F226-250 Flashcards

1
Q
  1. Wann liegt eine entschuldbare Fehlleistung im Sinn des DHG vor und welche Auswirkung hat das Vorliegen einer entschuldbaren Fehlleistung auf die Haftung des Arbeitnehmers?
A

Eine wesentliche Abweichung vom Schadenersatzrecht des ABGB findet sich im DHG mit der entschuldbaren Fehlleistung (auch „culpa levissima“).

„Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.“ (§ 2 Abs. 3 DHG)

Nach der Rechtsprechung liegt eine entschuldbare Fehlleistung des Arbeitnehmers dann vor, wenn diese kein „nennenswertes“ Verschulden bildet.

Entschuldbare Fehlleistung:

Geringfügiges Versehen, dass unter Berücksichtigung von:

  • Arbeitslast
  • Drang der Geschäfte (Stress)
  • Art & Schwierigkeit der Tätigkeit

nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden kann.

Beispiele:

  • Übersehen von Ratenzahlungen unter ständiger Aufregung
  • Abhandenkommen von Werkzeugen, die der Arbeitnehmer auftragsgemäß in den ihm bezeichneten Aufbewahrungsraum gebracht hat
  • Übersehen des Schlaffwerdens eines Seils, was zur Beschädigung des Krans führt
  • wenn der Filialleiter Geld in der Schreibtischlade aufbewahrt und die Organisation des Betriebs hinsichtlich der Geldgebarung mangelhaft ist
  • wenn eine im Betrieb übliche unrichtige Lohnverrechnung trotz Bedenken des Arbeitnehmers zu Schäden führt
  • wenn ein Mechanikerlehrling nach Überprüfung des Schalthebels in der irrigen Meinung, es sei kein Gang eingelegt, den Motor startet und das Auto durch die Vorwärtsbewegung beschädigt wird
  • wenn bei Überlastung oder Mangel an notwendigen Fachkräften eine angeordnete Kontrolle unterlassen und die Toleranzgrenze des an sich üblichen Ausschusses überschritten wird
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2
Q
  1. Unter welchen Voraussetzungen kommt es zu einer Mäßigung der Haftung des Arbeitnehmers nach dem DHG – Verschuldensgrade – Mäßigungskriterien?
A

Bei seiner Entscheidung über den Umfang der Ersatzpflicht hat das Gericht zunächst auf das Ausmaß des Verschuldens abzustellen.

Es hat zu prüfen, ob sich die Größe des Verschuldens eher einer auffallenden Sorglosigkeit oder einer entschuldbaren Fehlleistung nähert.

Zudem hat es folgende in Mäßigungskriterien zu berücksichtigen:

(§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 DHG)

  • Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist
  • Inwieweit mit der Tätigkeit verbundenes Wagnis bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigt worden ist
  • auf den Grad der Ausbildung des Arbeitnehmers
  • auf die Arbeitsbedingungen
  • auf die Schadensgeneigtheit der Tätigkeit

Liegt einer dieser Mäßigungsgründe vor, hat das Gericht den Ersatz zu mindern.

Es genügt die Bestreitung der Schadenersatzforderung durch den AN, damit das Gericht die Mäßigung überprüft.

Vor einer etwaigen Mäßigung ist ein Mitverschulden des Arbeitgebers zu prüfen. Gründe, die bereits hier zur verhältnismäßigen Schadenstragung durch den AG führten, dürfen dann bei der Mäßigung nicht noch einmal verwertet werden.

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3
Q
  1. Erläutern Sie die Problematik der Beweislastumkehr gem § 1298 ABGB und des Anscheinsbeweises im Zusammenhang mit der Mankohaftung des Arbeitnehmers.
A

Manko:

Fehlbetrag an Geld oder Waren, die dem Arbeitnehmer auf Grund seiner Stellung im Rahmen des Betriebs anvertraut wurden.

Fehlbetrag wird meist bei Inventur / Bestandsaufnahme evident.

Problematik: Die Ursachen für ein solches Manko können vielfältig sein, und dies führt oft zu einem Beweisproblem.

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Beweislastregeln:

Der geschädigte Arbeitgeber hat den erlittenen Schaden, die Kausalität der Handlung des

Dienstnehmers und dessen Verschulden (objektive Sorgfaltsverletzung) zu beweisen.
Die Zumutbarkeit der subjektiven Sorgfaltspflicht wird vermutet (§ 1297 ABGB).

Im Bereich der Kausalität und des Verschuldens kommt dem Arbeitgeber oft der Anscheinsbeweis zu Hilfe.

Die bedeutet, eine leichter erweisliche Tatsache zu beweisen, von der auf das Vorhandensein der typischerweise damit verknüpften Tatsachen des gesetzlichen Tatbestands geschlossen wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verfügt allein über den Schlüssel der Registrierkasse.

Im Falle eines Mankos genügt der Beweis, dass der AN alleine über den Schlüssel verfügt, für den Anschein, dass er verantwortlich für das Manko ist.

In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufs zu beweisen.

Damit wäre der Anscheinsbeweis entkräftet, und den AG treffen wieder die strengeren Beweislastregeln.

