F326-350 Flashcards

1
Q
  1. Muss der Betriebsrat zustimmen, wenn der Betriebsinhaber ein
    Alkoholverbot im Betrieb erlassen will?
A

Ein Alkoholverbot ist ein Fall einer allgemeinen Ordnungsvorschrift.
Es handelt sich also um einen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 97 (1) Z.1
ArbVG.
Bei der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Zustimmung des Betriebsrats keine
Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit.
Der Betriebsinhaber kann eine Maßnahme, soweit sie in sein Weisungsrecht fällt,
einfach anordnen.
(Beispiele: Alkoholverbot, Rauchverbot, Verhalten in Ruheräumen)
Derartige Weisungen des AG kann der BR mit einem Antrag an die Schlichtungsstelle
bekämpfen, und damit eine Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung erzwingen.
Die Schlichtungsstelle kann aber auch auf Antrag des Betriebsinhabers tätig werden.
(Erzwingbare Betriebsvereinbarungen können nicht gekündigt werden.)
(Auch Nachwirkung dieser ist daher unmöglich.)

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2
Q
  1. Wann spricht man von qualifizierten Fragebögen und inwiefern ist
    diese Qualifikation für die Mitbestimmung des Betriebsrates von
    Bedeutung?
A

Personalfragebögen: Schriftstücke, die Fragen enthalten, die sich auf die Person des
bereits eingestellten oder in Aussicht genommenen Arbeitnehmers beziehen.
Zu unterscheiden:
- Fragebögen, die nur Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die
Verwendung oder allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers enthalten
- Fragebögen mit darüber hinausgehenden Fragen (qualifizierte Fragebögen)
Die Einführung von qualifizierten Personalfragebögen wäre ein Fall einer
notwendigen Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 96 Abs. 1 Z.2).
Daher können solche ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht rechtswirksam
eingeführt werden.
Beispiele für mitbestimmungsfreie Fragen:
Geburtsdatum, dem Vor- und Zunamen, der Wohnadresse, dem Familienstand,
Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten

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3
Q
  1. Erläutern Sie das Verhältnis von Mitwirkung des Betriebsrates bei
    Personalfragebögen und dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers!
A

Verhältnis von BR-Mitwirkung & Persönlichkeitsschutz des AN:
Alle Fragestellungen in Personalfragebögen sind selbst mit Zustimmung des
Betriebsrats nur dann zulässig, wenn die Persönlichkeitsrecht des AN,
insbesondere dessen Intimsphäre, nicht verletzt werden.
Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des AN wäre auch eine Verletzung der
Fürsorgepflicht des AG.
Eine Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ist generell unzulässig.
Fragen nach der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder
Religionsgemeinschaften, werden regelmäßig nicht zu rechtfertigen sein.
(Ausnahme: Tendenzbetriebe)
Eine Offenbarungspflicht bezüglich strafbarer Handlungen widerspräche dem
Resozialisierungsgedanken und ist daher abzulehnen.
Ausnahmen: Wenn die Position des Arbeitnehmers eine Identifikation mit dem
Unternehmen nahelegt, und bei Interdependenz der strafbaren Handlung mit dem
Tätigkeitsbereich)

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4
Q
  1. Sind Betriebsvereinbarungen zu Personalfragebögen für Stellenwerber
    rechtsverbindlich?
A

Die Frage der Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen auf noch nicht im
Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer spricht das Problem an, ob eine
Betriebsvereinbarung über ihren persönlichen Geltungsbereich hinaus auch
potenzielle Arbeitnehmer normativ erfassen kann.
Von dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 Z 2 ArbVG sind auch Einstellungsfragebögen
mitumfasst, also der Mitbestimmung der Belegschaft unterworfen.
a Die normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen für Stellenwerber ist einseitig
verpflichtend: Die BV verpflichtet den Arbeitgeber, einen mit den
Persönlichkeitsrechten in Einklang stehenden Fragebogen vorzulegen.
Seine Befugnis, rechtlich gedeckte Fragebögen ausfüllen zu lassen, ist nicht nur
personen-, sondern auch betriebsbezogen: Sie wird durch Zulassungsnormen
legitimiert und gleichzeitig durch Verbotsnormen beschränkt.
Dies verpflichtet den Arbeitgeber, auch Einstellungswerbern nur zulässige Fragen zu
stellen, da der Betriebsrat ansonsten die Beseitigung rechtswidriger Fragebögen
verlangen kann.
Notwendige Betriebsvereinbarungen können auch jederzeit fristlos gekündigt werden.

