F176-200 Flashcards

1
Q
  1. Wie hoch ist die allgemeine Grenze für Überstunden pro Kalenderjahr
    in Österreich?
A

Das AZG erlaubt Überstundenarbeit in erster Linie bei Vorliegen eines erhöhten
Arbeitsbedarfs.
Das Höchstmaß an Überstunden ergibt sich aus § 7 AZG
Grundsätzlich darf die Arbeitszeit wöchentlich um 5 Überstunden und darüber
hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert
werden (=> 320 Überstunden pro Jahr).
Grenzen:
Höchstens 10 Überstunden pro Woche, höchstens 10 Arbeitsstunden pro Tag.
Der Kollektivvertrag kann darüber hinaus 5 weitere Überstunden pro Woche
zulassen.
Für bestimmte Branchen (z.B.: Gastgewerbe) kann der KV 10 weitere Überstunden
wöchentlich zulassen.
Die Tagesarbeitszeit darf höchstens zehn Stunden betragen.
Besondere Grenzen:
- Arbeitsbereitschaft (bis zu 13 Tagesarbeitsstunden und 60 Wochenarbeitsstunden)
- Besonderer Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils
(bis zu 60 Wochenarbeitsstunden in bis zu 24 Kalenderwochen)
- Vor- und Abschlussarbeiten (nur halbe Stunde täglich)
- Vertretung eines AN, wenn andere AN als Vertretung unmöglich ist
- Drohender Gefahr für Menschen oder Güter (z.B. drohendes Verderben)

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2
Q
  1. Wann ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu erbringen?
A

Die Überstunden-Höchstgrenzen des AZG regeln nur die Rahmenbedingungen für die
Zulässigkeit von Überstunden, bedeuten aber keine Verpflichtung des AN.
Mögliche Rechtsgrundlagen für einer Verpflichtung des Arbeitnehmers:
- Gesetz
- Arbeitsvertrag
- Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Treuepflicht (bei Betriebsnotstand)
(Gefahr einer Pönalzahlung wegen er verspäteten Auftragserledigung begründet
jedoch keinen Betriebsnotstand.)
Ein Arbeitnehmer kann sogar bei vertraglicher Verpflichtung und rechtlicher
Zulässigkeit Überstunden ablehnen, wenn seine berücksichtigungswürdigen Interessen
entgegenstehen.
Generell gilt:
Je triftiger die Gründe des Arbeitgebers, Überstunden zu fordern, sind, desto
gravierender haben die vom Arbeitnehmer angeführten Gründe zu sein.
Fraglich ist, ob schwer rückgängig zu machende Freizeitgestaltung des AN ein
berücksichtigungswürdiger Grund ist.
Die unbegründete Nichtbefolgung einer objektiv gerechtfertigten
Überstundenanordnung kann sogar einen Entlassungsgrund darstellen!
Die Verweigerung von nach dem AZG unzulässiger Überstundenarbeit kann aber
niemals einen Entlassungsgrund bilden.
Bei bewusster, systematischer Verletzung des Arbeitszeitrechts kannt allein die
Anordnung gesetzwidriger Überstunden bereits einen Austrittsgrund für den
Arbeitnehmer darstellen.
à
Ein AN kann zur Erbringung von Überstunden gezwungen sein, wenn:
1. Ein Rechtsgrund (Arbeitsvertrag, Gesetz, KV, BV) für eine solche Pflicht
vorliegt
2. Die Überstunden die Grenzen des AZG nicht verletzen
3. Keine berücksichtigungswürdigen Interessen des AN dem entgegenstehen

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3
Q
  1. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass anstelle eines
    Überstundenzuschlags der Arbeitnehmer Zeitausgleich nimmt? Können
    Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf die Konsumation von
    Zeitausgleich einwirken?
A

Generelle Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden ist, dass sich der
Arbeitgeber mit deren Leistung einverstanden erklärt, entweder weil diese auf seine
Anordnung hin geleistet wurden oder weil er sie duldet und die Leistung
entgegennimmt.
Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50% oder eine Abgeltung durch
Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5.
(§ 10 AZG)
Ob Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich überlässt das AZG der
Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Fehlt es an einer Vereinbarung, dann gebührt eine Abgeltung in Geld.
Der Kollektivvertrag kann aber festgelegen, dass mangels Vereinbarung eine
Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat.
Die Betriebsvereinbarung kann eine solche Regelung nur dann treffen, wenn der KV
keine entsprechende Bestimmung enthält oder wenn kein KV zur Anwendung
gelangt.