Beispiel:

Wenn der AN im obigen Beispiel beweisen kann, dass der AG oftmals selbst Geld aus der Registrierkasse entnimmt

Problematisch ist auch die Beweislast-Umkehr-Regel des §1298 für denjenigen, der „an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verpflichtung verhindert worden ist“.

Wendet man diese Regel auf die Fälle der Schadenszufügung „bei Erbringung der

Dienstleistung“ an, so hätte der Arbeitnehmer zu beweisen, dass er die objektiv gebotene
Sorgfalt eingehalten hat, womit er auch in den Mankofällen den Nachweis des

Nichtverschuldens zu führen hätte.

Der Arbeitnehmer schuldet jedoch keinen Erfolg, sondern nur das sorgfältige Bemühen um diesen.

So hat ein Arbeitnehmer, dem ein Manko unterlaufen ist, seinen Arbeitsvertrag zwar mangelhaft, aber dennoch erfüllt.

Das Betriebsrisiko kann auch nicht im Wege der Beweislastumkehr auf den Arbeitnehmer überwälzt werden, daher ist die Anwendung des § 1298 ABGB für die Mankohaftung abzulehnen.

Es hat bei der allgemeinen Beweislastverteilung zu bleiben.

(Auch die Vereinbarung einer von einem Verschulden unabhängigen Haftung für ein Manko ist sittenwidrig und damit rechtsunwirksam.)

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4
Q
  1. Warum bzw. unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber für Schäden herangezogen werden, die der Arbeitnehmer verursacht?
A

Grundsätzlich kann Schadenersatz nur vom Schädiger verlangt werden, der den Schaden verschuldet und zugefügt hat. (§ 1295 ABGB)

Ausnahmsweise kann aber auch Haftung für Schaden aus fremden Handlungen bestehen:

  1. Die Haftung für den „Erfüllungsgehilfen“, wenn zwischen Geschäftsherrn und Beschädigtem ein Schuldverhältnis besteht und der AN zur Erfüllung der Pflicht des AG tätig wird (§ 1313a).
  2. Die Haftung für den „Besorgungsgehilfen“ (Haftung für jede Person, derer sich der AN zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient).

Diese besteht nur im Falle von Auswahlverschuldens durch den AG, nämlich wenn er sich einer habituell untauglichen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient.

(§ 1315 ABGB)

Darüber hinaus normiert auch § 19 Absatz 2 EKHG, dass der Betriebsunternehmer oder

Halter für jene Personen haftet, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder des
KFZs tätig sind.

Auch der Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet gemäß §17 AtomHG für das Verschulden seiner Leute.

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5
Q
  1. Welche Bedeutung hat die Streitverkündung im Schadenersatzprozess nach DHG?
A

Haftet der Arbeitgeber für einen durch den AN verschuldeten Schaden, dann kann er Regress dieses Schadenersatzes inklusive der Prozesskosten beim Arbeitnehmer einfordern.

Dieser Regress richtet sich nach § 2 DHG, also das Gericht kann den Schaden wiederum bei grober Fahrlässigkeit des AN mäßigen, und bei leichter Fahrlässigkeit sogar ganz erlassen. Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der AN gar nicht.

Wird der AG aber derart zum Schadenersatz herangezogen, muss er dies dem AN unverzüglich mitteilen und im Falle einer Klage diesem den Streit verkünden.

Unterlässt der AG diese Streitverkündung, verliert er seinen Regressanspruch zwar nicht, aber der AN kann ihm alle Einwendungen, die er gegen den Dritten einwenden hätte können, entgegenhalten.

Bei der Streitverkündigung (§ 21 ZPO) handelt es sich um eine förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden Rechtsstreit durch eine Partei dieses Rechtsstreits mittels gerichtlicher Zustellung eines Schriftsatzes.

Zuständig ist, falls ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, das Prozessgericht.

(Strittig ist, ob der AG seinen Regressanspruch verliert, wenn er ohne Einverständnis des AN und ohne rechtskräftiges Urteil leistet.

Dies soll verhindern, dass sich der AG eigenmächtig zu Lasten des AN mit dem Dritten abfindet.

Gegen den Verlust des Regressanspruchs spricht, dass sich nach obiger Ansicht ein AG trotzt

Vergleichsbereitschaft klagen lassen muss, wenn der AN nicht zustimmt.)

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6
Q
  1. Wann verjähren bzw. verfallen Schadenersatzansprüche nach dem DHG?
A

Für Schäden aus einem minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) setzt §6 DHG eine 6-monatige Präklusivfrist fest.

Zweck: rasche Klarheit im Arbeitsverhältnis über allfällige Ansprüche

(Damit es zu keiner unsachgemäßen Begünstigung kommt, muss auch ein grob fahrlässig handelnder AN, wenn er dem Dritten den Schaden ersetzt hat, seine Regressansprüche binnen 6 Monaten geltend machen.)

Mit Ablauf der Frist erlischt das Recht zur Gänze, es bleibt auch keine Naturalobligation bestehen.

Ist die Forderung durch den Ablauf der Frist bereits erloschen, so kann mit ihr auch nicht mehr aufgerechnet werden.

Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so kommt die dreijährige Verjährungsfrist des Schadenersatzrechts nach 1489 ABGB zur Anwendung. Der Fristlauf beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht erforderlich.