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5
Q
  1. Fall: Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Arbeitsvertrag, für jedes
    studierende Kind eines Arbeitnehmers monatlich ein Kindergeld in der
    Höhe von € 30,– zu bezahlen. Gleichzeitig verlangt der Arbeitgeber von
    den Arbeitnehmern, die dieses Kindergeld beanspruchen, die
    entsprechenden Daten der Kinder, insb an welcher Universität welches
    Studium vom Kind absolviert wird. Wäre eine solche Datenermittlung
    mitbestimmungspflichtig?
A

Es handelt sich (meines Erachtens nach) um eine Maßnahme der Datenermittlung iSd.
§ 96a Abs.1 Z.1, was eigentlich einen Fall der notwendigen Zustimmung mit
Zwangsschlichtung darstellen würde.
Jedoch verlangt der AG die Daten zur Überprüfung, ob die Kinder der AN ein
Studium absolvieren, weshalb von der Erfüllung seiner Pflicht aus dem Arbeitsvertrag
auszugehen ist, nämlich der Leistung des Kindergelds.
Eine Umgehung des § 96a liegt hier wohl nicht vor.

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6
Q
  1. Ein Personalinformationssystem ermittelt und verarbeitet derart viele
    Daten der Arbeitnehmer, dass sich ein umfassendes Persönlichkeitsprofil
    des Arbeitnehmers erstellen lässt und damit gleichzeitig eine
    Kontrollmaßnahme im Sinn des § 96 ArbVG vorliegt. Welches
    Mitspracherecht des Betriebsrats ist zu beachten, § 96a ArbVG oder § 96
    ArbVG?
A

Es ist von einem Vorrang der notwendigen Mitbestimmung auszugehen.
Wenn sich Personalinformationssysteme von bloßen Personalverwaltungssystemen zu
Systemen der Leistungs- und Verhaltenskontrolle entwickeln, dann kommt nicht mehr
§ 96a ArbVG, sondern § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG (Kontrollmaßnahmen, welche die
Menschenwürde berühren) zur Anwendung.

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7
Q
  1. Ist eine Mitarbeiterbeurteilung bzw. ein

Mitarbeiterbeurteilungssystem mitbestimmungspflichtig?

A

Die Einführung eines Systems zur Mitarbeiterbeurteilung ist immer dann
mitbestimmungspflichtig gemäß §96a Abs. 1 Z.2 (also im Sinne einer notwendigen
Mitbestimmung mit Zwangsschlichtung), wenn Daten erhoben werden, die nicht
durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
Unter Mitarbeiterbeurteilungssystem sind dabei alle Bewertungen von Arbeitnehmern
nach bestimmten Kriterien wie Flexibilität, Zuverlässigkeit oder Risikobereitschaft zu
verstehen.
Außerdem zu beachten ist aber, dass personenbezogene Daten, die
automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden, jedenfalls schon nach § 96a
Abs. 1 Z 1 ArbVG mitbestimmungspflichtig sind (notwendige BV mit
Zwangsschlichtung).

