamen Aufmaß?
- Tatsächl. Feststellung (Zahl, Maß, Gewicht)
- Keine Anerkenntnis als vertragsmäßige Leistung
- Bindungswirkung der Parteien
- Anfechtung möglich