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4
Q
  1. Kann ein Arbeitnehmer Zeitausgleich für angefallene Überstunden
    einseitig in Anspruch nehmen?
A

Der Zeitpunkt für den Verbrauch von Zeitguthaben bedarf grundsätzlich einer
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Eine einseitige Inanspruchnahme von Zeitausgleich kann nur nach Maßgabe des
§ 19f Abs. 2 und 3 AZG erfolgen.
(Außer Sondergesetz, KV oder BV sehen etwas anderes vor)
Besteht zwar dem Grunde nach eine Vereinbarung über Zeitausgleich (z.B. im
Arbeitsvertrag), wurde aber anlässlich eines konkreten Überstundenanfalls keine
Regelung über den Zeitpunkt des Zeitausgleichs getroffen, dann sieht das AZG eine
Sechs-Monate-Frist vor, in der Zeitausgleich zu gewähren ist.
___Diese Sechs-Monate-Frist beginnt bei Gleitzeit mit dem Ende der Gleitzeitperiode,
ansonsten (besonders bei fixer Arbeitszeit) beginnt sie am Ende des Kalendermonats. ___
Falls der Zeitausgleich der angefallenen Überstunden nicht innerhalb der Sechs-
Monate-Frist gewährt wird, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des
Zeitausgleichs einseitig bestimmen.
Voraussetzungen: Ankündigung vier Wochen vorher,
keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse stehen dem entgegen___
Kommt es zu keiner (einseitigen) Inanspruchnahme des Zeitausgleichs tritt an dessen
Stelle der Geldanspruch auf Überstundenvergütung.
Dies gilt ___auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der KV nichts
anderes vorsieht.

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5
Q
  1. Kann anstelle der Einzelabgeltung von Überstunden eine
    Überstundenpauschale vereinbart werden? Welche Vor- und Nachteile
    hätte eine Überstundenpauschale für den Arbeitgeber bzw. für den
    Arbeitnehmer?
A

Die Vergütung der geleisteten Überstunden kann grundsätzlich auch durch eine
Überstundenpauschale erfolgen.
Rechtsprechung: Überstundenpauschale jedenfalls zulässig, wenn es für den
Arbeitnehmer (einfach) ermittelbar ist, in welcher Höhe das Entgelt für die
Normalarbeitszeit und in welcher Höhe die Überzahlung für die Überstundenleistung
gewährt wird.
Die ältere Rechtsprechung leitete besonders aus dem Schutzzweck des § 10 AZG zur
Überstundenabgeltung ab, dass sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden
Normalstunden und die Zeit der zu leistenden Überstunden ersichtlich sein muss.
Eine Pauschale darf nicht unter jene Vergütung sinken, die sich durch eine
durchschnittliche Berechnung der tatsächlich erbrachten Überstunden zuzüglich
der Zuschläge ergeben würde.
Der Arbeitnehmer kann über die Pauschale hinausgehende Ansprüche jederzeit
geltend machen!
Alleine aus der überkollektivvertraglichen Entlohnung eines AN kann aber nicht
geschlossen werden, dass die Überbezahlung als Pauschale für Überstunden vereinbart
ist.
Mangels Vereinbarung sind die Überstunden dann einzeln zu vergüten.
Wurde eine Pauschalentlohnung der Überstunden ohne Widerrufs-Vorbehalt
vereinbart, so kann auch im Falle einer Verringerung der Überstundenleistung die
Vereinbarung nicht mehr einseitig widerrufen werden. (Vorteil für den AN!)
Zwischen entgeltrechtlicher Zulässigkeit und Arbeitszeit-Höchstgrenzen ist zu
unterscheiden, beides ist zu prüfen.
Sonderfall: Leitende Angestellte:
Vom AZG ausgenommen, deshalb nicht vom Schutzzweck des §10 AZG erfasst.
-> AG & AN sind bei der Vereinbarung von Überstundenpauschalen und All-in-
Klauseln weitgehend frei.

Mit Hilfe der Überstundenpauschale darf ein kollektivvertraglicher Mindestlohn nicht unterwandert werden! (…also KV-Mindestlohn bezahlt und darin schon Überstundenpauschale integriert)

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6
Q
  1. Was versteht man unter Wochenruhe, Wochenendruhe und

Ersatzruhe?

A

Wochenruhe, Wochenendruhe und Ersatzruhe sind im §2 Arbeitsruhegesetz
definiert.
Wochenendruhe:
§3 ARG
Die 36-stündige Ruhezeit in der Kalenderwoche, in die auch der Sonntag fällt.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wochenendruhe, sofern nicht eine Ausnahme
wie Brandschutz, gesundheitliche Betreuung oder Reinigung vorliegt.
(Ausnahmen: §10 ARG)
Wochenruhe:
§4 ARG
Wochenruhe bedeutet ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
Auf diese hat jeder Anspruch, der am Wochenende beschäftigt wird.
(Ersatz für Wochenendruhe)
Ersatzruhe:
§6 ARG
Wer in seiner wöchentlichen Ruhezeit (=Wochenendruhe und Wochenruhe)
beschäftigt wird, hat in der nächsten Kalenderwoche Anspruch auf Ersatzruhe, wenn
er innerhalb von 36 Stunden vor Beginn seiner nächsten Arbeitswoche beschäftigt
wurde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist im Rahmen der Fünf-Tage-Woche beschäftigt, wobei die
Arbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag verteilt ist. Arbeitsbeginn ist jeweils
um 8 Uhr. Arbeitet nun der Arbeitnehmer ausnahmsweise am Samstag von 8 bis 12
Uhr, so entsteht kein Anspruch auf Ersatzruhe, da der Arbeitnehmer nicht innerhalb
der letzten 36 Stunden vor Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche (somit
innerhalb des Zeitraums von Samstag, 20 Uhr bis Montag, 8 Uhr) beschäftigt wurde.
Erbringt der Arbeitnehmer hingegen Arbeitsleistungen am Sonntag von 8 bis 12 Uhr,
so hat er Anspruch auf eine vierstündige Ersatzruhe in der nächsten Arbeitswoche.