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8
Q
  1. Erläutern Sie die Problematik von Telefonregistrieranlagen unter dem
    Aspekt der Mitbestimmung des Betriebsrates!
A

Gemäß § 96 Abs. 1 Z. 3 bedürfen technische Systeme zur AN-Kontrolle, sofern diese
die Menschenwürde berühren, einer notwendigen Betriebsvereinbarung zu ihrer
Rechtswirksamkeit.
Ein Beispiel für ein System, dass die Persönlichkeitsrechte des AN bereits verletzt,
nicht nur berührt, wäre eine Telefonabhöranlage.
Ein besonderes Problem sind Telefonregistrieranlagen.
Telefonregistrieranlagen erfassen die anrufende Nummer, die angerufene fremde
Nummer, die Höhe der Gesprächsgebühr und die Uhrzeit des Gesprächs.
Das Gespräch wird nicht aufgezeichnet.
Der VwGH hat 1987 entschieden, dass Telefonregistrieranlagen nicht
mitbestimmungspflichtig sind, weil sie die Menschenwürde nicht berühren würden,
weil ein Mithören der Gespräche nicht möglich ist.
Diese Meinung des VwGH kann nicht geteilt werden.
Bereits das Registrieren der äußeren Gesprächsdaten gehört in den
Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte.
Insbesondere deshalb, weil auch aus den äußeren Gesprächsdaten Rückschlüsse
auf den Inhalt möglich sind.
Es handelt sich jedoch um den verzichtbaren Bereich des Persönlichkeitsschutzes.
Somit ist eine solche Maßnahme mit Zustimmung des Betriebsrats (Notwendige
Mitbestimmung nach § 96 Abs. 1 Z. 3) und der betroffenen AN möglich.

OGH 2002: Die Einführung eines elektronischen Telefonkontrollsystems durch den Dienstgeber, das die Nummern der angerufenen Teilnehmer systematisch und vollständig, den jeweiligen Nebenstellen zugeordnet, erfasst, berührt selbst dann die Menschenwürde im Sinn des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, wenn durch Betätigen einer Taste am Telefonapparat hinsichtlich der dann besonders gekennzeichneten Gespräche die Endziffern der Rufnummer im System unterdrückt werden. Bietet der Dienstgeber hinsichtlich eines derartigen Telefonkontrollsystems den Abschluss einer die Persönlichkeitsrechte der Dienstnehmer ausreichend wahrenden Betriebsvereinbarung an, kann er - verweigert der Betriebsrat die Zustimmung - mit dem Vorbringen, die Einführung der Kontrollmaßnahme berühre dann nicht mehr die Menschenwürde, gemäß § 96a Abs 2 ArbVG die Schlichtungsstelle anrufen.

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9
Q
  1. Fall: Einem Außendienstmitarbeiter wird vom Dienstgeber ein PKW
    zur Verfügung gestellt. In dem PKW ist ein GPS-System installiert, über
    welches der Arbeitgeber von 8.00 bis 18.00 Uhr jederzeit die Position des
    Arbeitnehmers bestimmen kann. Wäre ein solches System
    mitbestimmungspflichtig?
A

Durch die Verwendung des GPS kann der AG den Außendienstmitarbeiter während
seiner gesamten Dienstzeit überwachen.
Dies bedeutet nicht nur örtliche Kontrolle, sondern auch Leistungskontrolle.
Die Permanenz dieser Kontrolle und die Möglichkeit, jeden „Schritt“ des AN im
Dienst zu verfolgen, ist hier so stark ausgeprägt, dass es sich um eine
mitbestimmungspflichtigen Kontrollmaßnahme iSd § 96 Abs.1 Ziffer 3 ArbVG
(Notwendige Betriebsvereinbarung) handeln wird.