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7
Q
  1. Fall: Ein Arbeitnehmer unternimmt mit seinem eigenen PKW eine Dienstfahrt. Er verschuldet einen Verkehrsunfall und versucht den Schaden an seinem eigenen Kraftfahrzeug gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Wird er Erfolg haben?
A

Für diesen Fall besteht keine sondergesetzliche Regelung, wie beispielsweise das DHG, da dieses den Fall der Schädigung des Arbeitnehmers am eigenen Vermögen nicht regelt.

Es ist daher an das allgemeine Schadenersatzrecht zu denken.

Verschuldet der Dienstnehmer den Verkehrsunfall jedoch selbst, wird die
Verschuldenshaftung nicht zu einem Ersatzanspruch führen.

Im konkreten Fall wendet der OGH die Norm des § 1014 ABGB analog an.

Die Norm aus dem Recht des Bevollmächtigungsvertrags verpflichtet den Auftraggeber zum Ersatz des Schadens aus typisch mit der aufgetragenen Arbeit verbundenen Gefahren.

Besonders wenn die Besorgung der Tätigkeit des AN ohne Fahrzeug nicht möglich, also wenn der AG ohne den PKW des AN einen eigenen PKW einsetzen hätte müssen, dann ist das Risiko des Arbeitgebers angesprochen.

Der Anspruch für den AN besteht also gegen den Arbeitgeber, da diesem auch die Ersparnis eines eigenen PKWs zu Gute kommt.

Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass sich aus der Fürsorgepflicht des AG eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des AN ergebe.

Grundsätzlich ist die Ansicht der Judikatur (§1014 analog anzuwenden) eher abzulehnen, da hier keine planwidrige Lücke vorliegt.

Auch handelt es sich nicht um einen Anspruch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht.

Vielmehr ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Freistellung von den mit der Arbeit typischerweise verbundenen Sachschäden zu bejahen.

Zusammenfassend: Der Begründungsansatz einer Dienstgeberhaftung über § 1014 ABGB liefert teils durchaus brauchbare Ergebnisse, die Fürsorgepflicht ist als dogmatische Basis aber sachgerechter.

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8
Q
  1. Kann die Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden am Arbeitnehmereigentum gem. § 1014 ABGB arbeitsvertraglich abgedungen werden?
A

§ 1014 ABGB ist grundsätzlich dispositiv.

Dementsprechend sieht auch die Judikatur die Risikohaftung des Arbeitgebers als grundsätzlich abdingbar an.

Eine gänzliche Abdingung des § 1014 ABGB, die zu einer Übertragung des typischen Unternehmerrisikos auf den persönlich und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer führt, ist aber nicht vertretbar.

Die Ansprüche aus § 1014 ABGB unterliegen als Geldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB.

Eine analoge Anwendung der sechsmonatigen Verfallsfrist des DHG schließt der OGH aus.

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9
Q
  1. Erläutern Sie das sog Dienstgeberhaftungsprivileg! Ist dadurch der Arbeitgeber bei grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen haftungsfrei gestellt?
A

Dienstgeberhaftungsprivileg:

(§ 333 ASVG)

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind

  • Dienstgeber
  • Vertreter des Unternehmens
  • Aufseher im Betrieb
  • Beschäftiger bei Arbeitskräfteüberlassung

zur Leistung von Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich herbeigeführt haben.

(§175 ASVG: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung ereignen.)

(§176 ASVG: Gleichgestellte Unfälle sind z.B. Unfälle bei Betriebsversammlung oder bei ÖH-Tätigkeit)
(§177 ASVG: Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch die Beschäftigung verursacht sind.)

OGH: Dienstgeberhaftungsprivileg auf alle SE-Ansprüche aus Personenschaden durch Arbeitsunfall anzuwenden.

Somit auch kein Anspruch auf Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung.

Begründung:

  • Dienstgeber bezahlt zur Gänze die Beiträge zur Unfallversicherung
  • Vermeidung innerbetrieblicher Streitigkeiten

(Der AN hat aber u.U. Anspruch auf die Integritätsabgeltung durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Arbeitsunfall durch grob fahrlässige Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität führt.)

Nein, der grob fahrlässige Dienstgeber ist nicht haftungsfrei gestellt.Er hat der Sozialversicherung sämtliche von ihr erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Integritätsabgeltung zu ersetzen (Regress).

Dadurch soll verhindert werden, dass ein wesentlicher Beweggrund zur Verhütung von Unfällen für den Dienstgeber wegfällt.

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10
Q
  1. Haftet ein Arbeitnehmer der Sozialversicherung gegenüber für jene Leistungen, die sie gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer grob fahrlässig geschädigt hat?
A

Für die Schadenersatzposten Heilungskosten & Verdienstentgang gewährt die Sozialversicherung kongruente Leistungen aus der Unfall und Krankenversicherung.

Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Arbeitnehmers geht mittels Legalzession auf den Sozialversicherungsträger über. (§ 322 ASVG)

Die Regressmöglichkeit der Sozialversicherung ist jedoch eingeschränkt, da Regress nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung oder Schädigung durch ein KFZ möglich ist.