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7
Q
  1. Gebührt für Feiertagsarbeit Ersatzruhe oder Entgelt?
A

An gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ununterbrochene
Ruhezeit von 24 Stunden.
Diese muss frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertags beginnen.
Jeder AN behält seinen Entgeltanspruch auch für freie Feiertage zur Gänze.
Wird aber am Feiertag gearbeitet, so ist diese Arbeit zusätzlich zu entlohnen.
Häufig sehen Kollektivverträge zudem einen Sonn- und Feiertagszuschlag von
100 % vor.
An Stelle der finanziellen Abgeltung kann auch Zeitausgleich vereinbart werden, der
mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen muss. ___
Beispiel: An einem Feiertag wird gearbeitet, wobei Überstunden geleistet werden.
Es gebühren das regelmäßige Entgelt, der Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit, der
Überstundenzuschlag, der für Feiertagsarbeit häufig durch Kollektivvertrag mit 100 %
festgesetzt wird, und – soweit vorgesehen – der Zuschlag für die Feiertagsarbeit. ___
Der Unterschied zwischen Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und der
Arbeit an Feiertagen besteht also darin, dass aus Arbeit an Feiertagen kein
Ersatzruheanspruch, sondern nur ein Entgeltanspruch erwächst. ___
___
Und für Sonntagsarbeit???
Sonderregelung: 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
(Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen zulässig, der AN kann dies aber
ablehnen und darf dafür nicht benachteiligt werden.)

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8
Q
  1. Erläutern Sie die Begriffe Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst!
    Differenziert das AZG zwischen diesen beiden Begriffen?
A

Arbeitsbereitschaft
- Alte Definition (deutscher Arbeitsrechtler Walter Kaskel):
„wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“
- Materialien zum AZG:
„Jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem
bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der
Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet“
Bereitschaftsdienst:
- „Dienstzeit, in der der Arbeitnehmer am Arbeitsort einsatzbereit sein muss, sich aber
durchaus ausruhen und schlafen darf.
Entscheidend zur Arbeitsbereitschaft ist nach Ansicht des OGH ausschließlich, dass
sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um
im Bedarfsfall jederzeit die Arbeitsleistung aufnehmen zu können.
Das Erfordernis der „wachen Achtsamkeit“ wird nicht mehr als notwendig erachtet.
Damit umfasst die Arbeitsbereitschaft aber auch jene Fälle, die bisher unter dem
Begriff des Bereitschaftsdienstes subsumiert wurden.
Der Bereitschaftsdienst ist eben dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer am
Arbeitsort einsatzbereit sein muss, sich aber während der Dauer des
Bereitschaftsdienstes durchaus ausruhen und schlafen darf.
Das AZG nennt nur den Begriff der Arbeitsbereitschaft, es differenziert also nicht
zwischen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst.

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9
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff der Rufbereitschaft! Handelt es sich hiebei
    um Arbeitszeit im Sinn des AZG?
A

Im Fall von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, sich am Arbeitsort aufzuhalten, damit er die Tätigkeit jederzeit
aufnehmen kann.
Dieses örtliche Naheverhältnis zum Betrieb ist bei der Rufbereitschaft nicht
gegeben. Die Rufbereitschaft ist vielmehr dadurch charakterisiert, dass der
Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen kann, dort aber jederzeit
erreichbar sein muss, damit er in kurzer Zeit seine dienstlichen Tätigkeiten
aufnehmen kann.
Der Arbeitnehmer kann über die Verwendung dieser Zeit weitgehend selbst
bestimmen.
Die Rufbereitschaft nähert sich aber dem Bereitschaftsdienst, wenn der Arbeitnehmer
zwar den Aufenthaltsort selbst bestimmen kann, er jedoch hinsichtlich der
Verwendung seiner Zeit in besonderer Weise eingeschränkt ist.
Dies kann sich etwa aus der großen Wahrscheinlichkeit seines Arbeitseinsatzes, aus
der Dringlichkeit und Bedeutung seines Einsatzes und den persönlichen
Einschränkungen während der Rufbereitschaft (keinerlei Alkoholgenuss; keine
Anstrengungen, die zu einer übermäßigen Ermüdung führen) ergeben.
Die Rufbereitschaft ist nicht als Arbeitszeit im engeren Sinn zu qualifizieren.
Dennoch wurde sie in das AZG und in das ARG aufgenommen (Arbeitszeit im
weiteren Sinn).
Rufbereitschaft darf außerhalb der Arbeitszeit nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart
werden.
Der KV kann hierfür aber einen Durchrechnungszeitraum von 30 Tagen festlegen.
Rufbereitschaft ist außerdem nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat
zulässig.
Beschränkungen hinsichtlich der Vereinbarung von Rufbereitschaft finden sich sowohl
im AZG als auch im ARG. Gem § 20a AZG. Der Kollektivvertrag kann allerdings zulassen,
dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen
ver- einbart werden kann (zB im ersten Monat 20 Tage, im zweiten 5 Tage und im
dritten Monat ebenfalls 5 Tage). Außerdem ist gem § 6a ARG. ___
Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, dann kann die
Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei
Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt.

