F201-225 Flashcards

1
Q
  1. Erläutern Sie das System der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei
    Angestellten! Wie hoch sind insb. die Ansprüche im Fall einer
    Wiedererkrankung?
A

Ansprüche bestehen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 AngG.
§ 8 Absatz 1 – Anspruch:
- 5 6 voll + 4 halb
5 – 15 8 voll + 4 halb
15 – 25 10 voll + 4 halb
25 - 12 voll + 4 halb
Bei Arbeitsunfall erhöht sich der Anspruch bis zu 5 Dienstjahren von 6 auf 8 Wochen
voll.
Anspruch bei Wiedererkrankung binnen 6 Monaten ab Wiederantritt des Dienstes
1. Rest des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 1
2. Dann Hälfte des Anspruchs gemäß § 8 Absatz 1 (§8 Absatz 2)
3. Begrenzt mit 10, 12, 14, 16 Wochen.

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2
Q
  1. Darf ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes sein Auto
    waschen?
A

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit
möglichst rasch wiederhergestellt wird.
Besonders hat er nach Tunlichkeit den auf die Herstellung seiner Gesundheit
abzielenden Anordnungen des Arztes nachzukommen.
Ist eine ärztliche Behandlung entbehrlich, so darf der Arbeitnehmer die im Falle
einer Krankheit sonst üblichen Maßnahmen und Verhaltensweisen nicht
offenkundig außer Acht lassen.
(Unmöglich z.B.: Autoreparatur & Gasthausbesuch während grippalen Infekts)
Entsprechende Verstöße können, wenn dadurch der Krankheitsverlauf negativ
beeinflusst oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte, zur berechtigten
Entlassung des Arbeitnehmers führen.
Einsatz von Detekteien zur Kontrolle des AN: Grundsätzlich in angemessenen
Ausmaß zulässig (OGH).
Wenn tatsächlich rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers a Kosten des
Detektivbüros als Schadenersatzes zu fordern.

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3
Q
  1. Erläutern Sie die Entgeltfortzahlung bei den „anderen wichtigen, die
    Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen“!
A

Ebenso wie eine Erkrankung können auch andere wichtige Gründe den AN
berechtigen, seiner Arbeitspflicht vorübergehend nicht nachzukommen.
In Frage kommen:
- Familiäre Gründe (Geburt, Todesfall, Hochzeit, Erkrankung Angehöriger)
- Tatsächliche Verhinderung (Verkehrseinstellung, Übersiedelung, Streik)
- Öffentliche Pflichten (Ämter, Behörden, Gericht)
- Religiöse Verpflichtungen (Taufe, Hochzeit, Begräbnis)
- Arztbesuch (Gesundenuntersuchung, Impfung)
Eine unmittelbare Kollision mit einer höherwertigen Pflicht rechtfertigt generell das
Unterlassen der Dienstleistung.
Im Einzelfall ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Eine ganz übermäßige Beeinträchtigung des AG-Interesse kann dazu führen, dass ein
eigentlich angemessener Dienstverhinderungsgrund als Entlassungsgrund zu werten ist
(Exzessives Gebetsritual und bestehen auf Dienstfreistellung)
Judikaturbeispiele für anerkannte Verhinderungsgründe:
- Vorladung zur KFZ Überprüfung
- Einstellung des nötigen Massenverkehrsmittels
- Eisenbahnerstreik
- Außergewöhnlich ergiebige Schneefälle
Besonders geregelt:
- Pflegefreistellung
- Schwangerschaft
Bei Vorliegen „sonstiger“ Dienstverhinderungsgründe sieht das Gesetz eine
Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers für die Dauer einer „verhältnismäßig
kurzen Zeit“ vor.
(§8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB)
(§8 Abs. 3 AngG ist zwingendes Recht, §1154 Abs. 5 ABGB ist KV-dispositiv)
Als Richtwert und als übliches Höchstausmaß ist von einer Entgeltfortzahlung für die
Dauer einer Woche auszugehen.
Ein Verschulden des AN schließt EFZ aus.
Mitteilungspflicht bezüglich der Dienstverhinderung besteht ebenso wie bei
Krankenstand.