Das Äquivalent zu Schmerzengeld & Verunstaltungsentschädigung ist die Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Diese setzt jedoch grob fahrlässige Schädigung voraus, weshalb Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers besteht.

Im Ergebnis kommt es somit bei grob fahrlässiger Schädigung auch wenn der Sozialversicherungsträger leistet zu einer Haftung des Arbeitnehmers.

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11
Q
  1. Gehen Sie davon aus, dass ein Arbeitnehmer einen anderen grob fahrlässig verletzt.

Aufgrund dieser Verletzung ist der Arbeitnehmer fünf Tage lang arbeitsunfähig und erhält vom Dienstgeber eine Entgeltfortzahlung. Kann der Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt vom schädigenden Arbeitnehmer zurückfordern?

A

Schädigt ein Arbeitnehmer einen anderen am Körper, so hat der Arbeitgeber diesem zeitlich beschränkt das Entgelt fortzuzahlen.

Hier stellt sich die Frage, ob diese Leistungen den schädigenden Arbeitnehmer entlasten.

Der OGH hat 1998 seine Rechtssprechungslinie geändert und sich der Auffassung der überwiegenden Lehre angeschlossen und einen Regressanspruch des Arbeitgebers bejht.

Begründung: Die Lohnfortzahlungsvorschriften verfolgen Zweck, den Arbeitnehmer vor sozialen Härten zu schützen, nicht aber den Schädiger von seiner Ersatzpflicht zu entlasten.

Ersatzfähig sind der Bruttolohn, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, auch EFZ-Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag

Für die Arbeitskollegenhaftung bedeutet dies eine erhebliche Vergrößerung des Haftungsrisikos des Arbeitnehmers.

Hier wäre es sachgerecht, die Mäßigungsregeln des DHG entsprechend anzuwenden.

Unbillig wäre es, eine unbeschränkte Haftung des schädigenden Arbeitnehmers anzunehmen, obwohl der Schaden bei Erbringung der Arbeitsleistung eingetreten ist.

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12
Q
  1. Umschreiben Sie die Ansatzpunkte für das Arbeitnehmerschutzrecht, unterscheiden Sie insb zwischen technischem Arbeitnehmerschutz und sog Verwendungsschutz!
A

Das Arbeitnehmerschutzrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur und basiert auf unmittelbarem staatlichen Eingriff.

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen und Privatrecht sind aber im österreichischen Arbeiterschutzrecht nicht stark voneinander getrennt.

Voraussetzung für die Geltung ist die faktische Beschäftigung im Betrieb, das Vorliegen oder die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags ist unerheblich.

Der Wirkungsbereich des Ö-Arbeitnehmerschutzrechts ist auf das Staatsgebiet der Republik beschränkt (Territorialitätsprinzip).

Ansatzpunkte des Arbeitnehmerschutzrechts:

Zu unterscheiden sind: - Technischer AN-Schutz (Betriebs- oder Gefahrenschutz)

  • Verwendungsschutz (besonders schutzwürdige Gruppen)
  • Arbeitszeitschutz

Technischer AN-Schutz:

(Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit im Bezug auf alle Aspekte der Arbeit)
(Physische & Psychische Gesundheit)

  • Arbeitsstätten und Baustellen
  • Arbeitsstättenbewilligung für gefährliche Arbeitsstätten
  • Kennzeichnung von Gefahrenbereichen
  • Beleuchtung
  • Brandschutz
  • Erste Hilfe
  • Trinkwasser
  • Arbeitsplätze & Arbeitsvorgänge

= räumlicher Bereich der Tätigkeitsausübung

  • Persönliche Eignung (Taucher, Sprengarbeiter)
  • Lärmeinwirkung
  • Luftzug, Hitze, Kälte Nässe (Sonstige physikalische Einwirkungen)
  • Bildschirmarbeitsplätze
  • Arbeitsmittel

= alle zur Benutzung durch den AN vorgesehenen Maschinen, Apparate,(…) - Arbeitsmittel am Stand der Technik (ÖNORMEN)

  • Prüfung gefährlicher Arbeitsmittel
  • Arbeitsstoffe

= alle Stoffe, die bei der Arbeit verwendet werden

  • Explosions-, Brand-, Gesundheitsgefahr (krebserregende Stoffe, Gas …)
  • MAK-Wert für maximale Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz

Verwendungsschutz:

  • Kinder- und Jugendschutz
  • Absolutes Kinderarbeitsverbot u13
  • Kinder ü13 - u15: Beschäftigung im Familienbetrieb außerh. der Schulzeit
  • Verbotene Arbeiten für Jugendliche (Bar, Sexshop, Diskotheken)
  • Frauenschutz
  • besondere Beschäftigungsverbot (z.B. Arbeit unter Einwirkung von Blei)
  • Berücksichtigungspflicht der Eignung im Bezug auf die Gesundheit
  • seit 2002 KEIN Nachtarbeitsverbot für Frauen mehr
  • Mutter- (Väter) Schutz
  • Mutterschutzgesetz (MSchG)
  • Väter-Karenzgesetz (VKG)
  • absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor & 8 Wochen nach Geburt
  • Individuelles Verbot jeglicher gefährdender Arbeit für werdende Mütter
  • Verbot schädlicher Arbeiten (Schwere Lasten, Arbeit im Stehen…)
  • Grundsätzlich Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit für werdende/stillende Mütter
  • Überstundenverbot für werdende/stillende Mütter
  • Karenz, Geteilte Karenz, Aufgeschobene Karenz, Verhinderungskarenz
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13
Q
  1. Erläutern Sie den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz!
A

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebs möglich ist.

Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem

Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch
Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.

Es ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.

In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

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14
Q
  1. Erläutern Sie die Situation von Arbeitnehmern bei Bildschirmarbeit; wer trägt die Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille – der Arbeitgeber und/oder die gesetzliche Sozialversicherung?
A

§§ 67, 68 ASchG Bildschirmarbeits-Verordnung:

  • Bildschirmgerät: Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung von Zeichen oder von Grafik (ungeachtet des Darstellungsverfahrens)
  • Bildschirmarbeitsplatz: Arbeitsplatz, an dem Bildschirmgerät & Tastatur eine funktionale Einheit bilden.
  • Ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
  • Nur Geräte, die dem Stand der Technik entsprechen
  • Zurverfügungstellung geeigneter Arbeitstische und Sitzgelegenheiten
  • Wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen müssen möglich sein
  • Geeignete Beleuchtung (keine Reflexion, Blendung)
  • Regelmäßige Pausen

Bestimmungen gelten überwiegend auch für Tele-Heimarbeitnehmer!

Die Arbeitnehmer haben das Recht auf regelmäßige Untersuchung der Augen. Sofern erforderlich, sind den Arbeitnehmern spezielle Bildschirmarbeitsbrillen zur Verfügung zu stellen.
Weder die Untersuchungen noch die Sehhilfen dürfen zu einer finanziellen Belastung der Arbeitnehmer führen.

Ist eine Bildschirmarbeitsbrille medizinisch indiziert, hat bei sozialversicherten Arbeitnehmern der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die Kosten zu übernehmen, da auch die Bildschirmarbeitsbrille als Heilbehelf iSd § 137 ASVG zu qualifizieren ist.

Die Kosten für eine speziellere Bildschirmarbeitsbrille, die den Kassentarif übersteigen, hat der AG zu tragen, wenn sie ausschließlich dem AN-Schutz dient.

Sämtliche Kosten sind vom AG zu übernehmen, wenn der Arbeitnehmer (wie bei geringfügig Beschäftigten) nicht krankenversichert ist.

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15
Q
  1. Wer ist für die Durchführung und Kontrolle des Arbeitnehmerschutzrechts zuständig?
A

In erster Linie ist der Arbeitgeber für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich.

Er ist verpflichtet, auf seine Kosten für Sicherheit und Gesundheitsschutz der AN im Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden.

(§ 3 ASchG)

Für Arbeitsstätten, an denen der Arbeitgeber nicht selbst anwesend ist, hat er eine geeignete Person zu bestellen, die für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich ist.

(Handelt es sich um leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben, können diese Personen auch eingeschränkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein.)

Gesundheitsüberwachung:

Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, dürfen Arbeitnehmer nur betraut werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung durchgeführt wird und bei Fortdauer der Tätigkeit regelmäßig eine Folgeuntersuchungen erfolgt.

(z.B. Hörfähigkeitsuntersuchung bei besonders lauter Tätigkeit)

Über die gesundheitliche Eignung entscheidet das Arbeitsinspektorat mit Bescheid.

Sicherheitsvertrauenspersonen

Der Arbeitgeber hat je nach AN Anzahl auch Sicherheitsvertrauenspersonen für eine 4 Jahres Periode zu bestellen.

(11 – 50 AN 1)
(51 – 100 AN 2)
(101 – 300 AN 3)

Es muss sich um AN handeln (auch Betriebsräte sind möglich), welche die erforderliche Ausbildung unter bezahlter Freistellung erhalten.

Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers wird dadurch nicht berührt!

Sicherheitsfachkräfte & Arbeitsmediziner

Zusätzlich zu den Sicherheitsvertrauenspersonen muss der AG auch interne oder externe Sicherheitsfachkräfte & Arbeitsmediziner heranziehen, welche weisungsfrei agieren.

Die Sicherheitsfachkräfte haben AG, AN und SVP zu beraten und zu unterstützen, der AG muss diese z.B. in Fragen wie Brandschutz oder Unfallverhütung beiziehen.

Ebenso die Arbeitsmediziner, welche in Fragen des Gesundheitsschutzes, wie z.B.

Schutzkleidung beizuziehen sind.

Arbeitsschutzausschuss

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 100 AN beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. (Erst ab 250 AN, wenn ¾ der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze sind)

Arbeitsinspektorate

Neben den betrieblichen Kontrollinstanzen dient zur Überwachung der öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen die Einrichtung der Arbeitsinspektion.

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16
Q
  1. Kann ein Arbeitgeber z.B. einem seiner 10 Abteilungsleiter die Verantwortung für den Arbeitnehmerschutz in seiner Abteilung übertragen?
A

Für Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstige Arbeitsstellen, an denen der Arbeitgeber nicht selbst anwesend ist, hat er eine geeignete Person zu bestellen, die für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich ist.

