Priv. Baurecht - VL Architektenvertrag 1 Flashcards

1
Q

Rechtssubjekte

A

Sind Einheiten die Rechtsfähigkeit besitzen d.h. Träger von Rechten und Pflichten sein können (natürliche- und juristische Personenen (GmbH, AG, Vereine, Stiftung))

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2
Q

Rechtsobjekte

A

Gegenstände (Sachen, Tiere, Recht (z.B. beim Rechtskauf))

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3
Q

Vertrag Definition (§§ 145ff, BGB)

A

Ein Vertrag ist ein
- zweiseitiges
- Rechtsgeschäft, das
- durch zwei
- korrespondierende (einander entsprechende)
- Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande kommt.

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4
Q

Willenserklärung Definition (§§ 104 ff BGB)

A

Eine Willenserklärung liegt nach herrschende Meinung vor
- wenn ein willensgesteuertes Verhalten des Erklärenden
- (objektiv) auf einen Geschäftswillen schließen lässt und
- der Erklärende (subjektiv) mit Handlungswillen und mindestens potentiellem Erklärungsbewusstsein tätig geworden ist.

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5
Q

Welche drei Bedingungen herrschen für ein Vertragsschluß

A

-Übereinstimmende Willenserklärung zwischen
-Angebot und
-Annahme (§145 BGB)

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6
Q

Was geschieht bei einer Abänderung des Angebots?

A

Gilt als Neues Angebot

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7
Q

Arten des Vertragsschluß

A
  • Schriftlich
  • Mündlich (ausdrücklich vs schlüssig)
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8
Q

Was muss vor dem Vertragsschluss geschehen?

A

Wer von Wem?
Aufklärung der gesellschaftsrechtlichen Struktur - alle haftenden sind im Vertrag aufzuführen.

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9
Q

Werkvertrag vs Dienstvertrag

A

Werkvertrag: Es wird ein Erfolg, nämlich die Herstellung eines Werkes geschuldet

Dienstvertrag: Es wird nur eine Tätigkeit, also ein Wirken schlechthin geschuldet

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10
Q

Rechtsnatur des Architektenvertrages und des Bauvertrages

A

Werkvertrag
- Arch.-vertrag: genehmigungsfähige Planung / plangerechte mängelfreie Errichtung des Bauwerkes
- Bauvertrag: mängelfreie Errichtung des Bauwerkes

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11
Q

§ 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

A
  1. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    2 Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
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12
Q

§ 632 Abs. 1 BGB

A

Haben sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der Vergütung geeinigt:
- Gilt die übliche Vergütung als vereinbart (Beim Architektenvertrag i.d.R. die Mindestsätze der HOAI)

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13
Q

§ 632 Abs. 3 BGB

A

Ein Kostenaschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten

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14
Q

Arten eines schlüssigen Vertragsschlusses

A
  • Entgegennahme und Verwertung erbrachter Architektenleistungen
  • Unterschrift auf Plänen Baugesuch etc.
  • Vollmachtserteilung
  • Abschlagszahlungen
  • Änderungswünsche
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15
Q

Beispielanforderungen eines schlüssigen Vertragsschlusses

A
  • “Vorschläge” oder “Informationen” über die Bebauung eines bestimmten Grundstückes zu erteilen
  • “Unverbindlich” Skizzen für ein Bauvorhaben zu fertigen
  • “Grobe” Kostenschätzung zu erstellen
  • “Planungskonzept” zu entwickeln
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16
Q

Begrifflichkeiten § 34 HOAI (LP)

A
  • LP 1: Grundlagenermittlung
  • LP 2: Vorplanung
  • LP 3: Entwurfsplanung
  • LP 4: Genehmigungsplanung
  • LP 5: Ausführungsplanung
  • LP 6: Vorbereitung der Vergabe
  • LP 7: Mitwirkung bei der Vergabe
  • LP 8: Objektüberwachung
  • LP 9: Objektbetreuung
17
Q

Grundsatz der Vertragsfreiheit

A

Bauherr kann dem Architekten einen
- Vollauftrag
- Teilauftrag (einzelne LP oder besondere Leistungen)
- bestimmte Grundleistungen erteilen

18
Q

Trennung Planung vs Objektüberwachung

A
  • LP 1-5 (Grundlagenermittlung bis Ausführungsplanung)
  • LP 6+7 (Vergabe)
  • LP 8+9 (Objektüberwachung und Objektbetreuung)
19
Q

Schriftliche vs mündliche Verträge

A
  • Schriftlich: Vermutung der Vollständigkeit (§ 154 Abs. 2 BGB)
  • Mündlich: oftmals unklar – Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) erforderlich