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10
Q
  1. Wann spricht man von Wohnungsbereitschaft?
A

Wohnungsbereitschaft bildet eine Zwischenstufe zwischen Arbeitsbereitschaft und
Rufbereitschaf.
Sie liegt vor, wenn der Mitarbeiter sich in seiner Wohnung aufhalten und von
sich aus bei Eintritt von von ihm zu beobachtenden Umständen seine dienstliche
Tätigkeit aufnehmen muss.
Ob die Wohnungsbereitschaft der Arbeitsbereitschaft oder der Rufbereitschaft
zuzuordnen ist, kann nur mittels Einzelfallbetrachtung geklärt werden.
Die Gebundenheit an die Wohnstätte in Kombination mit kontrollierender,
beobachtender oder sonst überwachender Tätigkeit wird eher für das Vorliegen von
Arbeitsbereitschaft sprechen.
Reduziert sich die beobachtende Tätigkeit hingegen darauf, ob das Telefon läutet, wird
von bloßer Rufbereitschaft im Sinne des AZG und des ARG auszugehen sein.

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11
Q
  1. Beurteilen Sie das Phänomen der Reisezeiten aus arbeitszeitrechtlicher
    und entgeltrechtlicher Sicht!
A

Reisezeit liegt vor, wenn der AN vorübergehend seinen Dienstort verlässt, um
anderswo seine Arbeitsleistung zu erbringen, aber während der Reise keine
Arbeitsleistung zu erbringen hat.
Sowohl die Intensität der Inanspruchnahme des AN (Lenken eines KFZ) als auch die
Verrichtung von Arbeit während der Reise (z.B. im Zug) kann dazu führen, dass die
Zeit von A nach B als vollwertige Arbeitszeit im Sinne des AZG anzusehen ist!
Beispiel 1:
Seminar in Wien für Angestellten aus Graz.
Für die Hin- und Rückreise verwendet er seinen privaten Pkw.
Das Lenken des Pkw führt auf Grund der starken Inanspruchnahme des Dienstnehmers
jedenfalls dazu, dass die Dienstreise als vollwertige Arbeitszeit anzusehen ist.
Beispiel 2:
Ein Angestellter fertigt während der Zugfahrt seinen Reisebericht über die besuchte
Fortbildungsveranstaltung an und arbeitet gleichzeitig Verbesserungsvorschläge für das
Unternehmen aus.
Die Zeit während der Zugfahrt ist als vollwertige Arbeitszeit zu werten.
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer wird im Anschluss an eine auswärtige Fachtagung zu einem Empfang mit
den Ehrengästen geladen.
Derartige Veranstaltungen (Rahmenprogramm) sind regelmäßig nicht als Arbeitszeit im Sinne
des AZG zu qualifizieren.
Handelt es sich um Reisezeiten, können zwar die Höchstgrenzen der Arbeitszeit
überschritten werden, das AZG kommt aber grundsätzlich zur Anwendung.
Damit sind auch die Regelungen zum Überstundenzuschlag beachtlich.
Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die
tägliche Ruhezeit verkürzt werden.
Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende
Erholungsmöglichkeiten gegeben sind.
Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann
die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt
werden.
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstreisen nur
vorgenommen werden, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig (z.B.
Seminar beginnt Montag um 8:00) oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist
(z.B. rasche Heimreise).
Der Anspruch auf Bezahlung der Reisezeiten ist abhängig von der
arbeitszeitrechtlichen Beurteilung.
Ist die Dienstreise auf Grund einer entsprechenden Inanspruchnahme des
Dienstnehmers Arbeitszeit, dann ist auch zwingend ein Überstundenzuschlag zu
bezahlen.
Liegt aber (mangels Intensität der Inanspruchnahme) keine Arbeitszeit vor, ist von
einem geringeren Entgelt auszugehen.
Mangels Vereinbarung von dem angemessenen Entgelt (§1152 ABGB).
Wurde jedoch für die Dienstleistungen des Arbeitnehmers im Dienstvertrag ein
Entgelt vereinbart, so gebührt dem AN für die zu diesen Dienstleistungen gehörenden
Reisezeiten mangels anderer Vereinbarung das volle Entgelt.

Löschnigg: Aktive / Passive Reisezeit

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12
Q
  1. Wann spricht man von gleitender Arbeitszeit? Kann der Arbeitgeber
    Gleitzeitregelungen durch Weisung einführen?
A

Gleitende Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines
vereinbarten Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit
selbst bestimmen kann.
(Legaldefinition §4b AZG)
Gleitzeit kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden, oder
wenn kein Betriebsrat existiert, durch schriftlichen Vereinbarung mit jedem
einzelnen Arbeitnehmer.
Um welchen Typus der BV handelt es sich?
Das AZG geht grundsätzlich von der Notwendigkeit der Zustimmung des
Betriebsrates aus.
Das würde einer notwendigen BV (§ 96 ArbVG) entsprechen.
Vor Inkrafttreten des § 4b AZG konnten sich Betriebsvereinbarungen über
Gleitzeitregelungen auf § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG stützen.
Das bedeutete eine erzwingbare BV.
Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erzwingbarkeit
ausschließen wollte, ist dies insofern zu kombinieren, dass von einem Fall der
notwendigen Mitbestimmung mit Zwangsschlichtung auszugehen ist.
Eine Gleitzeitvereinbarung hat einen gewissen Mindestinhalt zu enthalten, zum
Beispiel die Dauer des täglichen Gleitzeitrahmens und die Dauer der Gleitzeitperiode
(=Durchrechnungsraum, z.B. ein Monat).