Dies ist in arbeitsteilig organisierten fast Betrieben fast immer notwendig.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit solcher Personen ist nur eingeschränkt möglich.

(§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz)

Voraussetzungen:

  • Leitender Angestellter, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind
  • Anordnungsbefugnis für diesen Bereich
  • Ausdrückliche Zustimmung zur Bestellung zum Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens
  • Schriftliche Mitteilung (+ Nachweis der AN-Zustimmung) beim Arbeitsinspektorat eingelangt

Der AG haftet jedoch trotzdem verwaltungsstrafrechtlich, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert.

Außerdem haftet er für Geldstrafen und Verfahrenskosten des Beauftragten zur ungeteilten Hand.

17
Q
  1. Was sind Präventivfachkräfte (im Arbeitnehmerschutzrecht)?
A

Gemäß § 83 AN-Schutzgesetz werden Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner als Präventivfachkräfte bezeichnet.

Präventivfachkräfte sind vom AG intern oder extern heranziehen und agieren weisungsfrei.

Die Sicherheitsfachkräfte haben AG, AN und SVP zu beraten und zu unterstützen, der AG muss diese z.B. in Fragen wie Brandschutz oder Unfallverhütung beiziehen.

Ebenso die Arbeitsmediziner, welche in Fragen des Gesundheitsschutzes, wie z.B.

Schutzkleidung beizuziehen sind.

Betriebseigene Präventivfachkräfte sind unmittelbar dem Arbeitgeber oder der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Person zu unterstellen.

Arbeitgeber haben ihnen die Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse zu erweitern.

Betriebseigene Präventivfachkräfte haben also Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für ihre Tätigkeit und Weiterbildung.

Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Arbeitgeber nicht von der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Den Präventivfachkräften kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.

18
Q
  1. Gibt es in Österreich ein Nachtarbeitsverbot für Frauen? Erläutern Sie die historische Entwicklung und die rechtliche Problematik!
A

^- 1950 ratifizierte Österreich ein Übereinkommen der International Labour Organisation über die Nachtarbeit von Frauen im Gewerbe.

  • Darauf beruhend normierte das BG über die Nachtarbeit von Frauen ein Verbot der Nachtarbeit von Frauen über 18 Jahren.

(Für weibliche Arbeitnehmer und Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten hinsichtlich der Nachtruhe die Bestimmungen des KJBG)

  • Das BG über die Nachtarbeit der Frauen wurde 2002 wegen Europarechtswidrigkeit nach Rechtsprechung des EuGH aufgehoben

Auch die Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbots lässt nicht zu, dass Frauen nunmehr generell gegen ihren Willen auf Nachtarbeitsplätze versetzt werden können.

Einerseits ist die Lage der Normalarbeitszeit nach § 19c AZG zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegt wird.

Darüber hinaus wird es sich besonders bei Frauen mit Kinderbetreuungspflichten, aber auch wegen der Veränderung in der sozialen Situation bei Nachtarbeit an sich, bei Versetzungen auf einen Nachtarbeitsplatz in der Regel um verschlechternde Versetzungen handeln, die nach § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen.

19
Q
  1. Muss eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft bekanntgeben?
A
  1. Werdende Mütter haben dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist.
  2. Darüber hinaus haben sie den Arbeitgeber innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der achtwöchigen Schutzfrist auf deren Beginn aufmerksam zu machen.
  3. Auch von einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber zu verständigen.

Verletzt die Dienstnehmerin ihre Mitteilungspflicht, so führt dies dazu, dass sie keine Befreiung von den nach dem MSchG unzulässigen Arbeiten während der Schwangerschaft erwarten darf..

Wie bei sämtlichen Mitteilungspflichten im Arbeitsverhältnis muss die Dienstnehmerin nicht den Dienstgeber selbst benachrichtigen, sondern es genügt, wenn eine entsprechende Mitteilung in den Machtbereich des Dienstgebers gelangt75. Dass der Dienstgeber die Mitteilung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist nicht notwendig. Es genügt also, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt sein muss.

Gemäß § 10 MSchG wird selbst eine in Unkenntnis der Schwangerschaft ausgesprochene

Kündigung oder Entlassung nachträglich rechtsunwirksam, wenn dem Dienstgeber die

Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen oder unmittelbar nach Wegfall eines
Hinderungsgrundes bekannt gegeben wird.

Verlangt der Dienstgeber einen Nachweis über die Schwangerschaft und über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung, dann hat die Dienstnehmerin eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

20
Q
  1. Erläutern Sie absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot von (werdenden) Müttern!
A

Individuelles (relatives) Beschäftigungsverbot für werdende Mütter bedeutet ein Verbot jeglicher Arbeit bei Gefährdung der Gesundheit der Mutter oder der Kindes.

Über dies normiert das Gesetz ein Verbot aller Arbeiten, die für den Organismus des werdenden Kindes schädlich sind.

(Demonstrativ aufgezählt, z.B.: heben schwerer Lasten, Arbeit im Stehen  ab der 20. Woche höchstens 4 Stunden pro Tag)

Es besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot binnen 8 Wochen vor der Entbindung.