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4
Q
  1. Beurteilen Sie die Zulässigkeit einer kollektivvertraglichen Regelung,
    wonach ein Arbeitnehmer im Fall seiner Verehelichung Anspruch auf (nur)
    einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgelts hat!
A

Hier ist zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden, da §8 Absatz 3 AngG und
§1154b Abs. 5 ABGB andere Rechtswirkung haben.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 AngG ist zwingend.
Demnach wird für den Tag laut KV die Dienstverhinderung unwiderleglich vermutet.
Darüber hinaus kann ein Mehrbedarf aber bei entsprechendem Nachweis geltend gemacht
werden.
Die Einschränkung („nur“) auf einen Tag ist also auf Grund des zwingenden
Charakters der Norm unmöglich.
Im Übrigen kann eine kollektivvertragliche Durchnormierung die wichtigen Gründe nur
demonstrativ festlegen.
Anders die Bestimmung des § 1154b Abs. 5 ABGB, diese ist kollektivvertragsdispositiv.
Dies bedeutet, dass der Kollektivvertrag Änderungen in jede Richtung festlegen und somit
auch ungünstigere Regelungen treffen kann.
Für Arbeiter, die dem ABGB unterliegen, wäre eine solche Regelung also zulässig.
(Bei einer Einschränkung auf bestimmte aufgezählte Gründe ist im Zweifel eher von einer
demonstrativen, nicht taxativen Aufzählung auszugehen, da diese Frage vom Wesen her eher
einer demonstrativen Aufzählung zugänglich ist.)

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5
Q
  1. Kann ein Arbeitgeber während einer Dienstverhinderung („anderer
    wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers“) kündigen? Beurteilen
    Sie die Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers in diesem Fall!
A

Ja, eine Kündigung während einer „sonstigen Dienstverhinderung“ ist möglich.
Kündigt der Arbeitgeber während einer Dienstverhinderung, dann bleibt dem
Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 1156 ABGB erhalten.
Die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gebührt dieser
Bestimmung zufolge nicht nur bei Krankheit und Arbeitsunfall, sondern auch bei
sonstigen Dienstverhinderungen.
Bedeutsam ist § 1156 ABGB in erster Linie für Arbeiter mit kurzen Kündigungsfristen,
da in diesen Fällen der entgeltfortzahlungspflichtige Zeitraum nach § 1154b
Abs. 5 ABGB („verhältnismäßig kurze Zeit“) über die Kündigungsfrist hinausreichen
kann.
Für den Angestelltenbereich ist die Anwendung des § 1156 ABGB strittig, hätte aber
ohnedies kaum praktische Bedeutung.

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6
Q
  1. Erläutern Sie die Fälle der Krankenpflegefreistellung und der
    Betreuungsfreistellung nach dem Urlaubsgesetz!
A

Eine Dienstverhinderung, die einer speziellen gesetzlichen Regelung unterzogen
wurde, bildet die Pflegefreistellung.
Geregelt in: § 16 Urlaubsgesetz
Zu einer Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kommt es, wenn der
Arbeitnehmer
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
erkrankten nahen Angehörigen oder eines nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden
eigenen Kindes/Wahl- bzw Pflegekindes (Krankenpflegefreistellung) oder
2. wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes)
oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen
Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls
einer Person, die das Kind ständig betreut hat (Betreuungsfreistellung) oder
(3. wegen der Begleitung des eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im
gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners
oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das
Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Begleitungsfreistellung), nachweislich an der
Arbeitsleistung verhindert ist.)
Anders als beim Erholungsurlaub ist für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung
keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
Der Arbeitnehmer ist zwar verpflichtet, die Dienstverhinderung dem Grunde nach
nachzuweisen, der Arbeitgeber ist aber nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer die
Erbringung eines ärztlichen Attestes vorzuschreiben.
Fälle der Krankenpflegefreistellung sind also:
- Pflege des erkrankten Ehegatten
- Pflege des erkrankten eingetragenen Partners
- Pflege des erkrankten Lebensgefährten
- Pflege des erkrankten eigenen Kindes
- Pflege der erkrankten Eltern
Fälle der Betreuungsfreistellung sind:
- Betreuung des eigenen Kindes
- Betreuung des Kindes des Ehegatten, EP, LG im gemeinsamen Haushalt, weil dessen
eigentliche Betreuungsperson ausfällt