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10
Q
  1. Wer kann in welcher Form gegen eine unzulässige Kontrolleinrichtung
    des Arbeitgebers Maßnahmen setzen?
A

Arbeitnehmer haben das Recht, eine unzulässige Maßnahme zu boykottieren, insoweit
das möglich ist.
Auch ein individuelles Vorgehen mittels Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklage durch
einen AN wäre möglich.
Ein individuelles Vorgehen durch einen Arbeitnehmer ist aber keinesfalls ratsam, da
sich die Unzulässigkeit der Maßnahme erst im Verfahren ergibt und der Arbeitnehmer
im schlimmsten Fall eine Entlassung riskiert.
Weitaus günstiger ist die Rechtsdurchsetzung auf kollektiver Ebene:
VwGH & VfGH:
Der BR kann einen Beseitigungsanspruch bezüglich einer unzulässigen, aber
errichteten Kontrollanlage, geltend machen.
Außerdem kann er gegen eine unzulässige, erst geplante Kontrollmaßnahme eine
Klage auf Unterlassung einbringen.

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11
Q
  1. Unter welchen betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen kann
    der Betriebsinhaber eine Disziplinarmaßnahme verhängen?
A

Disziplinarmaßnahme: Ein rechtlich zulässiger Nachteil, der einem anderen zu dem
Zweck zugefügt wird, ihn für eine Verfehlung zu bestrafen und weiteren vorzubeugen.
Beispiele: Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entzug einer freiwillig gewährten
Leistung
Fällt ein Betrieb in den Geltungsbereich der Betriebsverfassung, so ist eine
Disziplinarmaßnahme nur dann zulässig, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung oder
in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist.
Es handelt sich um eine notwendige Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs. 1 Z. 1
ArbVG.
Einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen AG und AN sowie Vertragsschablonen
sind als Umgehung des § 96 absolut unzulässig.
1. Der Betriebsinhaber kann also nur dann eine Disziplinarmaßnahme verhängen,
wenn dies in einer Disziplinarordnung geregelt ist, welche durch Kollektivvertrag
oder notwendige Betriebsvereinbarung (§96) zustande gekommen ist.
2. Wenn Disziplinarordnung besteht, muss BR trotzdem im Einzelfall der
Verhängung der Disziplinarmaßnahme zustimmen. (§102 ArbVG)
Auch Kündigungen, Entlassungen, Versetzungen können in der Praxis als aus
Disziplinargründen erfolgen, diese unterliegen aber zusätzlich dem generellen
Kündigungs-, Entlassung-, und Versetzungsschutz.

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12
Q
  1. Was wären typische Disziplinarmaßnahmen im Sinn des § 102
    ArbVG? Wären auch Geldstrafen denkbar?
A

Kündigungs-, Entlassung-, und Versetzungsschutz.

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13
Q
  1. Kann eine Disziplinarordnung eine Entlassung als

Disziplinarmaßnahme vorsehen?

A

Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen als Disziplinarmaßnahmen sind
problematisch, da besondere Mitwirkungsrechte des BR für diese bestehen.
Trotzdem sind z.B. Entlassungen aus Disziplinargründen möglich, dies bedeutet aber
nicht, dass dadurch der Entlassungsschutz durch das Disziplinarrecht verdrängt wird.
Vielmehr unterliegen Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen als
Disziplinarmaßnahmen zusätzlich zum Disziplinarrecht dem generellen Kündigungs-,
Entlassung-, und Versetzungsschutz.

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14
Q
  1. Kann durch Betriebsvereinbarung rechtsverbindlich die maßgebliche
    wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb und damit die Anwendung eines
    Kollektivvertrags abweichend von der wahren Sachlage festgelegt werden?
A

Gemäß § 9 ArbVG kommt für die ganze Belegschaft eines Mischbetriebs der KV zur
Anwendung, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
Die Frage, welcher Wirtschaftsbereich nun die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung
für den Betrieb hat, kann in einer fakultativen BV gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 23
geregelt werden.
Strittig ist, ob diese Festlegung bloß deklaratorische, also klarstellende Bedeutung hat,
oder ob mit einer solchen BV auch ein Ergebnis erzielt werden kann, dass
offenkundig vom wahren Sachverhalt abweicht.
Richtig ist wohl eine vermittelnde Lösung.
Die BV gilt nicht bloß deklaratorisch, sondern kann in Grenzfällen rechtsverbindlich
wirken.
Eine offensichtliche Abweichung vom wahren Sachverhalt wird aber nicht
rechtswirksam sein.