…warum dann nicht in §96a?
Nach Löschnigg dennoch notwendige BV mit Zwangss. anwendbar.
Noch keine Judikatur

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13
Q
  1. Zu den Mindestinhalten für Gleitzeitvereinbarungen zählt dem AZG
    zufolge auch die Regelung der fiktiven Normalarbeitszeit. Was ist darunter
    zu verstehen? Worin liegt die Bedeutung der Festlegung der fiktiven
    Normalarbeitszeit?
A

Laut AZG hat die Gleitzeitvereinbarung auch Dauer und Lage der fiktiven
Normalarbeitszeit zu enthalten.
Fiktive Normalarbeitszeit: Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen
Arbeitszeit unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer nicht gleiten kann.
Bedeutung:
- Dienstverhinderungen, die in diesen Zeitraum fallen, sind jedenfalls zu vergüten!
Es ist keine Prüfung vorzunehmen, ob der AN in diesem Zeitraum auch üblicherweise
gearbeitet hätte.
- Die fiktive Normalarbeitszeit dient auch zur Berechnung der Urlaubsansprüche,
wenn das Ausmaß des Erholungsurlaubes in Stunden festgelegt ist.
Schließlich ist die fiktive Normalarbeitszeit zur Grenzziehung zwischen
Normalarbeitszeit und Überstunden heranzuziehen, wenn die Arbeitszeit nicht vom
Arbeitnehmer selbst bestimmt, sondern angeordnet wird.
Beispiel:
Fiktive Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 8.30 bis 17.00 Uhr (einschließlich
einer halbstündigen Mittagspause). Beginnt der Arbeitnehmer am Dienstag um 8.00
Uhr zu arbeiten, muss aber von 16.30 bis 18.00 Uhr an einer Teambesprechung teilnehmen,
wäre (nur) der Zeitraum von 17.00 bis 18.00 Uhr als Überstunde zu werten. ___

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14
Q
  1. Diskutieren Sie aus der Sicht des Arbeitgebers, ob es sinnvoll ist, dass
    ein großes oder kleines Zeitguthaben bei Gleitzeitvereinbarungen in die
    nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann!
A

Der Mindestinhalt einer Gleitzeitvereinbarung beinhaltet unter anderem das
Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und
Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode.
(§ 4b Abs. 3 Z. 3 AZG)
Zeitguthaben, dass am Ende der Gleitzeitperiode in die nächste übertragen werden
kann, gilt nicht als Überstundenarbeit.
Insofern ist es für den Arbeitgeber besser, wenn ein großes übertragbares Höchstausmaß
vereinbart wird, da er sonst einen allfälligen Überstundenzuschlag zu bezahlen hat.
Was passiert bei Minus-Stunden?
Im Gesetz nicht geregelt.
Können natürlich in gewissem Ausmaß auch in die nächste Periode übertragen werden.
Für weiterer Minus-Stunden kann Entgelt auch im Sinne einer DV in der Sphäre des
AN gekürzt werden.

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15
Q
  1. Um welchen Typus von Betriebsvereinbarung handelt es sich bei einer
    Betriebsvereinbarung über die Regelung gleitender Arbeitszeit?
A

Das AZG geht grundsätzlich von der Notwendigkeit der Zustimmung des
Betriebsrates aus.
Das würde einer notwendigen BV (§ 96 ArbVG) entsprechen.
Vor Inkrafttreten des § 4b AZG konnten sich Betriebsvereinbarungen über
Gleitzeitregelungen auf § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG stützen.
Das bedeutete eine erzwingbare BV.
Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erzwingbarkeit
ausschließen wollte, ist dies insofern zu kombinieren, dass von einem Fall der
notwendigen Mitbestimmung mit Zwangsschlichtung auszugehen ist.

vgl. §4b -> notwendige BV wäre Ergebnis von Lex Specialis und Posterior
Trotzdem Notwendige BV mit Zwangsschlichtung (teleologische Interpretation)

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16
Q
  1. Erläutern Sie das sog Bedarf-Konsens-Prinzip im Zusammenhang mit
    der Arbeit auf Abruf! Beurteilen Sie die Zulässigkeit dieser
    Arbeitszeitformen!
A