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7
Q
  1. Würden Sie einen Anspruch auf Pflegefreistellung bejahen, wenn die
    Mutter bei ihrem Kind im „Eltern-Kind-Zimmer“ eines Krankenhauses
    bleiben will?
A

Bis zur Novelle des Urlaubsgesetzes mit dem BGBl I 3/2013 stellte sich die Frage, ob
die Betreuung eines Kindes im „Eltern-Kind-Zimmer“ (Anstaltsbetreuung) eines
Krankenhauses zu einem Anspruch nach § 16 UrlG führt.
Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr hat der Gesetzgeber nun einen
ausdrücklichen Anspruch auf Begleitfreistellung im § 16 UrlG geschaffen.
Für ältere Kinder wird weiterhin ein Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des
Entgelts nur dann zu befürworten sein, wenn die Anwesenheit eines
Familienangehörigen medizinisch indiziert ist.
Einen Dienstverhinderungsgrund (sonstige Dienstverhinderung) wird man auch dann
bejahen müssen, wenn ein regelmäßiger Besuch des Kindes im Krankenhaus durch
die Entfernung zum Wohnort unzumutbar ist. ___

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8
Q
  1. Erläutern Sie das Verhältnis zwischen dem
    Pflegefreistellungsanspruch nach § 16 Urlaubsgesetz und dem Anspruch
    auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 3 AngG (sonstige
    Dienstverhinderungen)!
A

Auf das Arbeitsverhältnis von Angestellten kommt bei „sonstigen
Dienstverhinderungen in der Person des AN“ § 8 Abs. 3 AngG zur Anwendung.
Bei Krankenpflegefreistellung und Betreuungsfreistellung handelt es sich genau um
typische „sonstige Dienstverhinderungen“.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 AngG ist in allen wesentlichen Fragen günstiger als
§16 Urlaubsgesetz.
- § 8 AngG ist zwingend
- § 8 AngG stellt auf den Anlassfall ab (§16 UrlG stellt auf das Jahr ab)
- § 8 AngG ist nicht auf die im §16 genannten nahen Angehörigen beschränkt
- § 8 AngG stellt nicht auf die Hausgemeinschaft ab
§16 UrlG hat also für Angestellte bloß eine die Rechtsdurchsetzung erleichternde
Bedeutung.
Er stellt klar, dass diese Fälle auf jeden Fall einen anerkannten
Dienstverhinderungsgrund darstellen.
Für die verlängerte Krankenpflegefreistellung nach § 16 Abs. 2 UrlG bleibt auf Grund
des subsidiären Charakters dieser Regelung im Angestelltenrecht kein Raum.
Ist nämlich der Anspruch „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit“ iSd § 8 Abs. 3
AngG erschöpft, wird man im unmittelbaren Anschluss daran nicht auf § 16 Abs. 2
UrlG greifen können.
Da § 8 Abs. 3 AngG auf den Anlassfall abstellt, ist bei Eintritt einer neuerlichen
Dienstverhinderung aber wiederum ein Anspruch nach dieser Bestimmung gegeben.

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9
Q
  1. Ein Arbeitnehmer wird bei einem Verkehrsunfall (in seiner Freizeit)
    verletzt und kann eine Woche lang seinen Dienst nicht verrichten. Muss der
    Arbeitgeber an den Verletzten trotz Verschulden des Dritten das Entgelt
    weiterzahlen?
A

Wenn ein Arbeitnehmer von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und durch diesen
Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ist der Arbeitgeber zur
Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Den ihm dadurch entstehenden Entgeltfortzahlungsschaden kann er
schadenersatzrechtlich vom Verursacher einklagen, es kommt zu einer Legalzession
der Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.
Konkret wird der Arbeitgeber die KFZ Haftpflichtversicherung des Unfall-
Verursachers in Anspruch nehmen (Direktklage gemäß § 26 KHVG)
Dies judizierte und begründete der OGH mit dem Verweis auf den Zweck der
Entgeltfortzahlung, nämlich den AN vor sozialer Härte zu bewahren, nicht aber, um
den Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht zu befreien.