Ein weiteres absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen nach der Entbindung.

Tritt die Entbindung früher als berechnet ein, verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung entsprechend.

Überdies besteht für eine Mutter, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, die Möglichkeit, dass das Arbeitsinspektorat ihrem Dienstgeber besondere Maßnahmen aufträgt, die zum Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind.

Sofern Arbeitnehmerinnen nach der Entbindung arbeitsunfähig sind, dürfen sie zu Arbeiten überhaupt nicht zugelassen werden (§ 5 Abs. 2 MSchG).

Stillende Mütter dürfen mit gewissen Arbeiten ebenfalls nicht beschäftigt werden (§ 4a Abs.

2 MSchG).

Des Weiteren dürfen werdende und stillende Mütter grundsätzlich nicht in der Zeit von 20

Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Von den Verboten der
Nachtarbeit lässt das Gesetz allerdings eine Reihe von Ausnahmen zu.

Auch das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für werdende und stillende Mütter ist zu Gunsten verschiedener Branchen und Betriebe durchbrochen.
Für werdende und stillende Mütter besteht ein absolutes Verbot der Überstundenleistung (§ 8 MSchG).
Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

21
Q
  1. Hat eine (werdende) Mutter Anspruch auf ein Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber während der Beschäftigungsbeschränkungen nach dem MSchG?
A

Wenn die werdende Mutter auf Grund des relativen Beschäftigungsverbots auf einen sie weniger gefährdenden Arbeitsplatz versetzt wird, hat ihr der AG weiterhin den Durchschnitt ihres zuletzt erzielten Verdienstes zu bezahlen.

Der Dienstgeber hat somit das durchschnittliche Entgelt fortzuzahlen, wenn sich Art oder Ausmaß der Tätigkeit ändert.

Ebenso, wenn die Beschäftigung an sich unzulässig wird.

Außer: Die Entgeltfortzahlungspflicht des AG entfällt, sobald die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Wochengeld besitzt.

Für Zeiten des absoluten Beschäftigungsverbots vor und nach der Geburt steht der

Dienstnehmerin das Wochengeld als Leistung der Krankenversicherung nach ASVG zu.
Sogar darüber hinaus, wenn sie wegen besonderer Vorschriften mit Bestätigung des

Arbeitsinspektorats nicht beschäftigt werden dürfen.

Kommt es allerdings zu einem Arbeitsverbot oder einer Einschränkung auf Grund der Art der Tätigkeit, hat der Arbeitgeber das Entgelt bis zum Eintritt des individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbots weiterzuzahlen.

Sonderfall Teilzeitarbeitnehmerinnen:

Unter Geringfügigkeitsgrenze (ohne Selbstversicherung) kein Anspruch auf Krankenversicherung.
Mutterschutz-RL würde bezahlten Mutterschutzurlaub vorsehen, aber nicht durch MSchG umgesetzt.

Mögliche Anspruchsgrundlagen wären die EFZ-Regeln in § 8 Abs. 4 AngG und 1154b Abs.

5 ABGB.

22
Q
  1. Erläutern Sie die unterschiedlichen Formen der (Eltern-­‐)Karenz!
A
  • „Normale“ Karenz
  • Geteilte Karenz
  • Aufgeschobene Karenz
  • Verhinderungskarenz
  • Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
  • Später geltend gemachte Karenz
  • Karenz von Adoptiv- und Pflegeeltern

Generell zur Karenz:

  • Anspruch auf Elternurlaub für jeden Menschen (Mutter & Vater!) aus EU-GRC
  • Rechtsanspruch!  Antritt = Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrecht
  • Gesetzliche Regelung: MSchG, VKG
  • Voraussetzungen: Geburt eines Kindes

Gemeinsamer Haushalt Elternteil – Kind

Einhaltung von Meldefristen
Nicht zu gleich mit anderem Elternteil (Ausnahme: geteilte Karenz)

„Normale“ Karenz:

Einem Elternteil ist Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahr des Kindes zu gewähren.

Bekanntgabe - Frist: Mutter: Bis zum Ende des absoluten Beschäftigungsverbots

Vater: Spätestens 8 Wochen nach Geburt

Karenz des Vaters ist nur zulässig, wenn Mutter nicht gleichzeitig in Karenz geht (Vorrang der Mutter Karenz).

Geteilte Karenz:

Sowohl die Karenz der Mutter als auch die Karenz des Vaters kann zweimal geteilt werden.

Vater- und Mutterkarenz können einander dabei abwechseln.

(Mindestdauer 2 Monate)
Ausnahmsweise können Mutter und Vater auch einen Monat lang gleichzeitig in Karenz gehen, wobei sich dadurch die Gesamtdauer der Karen nicht verlängern darf.

Aufgeschobene Karenz:

Jeder Elternteil kann mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er 3 Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum 7. Lebensjahr des Kindes verbraucht.

Erfolgt der Schuleintritt erst nach dem Ende des 7. Lebensjahres, kann die aufgeschobene Karenz auch anlässlich des Schuleintritts des Kindes verbraucht werden.

MSchG und VKG verlangen für die aufgeschobene Karenz eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Hiebei ist zwischen der Absicht, eine aufgeschobene Karenz zu beanspruchen, und der Festlegung eines bestimmten Termins für zu unterscheiden.