KAPOVAZ:
Kapazitätsorientierte Arbeitszeit (bzw. Arbeit auf Abruf)
Im Arbeitsvertrag ist eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden vereinbart, deren
Ableistung erfolgt nach Weisung des Arbeitgebers, der sich vorbehält den Arbeitgeber
je nach Auslastung des Betriebs in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitnehmer muss sich zur Arbeitsleistung bereit halten, erhält aber nur die
tatsächliche Arbeitszeit bezahlt.
Die Vereinbarung von KAPOVAZ und Arbeit auf Abruf wird grundsätzlich als
unzulässig anzusehen sein.
Sittenwidrigkeit:
Insbesondere die jederzeitige Rufbereitschaft ohne Gegenleistung führt zu einer
Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer a sittenwidrig
Gesetzliche Beschränkung:
Die Lage der Normalarbeitszeit sowie etwaige Rufbereitschaft müssen im Sinne des
AZG geregelt werden und können vom Dienstgeber nicht beliebig verändert werden.
Sonderform („Bedarf-Konsens-Prinzip“):
Arbeitgeber schließt Rahmenvereinbarung über die wesentlichen Arbeitsbedingungen
mit dem Arbeitnehmer ab.
Dann bietet er dem Arbeitnehmer bei Bedarf Arbeit an, die dieser aber auch
sanktionslos ablehnen kann.
2. Möglichkeiten:
Entweder Rahmenvertrag & mehrere Arbeitsverhältnisse, die zustande kommen, oder
ein Arbeitsverhältnis und besondere Verteilung der Lage der Arbeitszeit.
Der OGH hält eine derartige Vertragskonstruktion zu Recht für unwirksam, da
Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers
überlassenen Angebot abhängig gemacht werden.
AN befindet sich in „permanentem Verhandlungszustand“. §879 Verstoß!
Beispiel: Peek & Cloppenburg

17
Q
  1. Wann spricht man im Zusammenhang mit Dienstverhinderungen von
    neutraler Sphäre? Hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen einen Anspruch
    auf Entgeltfortzahlung?
A

Grundsätzlich ist bei einer Dienstverhinderung des Arbeitnehmers zu überprüfen, ob
diese in die Sphäre des Arbeitgebers oder in die Sphäre des Arbeitnehmers oder in die
neutrale Sphäre fällt.
Bei einer Dienstverhinderung in der Sphäre des AG muss dieser das Entgelt seinen AN
zeitlich unbegrenzt fortzahlen.
Dabei ist aber nicht auf die Rechtsinstitute des Zivilrechts („Verzug“, „Nachträgliche
Unmöglichkeit“) abzustellen, sondern auf die Sphärentheorie, dernach zu prüfen ist,
wer im konkreten Fall das Risiko trägt.
Gründe, die wegen ihrer die Allgemeinheit betreffenden Konsequenzen weder auf
Seiten des Arbeitgebers noch auf Seiten des Arbeitnehmers liegen, fallen in die
neutrale Sphäre.
Ein Entgeltanspruch wird hier allgemein verneint.
Es muss sich also um Ausnahmezustände handeln.
Nicht aber Naturereignisse, da diese in der Regel dem AN oder dem AG zuzurechnen
sind.
Achtung bei außergewöhnlichen Schneefällen a zwar EFZ-Anspruch des AN, aber
wohl als „anderer wichtiger Verhinderungsgrund“ der gerechtfertigt ist, aber in der
AN Sphäre liegt.
Beispiel:
Umstellung auf Sommerzeit verkürzt Nachtschicht um eine Stunde -> neutrale Sphäre

Katastrophen: Krieg etc.
Verschiedene Profs verschiedener Ansicht. Melzer: Schneechaos in ganzer Stadt, Friedrich Schneechaos in Halb Österreich

18
Q
  1. Erläutern Sie die Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei
    Dienstverhinderungsgründen auf Seiten des Arbeitgebers!
A

Das der Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Leistung (Entgelt) trotzdem leisten
muss, wenn die Arbeitsleistung aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht erbracht
werden kann, ergibt sich bereits aus den Grundsätzen des Zivilrechts.
Im Arbeitsrecht besteht hierfür aber eine eigene Rechtsgrundlage, nämlich
§1155 ABGB.
Dieser normiert:
„Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem AN das
Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des
Dienstgebers daran verhindert worden ist.“
Wesentlicher Abgrenzungspunkt von der ist dabei die Leistungsbereitschaft.
§1155 ABGB ist dispositives Recht.
Eine Abdingung kommt in Arbeitsverträgen aber sehr selten vor, in Kollektivverträgen
wird der zeitlich unbegrenzte Entgeltfortzahlungsanspruch manchmal begrenzt.
Eine gänzliche Abdingung würde an der Sittenwidrigkeitsgrenze (§879 ABGB)
scheitern, da das betriebliche Risiko auf den AN überwälzt werden würde.

19
Q
  1. Kommt § 1155 ABGB sowohl auf die nachträgliche Unmöglichkeit der
    Leistungserbringung als auch auf den Annahmeverzug des Arbeitgebers
    zur Anwendung?
A

Ja, §1155 kommt sowohl bei nachträglicher Unmöglichkeit der Dienstleistung als auch
auf für Annahmeverzug des Arbeitgebers zur Anwendung.
Dies ist strittig in dem Fall, wenn wer Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers
willkürlich und endgültig nicht zulässt, also ein schweres Fehlverhalten setzt.
In diesem Fall würde dem AG nämlich trotzdem die Anrechnungsregel des §1155
ABGB zu Gute kommen.
Eine Anwendung des §1419 ABGB (Annahmeverzug) in solchen Fällen ist dennoch
abzulehnen, da die Abgrenzung zwischen nachträglicher Unmöglichkeit und
Annahmeverzug problematisch ist.
Vielmehr kann die Anwendung der Anrechnungsregel bei missbräuchlichem
Vorgehen des Arbeitgebers als rechtsmissbräuchlich zu verneinen sein.