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10
Q
  1. Wie hoch ist der Mindesturlaub in Österreich. Ist bei neuen
    Arbeitsverhältnissen eine Wartezeit einzuhalten und was
    versteht man
    unter Urlaubsjahr?
A

Urlaub:
Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts.
Urlaubsanspruch:
§ 2
Urlaubsgesetz.
Primärer Zweck:
Erholung des
AN.
Es geht um die freie Verfügbarkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum und die
Befreiung von betrieblichen Belastungsfaktoren.
Das Urlaubsgesetz gilt für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen.
EU-Ebene:
Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Jahresmindesturlaub (Arbeitszeit-RL).
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter
Urlaub.
Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren
30 Werktage Ab dem 25. Dienstjahr 36 Werktage
à
5 bzw. 6 Wochen, egal wie Lage der Arbeitzeit in den jeweiligen Wochen festgelegt sind.
Wird der Urlaub nicht in einem verbraucht, dann ist festzustellen, wie viele Tage der
Arbeitnehmer durchschnittlich in fünf bzw. sechs Wochen arbeitet.

Urlaubsjahr:
Das Urlaubsjahr ist der Zeitraum, für den der Anspruch auf 5 bzw. 6 Wochen Urlaub
entsteht.
Es ist auch der Zeitraum, in dem dieser Urlaub
möglichst verbraucht werden soll.
Durch KV, BV (bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne BR) kann an Stelle
des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden.
Wartezeit:
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im
Verhältnis zu der im Arbeitsjahr
zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten (Wartezeit) in voller Höhe.
Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des
Arbeitsjahres.

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11
Q
  1. Kann ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub hinsichtlich Dauer und Beginn einseitig festlegen?
A

Der konkrete Urlaubstermin ist Gegenstand einer Einzelvereinbarung, die auch schlüssig zustande kommen kann.
Abzuwägen sind betriebliche Erfordernisse mit den Interessen des AN.
Gibt der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch rechtzeitig bekannt, ist der Arbeitgeber zu einer Antwort verpflichtet, wenn der geäußerte Wunsch nicht seinen Vorstellungen entspricht. Ansonsten kommt trotz Schweigens eine gültige Urlaubsvereinbarung
zustande.
Wurde der Urlaub einmal vereinbart, kann grundsätzlich weder der Arbeitgeber noch der
Arbeitnehmer diese Vereinbarung einseitig widerrufen.
Urlaub kann auch in Teilen verbraucht werden, ein solcher Teil hat aber mindestens 6 Tage
zu dauern.
Tageweiser Urlaubsverbrauch ist nur auf Wunsch des AN zulässig.
In Betrieben mit BR ist bei fehlender Einigung über einen Urlaub von mindestens 12
Werktagen, der bereits 3 Monate vor Urlaubsantritt bekannt gegeben wurde, der BR in die
Verhandlung einzubeziehen.
Unterlässt dies der AG oder kommt es noch immer zu keiner Einigung, kann der AN den
Urlaub zu seinem vorgeschlagenen Datum antreten.
(Außer: AG klagt dagegen beim Arbeits-und Sozialgericht)
Wenn ein BR nicht besteht, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, den Urlaub eigenmächtig
anzutreten.
Er kann zur Durchsetzung seines Anspruchs nur den Arbeitgeber auf Duldung des
Urlaubsantritts zu einem bestimmten Zeitpunkt klagen.

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12
Q
  1. Kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung
    einen
    Betriebsurlaub festlegen?
A

Weder KV noch BV sind ermächtigt,
Betriebsurlaube (Urlaube für die Gesamtbelegschaft)
festzulegen.
(Allgemeine Grundsätze über den Urlaubsverbrauch können aber Inhalt einer fakultativen
BV nach § 97 Abs. 1 Z. 10 sein)
Auch der Betriebsurlaub bedarf einer Vereinbarung mit jedem einzelnen AN.
Vielfach kommt diese Vereinbarung konkludent dadurch zustande, dass der Arbeitnehmer
innerhalb einer ihm zumutbaren Frist keinen Widerspruch gegen einen vom Arbeitgeber
angekü
ndigten Betriebsurlaub erhebt.
Manchmal wird der Betriebsurlaub auch bereits im Arbeitsvertrag geregelt, was aber dem
Grundsatz der jährlich neuen Interessenabwägung bei Vereinbarung des Urlaubsantritts
widerspricht.
Der OGH lässt dies aber im Ausmaß von 2 Wochen zu, wenn ausreichend restlicher Urlaubsanspruch dem AN für seine individuellen Bedürfnisse verbleibt.