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15
Q
  1. Sind Provisionen eines Außendienstmitarbeiters

mitbestimmungspflichtig nach § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG?

A

Nein, Provisionen sind leistungsbezogenen Entgelte, fallen aber nicht unter § 96 Abs.
1 Z.4 ArbVG.
Es handelt sich also nicht um eine notwendige Betriebsvereinbarung.
Provisionen fallen aber unter § 97 Abs. 1 Ziffer 16, sie sind also einer fakultativen
Betriebsvereinbarung zugänglich.

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16
Q
  1. Unterliegt eine Umsatzbeteiligung der Mitbestimmungspflicht des
    Betriebsrates?
A

Beteiligungen am Unternehmenserfolg (egal ob Gewinn, Umsatz, Cash-Flow,
Mitarbeiteraktien) können in einer fakultativen (freiwilligen) Betriebsvereinbarung
nach § 97 Abs. 1 Ziffer 16 geregelt werden.
Es handelt sich aber um eine fakultative BV, solche Systeme können also nicht vom
BR erzwungen werden.
Umgekehrt kann der AG ein solches Erfolgsbeteiligungssystem auch individuell und
ohne Zustimmung des BR mit einzelnen AN vereinbaren.

17
Q
  1. Erläutern Sie das Phänomen der „bedingt freiwilligen
    Mitbestimmung“ anhand der Entgeltfortzahlung für die Dauer von
    Belegschaftsversammlungen!
A

Gemäß § 97 (1) Ziffer 11 ArbVG kann eine fakultative Betriebsvereinbarung darüber
geschlossen werden, inwieweit der AG den AN für die Zeit einer
Belegschaftsversammlung ihr Entgelt fortzuzahlen hat.
§ 47 Abs. 1 ArbVG regelt aber, dass eine Betriebsvereinbarung in dieser Frage nur
soweit eine Regelung treffen kann, soweit keine kollektivvertragliche Regelung
darüber besteht.
Es handelt sich also um bedingt freiwillige Mitbestimmung, da die Regelungsbefugnis
von Betriebsinhaber und Betriebsrat nur unter der Bedingung besteht, dass die
Kollektivvertragspartner noch keine Regelung getroffen haben.

Meinung Prof. Friedrich: Keine bedingte Mitbestimmung, sondern freie BV, wenn keine Delegierung durch KV. Dies für AN weitaus günstiger (weil die freie BV Teil des Arbeitsvertrags wird).

18
Q
  1. Bedarf die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse nach dem
    BMSVG einer notwendigen oder einer notwendig erzwingbaren
    Betriebsvereinbarung?
A

Die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse nach dem BMSVG bedarf gemäß
§9 BMSVG einer Betriebsvereinbarung nach § 97 (1) Z. 1b.
Es handelt sich also ausdrücklich um einen Fall der erzwingbaren
Betriebsvereinbarung.
Der Wortlaut des §9 BMSVG klingt, da er von „hat zur erfolgen“ spricht, nach
notwendiger Mitbestimmung.
Denkmöglich wäre also auch eine Konstruktion wie bei einer notwendig-erzwingbaren
BV (wie §96a ArbVG).
a Dies ist hier aber unmöglich, da das Gesetz ausdrücklich auf § 97 (1) Z. 1b
verweist, also auf eine erzwingbare Betriebsvereinbarung.