Die Absicht ist dem Dienstgeber mitzuteilen, mangels Einigung kann der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Klagt er nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.

In weiterer Folge ist der Beginn der Karenz dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben.

Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber erhebt Klage dagegen.

Verhinderungskarenz:

Wird der Elternteil, der das Kind betreut, durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares

Ereignis für eine nicht bloß kurze Zeit an der Betreuung gehindert, so ist dem anderen

Elternteil für die Dauer der Verhinderung eine sogenannte Verhinderungskarenz oder

Notstandskarenz zu gewähren.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung:

Nach § 15h MSchG hat eine Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Lebensjahr des Kindes (wenn Arbeitsverhältnis bereits 3 Jahre gedauert hat & der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter hat).

Bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes kann eine solche Teilzeit auch ohne die Voraussetzungen (oben) vereinbart werden.

Lehnt der Dienstgeber eine solche Teilzeitvereinbarung ab, kann der Elternteil binnen einer Woche bekannt geben, dass er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur Entscheidung des ASG eine Karenz in Anspruch nehmen will.

Diese Karenz kann allerdings nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Später geltend gemachte Karenz:

Hat der AG des einen Elternteils die Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt dieser Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, dann kann der andere Elternteil dies längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes machen, auch wenn die Frist für die Inanspruchnahme der Karenz bereits versäumt ist.

Karenz von Adoptiv- und Pflegeeltern:

Sämtliche Formen der Karenz können auch von AN in Anspruch genommen werden, die ein Kind adoptiert haben (Adoptiveltern) oder dieses in Adoptionsabsicht in Pflege genommen haben (Pflegeeltern).

23
Q
  1. Kann ein Arbeitsverhältnis mittels SMS gekündigt werden?
A

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Formvorschriften existieren grundsätzlich für die Kündigung nicht, sodass eine solche mündlich, schriftlich und konkludent erfolgen kann.

Wenige gesetzliche Regelungen fordern die Schriftlichkeit der Kündigung:

(Schriftlichkeit bedeutet hier lt. OGH „Unterschriftlichkeit“)

§ 19 Gutsangestelltengesetz

§ 25 Theaterarbeitsgesetz

§ 32 Vertragsbedienstetengesetz (für Arbeitsverhältnissen, die schon länger als ein Jahr dauern)

Die Schriftlichkeit für Arbeitgeber - Kündigungen vorschreiben können auch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag.

Umgekehrt die Schriftlichkeit von Arbeitnehmer - Kündigungen kann zumindest für Angestellte nicht gefordert werden, da das AngG von der Formfreiheit der Kündigung ausgeht.

Die Betriebsvereinbarung kann keine Schriftlichkeit normieren, außer sie ist vom KV dazu ermächtigt.

Daher kann, außer in oben erwähnten Ausnahmefällen, ein Arbeitsverhältnis auch mittels SMS gekündigt werden.

24
Q
  1. Sind die Kündigungsfristen im Angestellten-­‐ und im Arbeiterrecht unterschiedlich ausgestaltet? Kann der Kollektivvertrag gesetzliche Kündigungsfristen verändern?
A

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses.

— Kündigungsfrist für Angestellte:

Voraussetzungen: 1. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
2. Mindestanwesenheit

Staffelung der Fristen nach Dienstjahren (Senioritätsprinzip):

< 2	6 Wochen
2	-5	2 Monate
5	– 15	3 Monate
15 -25	4 Monate
> 25	5 Monate

Arbeitnehmer-Kündigung: 1 Monat

DieKündigungsnormen des AngG sind einseitig zwingend, sie können also nur zuGunsten des AN abgeändert werden.

— Kündigungsfrist für Arbeiter nach GewO 1859:

Kündigungsfrist für AG & AN: 14 Tage

Kündigungsfrist ist aberdispositiv, kann also durch AV, BV, KV verändert werden.Grenze: Fristengleichheitsgebot

— Kündigungsfrist für AN nach ABGB

Keine Dienste höherer Art + Bezahlung nach Stunden/Tagen/Stück: täglich

Keine D.h.A. + bereits 3 Monate oder wöchentlich bezahlt: 1. WT für Ende der Woche

Dienste höherer Art + 3 Monate + hauptsächlich in Anspruch nehmend: 4 Wochen

Alle anderen Fälle: 14 Tage

  • Fristengleichheitsgebot
  • einseitig-zwingend
25
Q
  1. Hat ein Arbeitgeber im Fall einer Kündigung eines Arbeiters bzw. eines Angestellten Kündigungstermine einzuhalten?
A

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses.

Kündigungstermine gibt es nur im Angestelltenrecht, nicht aber in der GewO 1859.

— AngG:

Mangels günstigerer Vereinbarung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis immer zum Quartalsende lösen.
(31.3. – 30.06. – 30.9. – 31.12.)

Es kann jedoch auch der 15. oder letzte jedes Monats vereinbart werden.

Der AN kann das AV (unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist) zu jedem Monatsletzten lösen.

— GewO 1859

Keine Kündigungstermine vorgesehen, könnten aber mittels KV geregelt werden.