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13
Q
  1. Kann der Dienstgeber in Absprache mit dem Betriebsra
    t eine
    Urlaubssperre verhängen?
A

Nein, der Dienstgeber kann dies nicht, da eine Einzelvereinbarung mit jedem Dienstgeber
notwendig ist, die betriebliche Interessen des AG und persönliche Interessen des AN
gegeneinander abwiegt.
Weder BV noch KV sind zur Festlegung von Urlaubssperren ermächtigt.

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14
Q
  1. Muss ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub in de
    r Kündigungsfrist
    verbrauchen?
A

Dies passiert in der Praxis häufig so, eine solche Verpflichtung besteht für den Dienstnehmer aber nicht.
Auch während der Kündigungsfrist ist eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen.
Dienst Freistellungen während einer Kündigungsfrist von über drei Monaten wurden vom OGH immer wieder als Angebot des Dienstgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung verstanden, was ohne Einzelfallbetrachtung bedenklich ist.
Auch laut OGH ist aber der AN keinesfalls verpflichtet, die Dienstfreistellung zum Konsum des gesamten Urlaubsanspruchs zu nutzen.
Dies würde einer gesetzwidrigen einseitigen Bestimmung der Urlaubszeit durch den AG
gleichkommen.
Beispiele:
Urlaubsverbrauch während Kündigungsfrist ist nicht zumutbar, wenn:
-Keine Erholungsmöglichkeit für AN, z.B. aus familiären Gründen
-Keine Erholungsmöglichkeit für AN wegen Arbeitssuche

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15
Q
  1. Ist ein tageweiser Urlaubsverbrauch zulässig?
A

Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs

Werktage betragen (§ 4 Abs 3 UrlG).

Der tageweise Urlaubsverbrauch ist, wenn er nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande gekommen ist, zulässig und in den gesetzlichen Urlaubsanspruch einzurechnen.

Durch den Arbeitgeber kann ein einseitiger in Stunden bemessener Urlaubsverbrauch nicht angeordnet werden.

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber ist nicht bereit, einen dem Gesetz entsprechenden zusammenhängenden Urlaub zu gewähren, sodass der Arbeitnehmer nur „ratenweise“ zu seinem Urlaub kommt. Der AN kann sich darauf stützen, dass diese „Raten“ kein Urlaub im Rechtssinn waren und den gesamten Urlaub nachfordern.
Das Entgelt für die„Quasiurlaube“ kann der Arbeitgeber nicht zurückfordern, weil er diese Umstände gemäß § 1155 ABGB zu vertreten hat.

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer will keinen zusammenhängenden Urlaub, sondern beharrt darauf, den Urlaub tageweise im Zusammenhang mit Feiertagen und Wochenenden zu konsumieren.

Plötzlich will er sich auf das Gesetz stützen. Er fordert den gesamten Urlaub nach und will die Teilurlaube als ungültig betrachten.
Sein Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben.
Wurde eine Vereinbarung über den stundenweisen Urlaubsverbrauch getroffen, ist diese stets nur für das laufende Urlaubsjahr gültig.

Dies ergibt sich aus der Konstruktion des Urlaubsrechts als einseitig zwingendes Recht.

Günstigkeitsüberlegungen haben allerdings dort in den Hintergrund zu treten, wo durch die Gestaltung der Urlaubstermine der Erholungszweck des Urlaubs insgesamt nicht mehr gewährleistet ist

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16
Q
  1. Kann der Urlaub verjähren oder verfallen?
A

Verjährung:

Der Urlaub ist grundsätzlich im Urlaubsjahr zu verbrauchen.

Wird der Urlaub nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende der Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, konsumiert, so verjährt er .

Die Verjährungsfrist umfasst somit einen Zeitraum, der das Urlaubsjahr und weitere zwei Jahre umfasst.

(Eine generelle Umstellung des Urlaubsanspruchs auf einen Drei -Jahres-Rhythmus mit entsprechender Länge wäre ungültig, weil mangels periodischen Verbrauchs der Erholungszweck vereitelt wird.)

Ist der Verbrauch des Urlaubs – aus welchen Gründen auch immer – ganz oder teilweise unterblieben, so wird der Anspruch, ohne dass es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedarf, automatisch auf das folgende Urlaubsjahr übertragen.

Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist auf den ältesten nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaubsrest aus den vergangenen Urlaubsjahren anzurechnen.

Weder eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers noch ein entsprechender unterlassener Widerspruch des Arbeitnehmers können dazu führen, dass nicht der älteste noch nicht verjährte, sondern der zuletzt entstandene Urlaubsanspruch vorrangig verbraucht wird.

Verjährung des Urlaubs setzt die tatsächliche Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs voraus, weshalb die Verjährung gehemmt ist, wenn der AN z.B. auf Grund einer Krankheit seinen Urlaub nicht verbrauchen kann.

Verfall:

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs – zusätzlich zur Verjährung – ist im UrlG nicht vorgesehen und grundsätzlich ausgeschlossen.

Unter gewissen Voraussetzungen nimmt die Judikatur jedoch einen Verfall der Urlaubsersatzleistung an.

17
Q
  1. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss/ Urlaubsbeihilfe)!
A

Urlaubsentgelt:

Während des Urlaubs behält der AN seinen Entgeltanspruch (§ 6 UrlG).

Dieses Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen (§ 6 Abs. 6 UrlG).

Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, wäre unwirksam.

Berechnung des Urlaubsentgelts:

Grundsatz:

Bezugsprinzip (AN behält einfach Anspruch auf Entgelt)
gilt nur, wenn Entgelt nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen wird.

Ansonsten:

Fiktives Ausfallsprinzip: Es ist jenes regelmäßige Entgelt zu zahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.

Bei Leistungslöhnen: Durchschnittsprinzip (Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen) (bei Akkord -, Stück-, oder Gedingelöhnen)

Welche Leistungen in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen sind, ist in Österreich mit einem General-KV geregelt.

Nicht einzubeziehende Leistungen sind:

Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, Mahlzeiten in der Betriebskantine sowie Fahrtkostenersatz für den AN zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Urlaubszuschuss:

Der Urlaubszuschuss (= Urlaubsgeld) als 14. Monatsgehalt ist in Österreich üblich. Es handelt sich um eine Sonderzahlung (Remuneration), die grundsätzlich als Zuschuss anlässlich des Urlaubs geleistet wurde, heute aber so gängig ist, dass es sich um einen fixen Bestandteil der Lohnpolitik handelt.

Der Urlaubszuschuss gehört in den weiten Entgeltbegriff.

Der Urlaubszuschuss ist nicht begriffsnotwendig mit Freistellung von Arbeit verbunden.

18
Q
  1. Erläutern Sie die Konsequenzen einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes!
A

Eine Erkrankung während des Urlaubs führt zur „Unterbrechung“ des Urlaubs.

Auf Werktage fallende Tage der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit/Unglücksfall) werden auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

Im Falle der Genesung während des Urlaubs wird dieser nicht automatisch verlängert. Der so entstandene Resturlaub muss neu vereinbart werden (vgl § 5 UrlG).

Voraussetzungen für die „Unterbrechung“ sind:

a) Krankheit nicht vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführt
b) Arbeitsunfähigkeit nicht auf Grund einer Erwerbstätigkeit des AN in Urlaubszeit (widerspricht Erholungszweck)
c) AN muss unverzüglich (ohne verschuldeten Aufschub) Mitteilung an den AG machen
d) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung des Arztes oder der Krankenversicherung über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen

Ist eine der aufgezählten Bedingungen nicht erfüllt, dann werden die Krankheitstage auf den Urlaub angerechnet.

Ist der AN nach dem Ende des Urlaubs immer noch krank, ist die Krankheit dann nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen.

19
Q
  1. Kann ein Arbeitnehmer vom Urlaub zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers den Erholungszweck vereitelt?
A

Die Frage, ob neben der Erkrankung auch sonstige Dienstverhinderungsgründe zur Unterbrechung des Urlaubs führen, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Zu unterscheiden:

  • Unterbrechung des Erholungsurlaubs:

Für Gründe, die zu einer Entgeltfortzahlungsverpflichtung des AG führen, ist dies wohl analog zu §4 Absatz 2 zu bejahen, der die Vereinbarung eines Urlaubes für einen solchen Zeitraum, in dem der AN sowieso Anspruch auf Freistellung unter EFZ hat, zu bejahen.