19
Q
  1. Eine Betriebsvereinbarung sieht für Dienstfahrten nicht die
    Gewährung des amtlichen Kilometergeldes sondern ein Kilometergeld in
    der Höhe von € 10,– pro Kilometer vor. Welcher Typus von
    Betriebsvereinbarung liegt hiebei vor?
A

Grundsätzlich sind Betriebsvereinbarungen zum Kilometergeld
Betriebsvereinbarungen über eine Aufwandsentschädigung, also eine fakultative BV
im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 12 ArbVG.
Jedoch ist eine Aufwandsentschädigung eine Leistung zur Abdeckung eines konkreten
Aufwands des AN.
Eine überhöhte Aufwandsentschädigung ist somit keine Aufwandsentschädigung
mehr, sondern Entgelt.
Für diesen höheren Teil, der Entgelt darstellt, besteht in der Regel keine
Kompetenz zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, weshalb nur eine
sogenannte freie Betriebsvereinbarung darüber geschlossen werden kann. Die
Betriebsvereinbarung ist dann zwar nichtig, aber die Regelung kann schlüssig zum
Vertragsbestandteil (§863 ABGB) werden (Vertragsschablonen-Theorie).

20
Q
  1. Fall: Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer eines Betriebes sieht eine
    Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche vor. Kann durch
    Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit auf 38h verkürzt werden und mit der
    Betriebsvereinbarung damit auch eine Entgeltreduktion vorgesehen
    werden?
A

Das Ausmaß der Arbeitszeit kann nur sehr, sehr beschränkt durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Über eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit kann aber
sehr wohl eine fakultative Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs.1 Ziffer 13 ArbVG
geschlossen werden.
Strittig ist, ob mit einer solchen BV auch ausnahmsweise absolut zwingende Wirkung
einher gehen kann und somit, ob auch Entgeltreduktion vorgesehen werden könnte.
Es gibt sowohl bejahende als auch verneinende Stellungnahmen in der Lehre.
a Auszugehen ist wohl davon, dass eine Arbeitszeitverkürzung mit Entgeltreduktion
nur dann durch eine Betriebsvereinbarung möglich sein wird, wenn es sich um eine
Notstandsmaßnahme handelt, die Personalabbau verhindern soll.

21
Q
  1. Kann durch Betriebsvereinbarung rechtsverbindlich für alle
    Arbeitnehmer ein Betriebsurlaub fixiert werden?
A

Die normative Fixierung eines Betriebsurlaubs ist durch Betriebsvereinbarung
nicht möglich.
Der Verbrauch des Urlaubs ist individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
zu vereinbaren.
Wird zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat eine Vereinbarung über einen
Betriebsurlaub abgeschlossen und halten sich die Arbeitnehmer an diese
Vereinbarung, so bildet nicht die Betriebsvereinbarung, sondern die individuellen,
konkludent zustande gekommenen Vereinbarungen die Rechtsgrundlage für den
Urlaub.
Arbeitnehmern, die mit einem Betriebsurlaub nicht einverstanden sind und ihre
Arbeitsbereitschaft bekunden, gebührt das Entgelt gemäß § 1155 ABGB.
Eine Anrechnung dieser Zeit auf ihren Erholungsurlaub kommt in keiner Weise in
Betracht.

22
Q
  1. Welche Mitwirkungsrechte besitzt der Betriebsrat im Fall von
    Betriebsänderungen?
A

Betriebsänderung: - Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs
- Auflösung von AV iSd. § 45a AMFG
- Verlegung des ganzen Betriebs
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben
- Änderung des Betriebszwecks
- Neue Arbeitsmethoden
- erhebliche Rationalisierungsmaßnahmen
- Eigentümerwechsel
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat detailliert über die
Betriebsänderung zu informieren, und zwar ausreichend früh, damit er eine
Stellungnahme abgeben kann.
Auf Verlangen des BR muss sich der Betriebsinhaber mit ihm beraten.
Weitere informationspflichten bestehen bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 45a
AMFG.
Bringt eine Betriebsänderung (außer der Eigentümerwechsel) wesentliche Nachteile
für erhebliche Teile der Belegschaft & sind zumindest 20 AN im Betrieb
beschäftigt, dann kann ein sogenannter Sozialplan abgeschlossen werden (= BV nach
§ 97 Abs. 1 Z. 4)
Beispiele für Maßnahmen in einem Sozialplan:
- Erhöhte Abfertigungen
- Weiterbenützung von Werkswohnungen
- Sonderregelungen für Härtefälle
- Übernahme von Übersiedlungskosten
- Wiedereinstellungsklauseln

23
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff und die Zulässigkeit von

„kompensatorischen Sozialplänen“?

