Priv. Baurecht - VL Architektenvertrag 1 Flashcards
Rechtssubjekte
Sind Einheiten die Rechtsfähigkeit besitzen d.h. Träger von Rechten und Pflichten sein können (natürliche- und juristische Personenen (GmbH, AG, Vereine, Stiftung))
Rechtsobjekte
Gegenstände (Sachen, Tiere, Recht (z.B. beim Rechtskauf))
Vertrag Definition (§§ 145ff, BGB)
Ein Vertrag ist ein
- zweiseitiges
- Rechtsgeschäft, das
- durch zwei
- korrespondierende (einander entsprechende)
- Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande kommt.
Willenserklärung Definition (§§ 104 ff BGB)
Eine Willenserklärung liegt nach herrschende Meinung vor
- wenn ein willensgesteuertes Verhalten des Erklärenden
- (objektiv) auf einen Geschäftswillen schließen lässt und
- der Erklärende (subjektiv) mit Handlungswillen und mindestens potentiellem Erklärungsbewusstsein tätig geworden ist.
Welche drei Bedingungen herrschen für ein Vertragsschluß
-Übereinstimmende Willenserklärung zwischen
-Angebot und
-Annahme (§145 BGB)
Was geschieht bei einer Abänderung des Angebots?
Gilt als Neues Angebot
Arten des Vertragsschluß
- Schriftlich
- Mündlich (ausdrücklich vs schlüssig)
Was muss vor dem Vertragsschluss geschehen?
Wer von Wem?
Aufklärung der gesellschaftsrechtlichen Struktur - alle haftenden sind im Vertrag aufzuführen.
Werkvertrag vs Dienstvertrag
Werkvertrag: Es wird ein Erfolg, nämlich die Herstellung eines Werkes geschuldet
Dienstvertrag: Es wird nur eine Tätigkeit, also ein Wirken schlechthin geschuldet
Rechtsnatur des Architektenvertrages und des Bauvertrages
Werkvertrag
- Arch.-vertrag: genehmigungsfähige Planung / plangerechte mängelfreie Errichtung des Bauwerkes
- Bauvertrag: mängelfreie Errichtung des Bauwerkes
§ 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
2 Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§ 632 Abs. 1 BGB
Haben sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der Vergütung geeinigt:
- Gilt die übliche Vergütung als vereinbart (Beim Architektenvertrag i.d.R. die Mindestsätze der HOAI)
§ 632 Abs. 3 BGB
Ein Kostenaschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten
Arten eines schlüssigen Vertragsschlusses
- Entgegennahme und Verwertung erbrachter Architektenleistungen
- Unterschrift auf Plänen Baugesuch etc.
- Vollmachtserteilung
- Abschlagszahlungen
- Änderungswünsche
Beispielanforderungen eines schlüssigen Vertragsschlusses
- “Vorschläge” oder “Informationen” über die Bebauung eines bestimmten Grundstückes zu erteilen
- “Unverbindlich” Skizzen für ein Bauvorhaben zu fertigen
- “Grobe” Kostenschätzung zu erstellen
- “Planungskonzept” zu entwickeln