  • Rücktritt vor Antritt eines Erholungsurlaubs

An den Rücktritt vor Antritt eines Erholungsurlaubs bzw. an ein Abstehen von der Urlaubsvereinbarung während des Erholungsurlaubs aus wichtigem Grund wird man strengere Anforderungen stellen müssen, da in diesem Fall nicht nur die Tage der Dienstverhinderung, sondern auch der an den Verhinderungsgrund anschließende Urlaubszeitraum betroffen ist.

Liegen die Voraussetzungen nach § 16 UrlG vor, so ist ein Pflegebedarf für Angehörige während eines Urlaubs wie die Urlaubsunterbrechung bei Krankheit zu behandeln.

20
Q
  1. Erläutern Sie den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung! Berücksichtigen Sie insb den Fall, dass ein Teil des Erholungsurlaubes bereits verbraucht wurde!
A

Der Anspruch auf Naturalurlaub ist höchstpersönlicher Natur und als solcher nicht vererblich und nicht übertragbar.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub konsumieren konnte, tritt an die Stelle des Naturalurlaubs die sogenannte Urlaubsersatzleistung.

Die Urlaubsersatzleistung ist ein normaler vermögensrechtlicher, vererblicher Anspruch, welcher der Verjährungsfrist für Entgelt unterliegt (§ 1486 Z. 5 ABGB).

Ermittlung der UEL:

{Urlaubstage im Jahr (gearbeitete Werktage/Werktage im Jahr) – verbrauchte Urlaubstage}U-Entgelt p.T.

Beispiel:

30 Werktage (6 Wochen) pro Jahr Urlaubsanspruch (= 5 Wochen)

18 Werktage bisher verbraucht

180 tatsächliche Werktage

288 mögliche Werktage

U-Entgelt pro Tag EUR 100

{30 * (180/288) – 18} * 100

= {18,75 – 18} * 100
= 75 EUR UEL

Werktage sind alle Wochentage außer Sonntage & Feiertage.

Unabhängig von der tatsächlichen Lage der Normalarbeitszeit.

Urlaubsersatzleistung über das aliquote Ausmaß hinaus kann rückzuerstatten sein, wenn verschuldete Entlassung oder unberechtigter Austritt des AN vorliegt.

Auch steht dem AN keine UEL zu, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Urlaubsentgelt: Alle Bezüge einschließlich Sonderzahlungen

(nicht aber Beteiligungen wie Mitarbeiteraktien)

Unverjährte Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Urlaubsjahren sind ebenso abzugelten.

21
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff des Aussetzungsvertrags!
A

Unter einem „Aussetzungsvertrag“ wird allgemein eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage verstanden.

So baut beispielsweise ein Unternehmen in der Krise Arbeitsplätze ab, und verspricht dem AN gleichzeitig, ihn bei besserer konjunktureller Lage wieder einzustellen.

Zu differenzieren:

  • bloße Ruhestellung der Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung gegen Entgelt) (= Karenz?)
  • wirkliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen (z.B. Auszahlung der UEL)

Eine Karenzierung bedeutet bloß die Ruhestellung von Arbeitspflicht und Entgeltleistungspflicht im beiderseitigen Einvernehmen.

Nebenleistungspflichten (wie z.B. Treuepflicht, Duldungspflicht für die Nutzung der Dienstwohnung durch den AN) können trotzdem bestehen bleiben.

Karenz bedeutet auch keine Arbeitslosigkeit iSd. Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Bei systematischer Aneinanderreihung von Aussetzungsverträgen im Hinblick auf die konjunkturelle Lage sind die Regelungen für Kettendienstverhältnisse analog anzuwenden, und es ist somit ein durchlaufendes Arbeitsverhältnis anzunehmen

22
Q
  1. Was wären die rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses trotz einer Wiedereinstellungsvereinbarung ein neues Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eingeht?
A

Die Bestimmungen hierzu finden sich- wenig systemgerecht - im § 9 Abs. 5 und 6. Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Entsprechend diesen Regelungen ist der Arbeitnehmer zum Ersatz eines Schadens nicht verpflichtet, wenn er die Wiedereinstellungsvereinbarung nicht erfüllt, weil er ein neues Arbeitsverhältnis antritt.