20
Q
  1. Erläutern Sie die sog Zurechnungstheorie bei den

Verhinderungsgründen auf Seiten des Arbeitgebers und die Kritik daran!

A

Die Zurechnungstheorie versteht die Verhinderungsgründe konditional (wenn,
dann).
Nur dann, wenn diese Umstände so beschaffen sind, dass sie – wenn auch
unverschuldetermaßen – seinem unternehmerischen Herrschaftsbereich
zurechenbar sind, liegen sie auf Seiten des Arbeitgebers, und nur dann besteht
dessen Pflicht zur Entgeltzahlung.
Es wird also in Vernachlässigung des Gesetzeswortlauts nach „rational belegbaren“
Kriterien gesucht, die anzuzeigen geeignet sind, wann ein Ereignis in die Risikosphäre
des Arbeitgebers fällt.
Die „Zurechnungstheorie“ stellt eine Fortentwicklung der sog „Einflusstheorie“ dar,
derzufolge ein Ereignis, das eine Betriebsstörung verursacht, dann vom Arbeitgeber
vertreten werden muss, wenn es von ihm beeinflussbar ist.
In Ablehnung der Zurechnungstheorie ist demnach festzuhalten, dass in die
Sphäre des Arbeitgebers über den Annahmeverzug hinaus auch andere zufällige
Verhinderungen fallen, mögen sie die Person des Arbeitgebers, sein Vermögen
oder seine Wirtschaft betreffen.
Zurechnungstheorie geht eher in die Richtung der Zivilrechtlichen Einordnung.
Problematisch in Fällen, die der AG überhaupt nicht verschuldet, die trotzdem in seine
Sphäre fallen (z.B. Zulieferer des AG liefert nicht).
Unterschiede in Randbereichen.

21
Q
  1. Wenn ein Arbeitgeber wegen Schlechtwetters seine Arbeitnehmer
    nicht einsetzen kann, muss er ihnen das Entgelt weiterzahlen?
A

Schlechtwetter im Baugewerbe und dadurch bedingte Arbeitsausfälle sind Umstände,
die vom Arbeitgeber zu vertreten sind.
(OGH)
Besondere Regelung:
Das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz regelt bezüglich der
Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter, dass diese dem Arbeitgeber von der
Urlaubs- und Abfertigungskasse rückerstattet wird.
(§ 8 BSchEG)

22
Q
  1. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts, wenn
    er nicht beschäftigt werden kann, weil andere Arbeitnehmer den Betrieb
    durch Streikmaßnahmen lahmlegen?
A

Die streikenden Arbeitnehmer an sich haben mangels Leistungsbereitschaft keinen
Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Arbeitnehmer, die auf Grund von anderen Streikenden („Teilstreik“) nicht
arbeiten können, haben aber laut OGH (Leitentscheidung OGH 1921) einen
Entgeltanspruch.
Zu hinterfragen ist aber, ob diese ernstlich arbeitsbereit sind (im Sinne des §869
ABGB).
Beweispflicht: Arbeitgeber
Generell ist davon auszugehen, dass dem AN der Plan der streikenden Gruppe und die
Rechtsfragen im Zusammenhang damit nicht bekannt sein werden oder müssen.
Andererseits ist nicht von echter Arbeitsbereitschaft auszugehen, wenn bei einem
wilden Streik die nun arbeitsbereiten AN am Streitbeschluss beteiligt waren.
(Der bloße Solidaritätsgedanke spricht nicht gegen einen Entgeltanspruch der
arbeitsbereiten AN.)

23
Q
  1. Erläutern Sie die Anrechnungsregel nach § 1155 ABGB
    (Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen in der Sphäre des
    Arbeitgebers)! Beurteilen Sie diese Anrechnungsregel, wenn der
    Arbeitnehmer vom Dienstgeber grundlos suspendiert wird!
A

Das während der Dienstverhinderung weiter gezahlte Entgelt ist grundsätzlich so zu
berechnen, als hätte der Arbeitnehmer wie bisher weiter gearbeitet.
Der Dienstnehmer hat sich anrechnen zu lassen:
- was er sich infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart
- durch anderweitige Verwendung erworben
- zu erwerben absichtlich versäumt hat
Voraussetzung: Unterbleiben der Dienstleistung muss ursächlich für Ersparnis oder
Ersatzerwerb sein.
Die Anrechnung erfolgt von Anfang an, nicht erst ab dem 4. Monat wie bei der
Kündigungsentschädigung.
Zu vergleichen: Kongruente Zeiträume (Lohnzahlungszeiträume)
Beweispflichtig für Anrechnung: Arbeitgeber
Absichtliches Unterlassen eines Erwerbs bedeutet, dass der AN obwohl er keinesfalls
an seinen Arbeitsplatz benötigt wird, trotzt vorhanden sein reeller Chancen keine
Anstrengungen unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu beschaffen.
Für kurze Zeiträumen wie 3 Wochen ist das Suchen einer Ersatzbeschäftigung eher
unzumutbar, ebenso wie besondere Anstrengungen oder die Annahme einer ihm nicht
zumutbaren Beschäftigung.
Verweigert der Arbeitgeber mutwillig die Beschäftigung des Arbeitnehmers oder
suspendiert er ihn grundlos, so kann er sich auf die Anrechnungsbestimmungen nicht
berufen, weil dies ein Rechtsmissbrauch wäre.
Wer seine Verpflichtung gröblich verletzt, kann daraus keine Vorteile ziehen.