A

Ein kompensatorischer Sozialplan ist eine Form der als Sozialplan bezeichneten
Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z. 4 ArbVG.
Ein kompensatorischer Sozialplan kombiniert:
positive Maßnahmen für einen Teil der Belegschaft mit Maßnahmen zu Lasten
eines anderen Belegschaftsteils
oder
die Nachteile einer Betriebsänderung ausgleichende Maßnahmen für eine AN
Gruppe mit Eingriffen in arbeitsrechtliche Ansprüche für diese AN Gruppe.
Der Abschluss eines kompensatorischen Sozialplans mit normativer Wirkung ist
für die Betriebsvereinbarungsparteien ausgeschlossen.
Beispiel:
Durch Rationalisierung reduziert sich der Personalbedarf von 30 auf 5 Arbeitnehmer.
Ein Sozialplan sieht vor, dass sämtlichen Arbeitnehmern für die nächsten zwei Jahre die
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses garantiert wird, dass aber gleichzeitig das Entgelt
für diesen Zeitraum bis auf die kollektivvertraglichen Ansprüche reduziert wird.
Die Betriebsvereinbarung vermag bezüglich der Entgeltkürzung auf die einzelnen
Arbeitsverhältnisse nicht direkt einzuwirken.
Stützt sich der Arbeitgeber auf eine derartige Vereinbarung und zahlt die
überkollektivvertraglichen Entgeltteile nicht mehr aus, können die einzelnen Arbeitnehmer
diese beim Gericht einklagen.
Möglich wäre aber bloß obligatorische Wirkung zwischen den Vertragsparteien.
Der Arbeitgeber würde sich also verpflichten, keinen Personalabbau vorzunehmen,
und der BR sich im Gegenzug dazu verpflichten, auf die AN hinsichtlich eines
solidarischen Lohnverzichts einzuwirken.
Würde die Einwirkung des BR auf die AN scheitern, würden alle wechselseitigen
Bindungen wegfallen.
Ein Lohnverzicht der AN unter das kollektivvertragliche Mindestniveau ist stets
unmöglich!

24
Q
  1. Wem kommt das formelle und wem das materielle Entsendungsrecht
    für Betriebsratsmitglieder in den Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften
    zu?
A

Das formelle Entsendungsrecht für AN-Vertreter in den Aufsichtsrat kommt dem
Zentralbetriebsrat zu, beziehungsweise dem Betriebsrat (wenn nur ein Betrieb
besteht) oder dem Betriebsausschuss (wenn Arbeiter und Angestelltenbetriebsräte
bestehen).
Das materielle Entsendungsrecht hingegen richtet sich nach dem Kräfteverhältnis
der Wahlparteien bei der Betriebsratswahl.
Das materielle Entsendungsrecht haben die Mitglieder des Zentralbetriebsrats, die
auf Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden.
Das materielle Entsendungsrecht kommt also der Listenkurie zu, das heißt die
Fraktionen bzw. fraktionellen BR-Mitglieder haben das materielle Entsendungsrecht.
Dieses Recht steht für so viele zu entsendende Personen zu, wie es der Anzahl der
Entsendungsberechtigten zur Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder entspricht.

25
Q
  1. Haben Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Anspruch auf eine
    Aufsichtsratstantieme gleich wie die Kapitaleignervertreter?
A

Nein, Arbeitnehmervertreter üben ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat ehrenamtlich aus.
Sie haben keinen Anspruch auf Aufsichtsratstantiemen.
(§ 110 Abs. 3)
Ein Anspruch auf Ersatz der angemessenen Auslagen (Aufwandsentschädigung)
besteht jedoch.