Dem betroffenen Arbeitgeber muss die Abstandnahme jedoch rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Hat der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Wiedereinstellungsvereinbarung auf Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis verzichtet, leben diese wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

Sind Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag hätte aufnehmen müssen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Verjährungs- und Verfallsfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

Gleichgültig ist, ob die neue Beschäftigung vom AMS vermittelt wurde oder nicht.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und 6. AlVG gelten nur im Falle einer echten Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht jedoch bei einer bloßen Karenzierung.

23
Q
  1. Was ist die sog Bildungskarenz bzw. besteht ein Anspruch darauf?
A

Bei der Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Sonderform der Karenzierung mit dem Zweck einer Weiterbildung des Arbeitnehmers.

Voraussetzung: Bereits 6 Monate andauerndes Arbeitsverhältnis.

Ausmaß: 2 – 12 Monate

neuerliche Bildungskarenz nach 4 Jahren ab Antritt möglich (Rahmenfrist)

Auch in Teilen binnen eines Jahres möglich (Teil-Mindestdauer 2 Monate)

In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist eine Bildungsteilzeit vereinbart werden, allerdings höchstens im zweifachen Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils.

Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

Wird die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen, dann steht – unter der Voraussetzung, dass die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft und die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG erfüllt sind – das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes zu.

Die Möglichkeit der Bildungskarenz besteht auch in Saisonbetrieben bei befristeten Arbeitsverträgen (s § 11 Abs 1a AVRAG).

24
Q
  1. Was ist die sog Pflegekarenz bzw. wann besteht ein Anspruch darauf?
A

Auf die steigende Anzahl an pflegebedürftigen Personen hat der österreichische Gesetzgeber mit der Einführung der Pflegekarenz reagiert.

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Vereinbarungen zur Pflege naher Angehöriger getroffen werden, die zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führen. (§ 14c AVRAG)

Der AN hat keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, aber Anspruch auf Pflegekarenzgeld (beim Sozialministerium zu beantragen).

Voraussetzungen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
  • Die Pflegekarenz muss schriftlich vereinbart werden.
  • Die Freistellung muss der Pflege eines nahen Angehörigen dienen.
  • Pflegestufe 3 (Bei Demenz-Erkrankten und Minderjährigen genügt Pflegestufe 1)

Ausmaß:

1 bis 3 Monate

Bei Erhöhung der Pflegestufe Verlängerung um max. 3 Monate zulässig

Vorzeitige Beendigung ist nur möglich, wenn betreute Person in eine Pflegeeinrichtung kommt, von jemand anderen (nicht vorübergehend) betreut wird oder verstirbt.

In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, muss dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beigezogen werden.

25
Q
  1. Was wird im Arbeitsrecht unter Aufwandsentschädigung verstanden? Welche Rechtsgrundlagen kommen dafür in Frage?
A

Entgelt:

Äquivalent für Arbeitsleistung

Aufwandsentschädigungen:

Gebühren für Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Arbeitsleistung anfallen.
Der Aufwandsentschädigung stehen Kosten des Arbeitnehmers gegenüber.

Bei überhöhten Aufwandsentschädigungen handelt es sich teilweise um Entgelt.

Auf die Bezeichnung kommt es nicht an.

Beispiele für Aufwandsentschädigungen:

  • Kilometergeld
  • Nächtigungskosten
  • Taggelder für den erhöhten Aufwand bei Dienstreisen
  • Waschkostenzuschläge für die Reinigung von Arbeitskleidern
  • Kosten für Frack bei Berufsmusiker

Als Rechtsgrundlage kommen in Frage:

  • Gesetz (z.B.: Reisegebührenvorschriften für Bundesbeamte)
  • KV
  • Mindestlohntarif
  • BV
  • Arbeitsvertrag
  • mangels konkreter Regelung auch § 1014 ABGB

(Aber dispositiv! Z.B.: Niedrigeres KM-Geld als amtliches kann vereinbart werden)

Beispiel:

Bruttoentgelt laut Kollektivvertrag: 1500
Bruttoentgelt laut Arbeitsvertrag: 1800
(Mit der Überzahlung sollen auch sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw abgegolten werden.)
Tatsächliche PKW-Aufwendungen des AN: 300

-> AN hat noch Anspruch auf EUR 100 Aufwandsentschädigung (sonst KV Unterschreitung).