24
Q
  1. Erläutern Sie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die
    strukturellen Unterschiede zwischen den Ansprüchen bei Arbeitern und
    Angestellten!
A

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einem Angestellten richtet
sich nach den §§ 8,9 des Angestelltengesetzes.
Bei Arbeitern (egal ob Arbeiter nach GewO 1859 oder ABGB) richtet sich der
Anspruch nach den § 2 EFZG.
Unterschiede:
- Kein zweiter Anspruch für Arbeiter
- Arbeiter haben 8 Wochen unabhängigen Anspruch auf EFZ bei Arbeitsunfall
- anderen Anspruchs-Zeitraum (EFZG ein Jahr, AngG 6 Monate)
Angestellte haben in den ersten 5 Dienstjahren Anspruch auf 6 Wochen volle
Entgeltfortzahlung und vier Wochen halbe gemäß § 8 (1) AngG.
Insoweit sind AngG & EFZG noch gleich.
Bei einer weiteren Erkrankung im selben Anspruchszeitraum haben Angestellte gemäß
§ 8 Absatz 2 noch einmal die Hälfte des Anspruches vom ersten Abschnitt, während
Arbeiter keinen zweiten Anspruch haben.
Der Anspruch für Angestellte mit bis zu 5 Dienstjahren (6 Wochen ganz, 4 Wochen
halb) erhöht sich um 2 Wochen volle EFZ bei einem Arbeitsunfall.
(Qualifizierter Anspruch)
Arbeiter haben hingegen unabhängig von ihrem Anspruch nach § 2 Absatz 1 EFZG
nach Absatz 5 noch zusätzlich 8 (nach 15 Dienstjahren 10) Wochen Anspruch auf
volles Entgelt im Fall eines Arbeitsunfalls.
Der Zeitraum, bis der Anspruch wieder besteht (Anspruchs-Zeitraum), dauert bei
Angestellten 6 Monate ab Wiederantritt des Dienstes, bei Arbeitern wird auf das
gesamte Arbeitsjahr abgestellt.

25
Q
  1. Erläutern Sie die Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Krankheit
    des Arbeitnehmers!
A

Der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung ohne Verzug (schuldhaftes
Zögern) dem Arbeitgeber bekannt geben.
(§8 Abs. 8 AngG – unabdingbares Recht!)
Empfänger:
- Arbeitgeber
- unmittelbar Vorgesetzter
- Personalstelle
- Anderer AN an nicht ganz untergeordneter Stelle
Form:
- Grundsätzlich Entscheidung des AN
- Risiko trägt AN! (SMS, E-Mail kann problematisch sein)
- Kann aber durch Vereinbarung oder §97 Absatz 1 Ziffer 1 BV geregelt werden
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse
oder eines Arztes (Gemeindearzt/Amtsarzt) über Beginn, voraussichtliche Dauer und
Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Unvollständige Bestätigungen muss der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers
vervollständigen.
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer sich von einem
bestimmten Arzt untersuchen lassen muss.
Auch eine Diagnose (Art der Krankheit) braucht in der Bestätigung nicht enthalten zu
sein.
Problematisch ist die gängige Praxis des Krankschreibens (besonders wenn ohne
Untersuchung nur nach Beschreibung durch den AN krankgeschrieben wird).
Ebenso auch die geringe Chance des AG, ein Fehlverhalten des AN zu beweisen.
OGH: Fernbleiben von Dienst ist auch gerechtfertigt, wenn kein Grund zur
Krankschreibung bestand, aber der AN auf die ärztliche Bestätigung vertrauen durfte.
Wusste der AN aber von der Unrichtigkeit, kann ein Entlassungsgrund vorliegen.
Kommt der Arbeitnehmer seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht nach, so
verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.
(§ 8 Abs. 8 AngG).
Ebenso, wenn wesentliche Teile der Krankenstandsbestätigung fehlen.
Die Nichterbringung einer Krankenstandsbestätigung ist jedoch kein
Entlassungsgrund, nicht einmal nach mehrmaliger Aufforderung durch den AG.
Ausnahme: Wenn der AN wusste, dass dem AG dadurch erheblicher Schaden entsteht,
und ihm eine Meldung leicht möglich gewesen wäre.
§ 8 Abs. 8 Angestelltengesetz ist unabdingbares Recht!
a Wenn der AG mit dem AN im Arbeitsvertrag vereinbart, dass er eine ärztliche
Bestätigung bringen muss, ist dies nach Meinung des OGH als Schlechterstellung
unwirksam!