F151-175 Flashcards

1
Q
  1. Können „sonstige“ Aufwendungen – abgesehen von Ausbildungskosten
    – vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn dies vereinbart ist?
A

Es finden sich auch Vereinbarungen in Arbeitsverträgen die bestimmen, dass der Arbeitgeber
sonstige Aufwendungen zurückfordern kann, wenn der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis
beendet.
Derartige Klauseln sind regelmäßig dann nichtig, wenn mit den Aufwendungen des
Arbeitgebers kein über das Arbeitsverhältnis hinausgehender Nutzen für den AN
verbunden ist.
Zu prüfen ist, inwieweit es zu einer unzulässigen Überwälzung des unternehmerischen
Risikos kommt, andererseits kann eine unzulässige einseitige Beschränkung des
Kündigungsrechts des AN vorliegen.
Soll hingegen nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern etwa die Tätigkeit in
einem Konkurrenzunternehmen die Rückzahlungsverpflichtung auslösen, dann ist die
Vereinbarung als Konkurrenzklausel zu beurteilen.

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2
Q
  1. Zur Sicherung welcher Ansprüche kann zwischen Arbeitgeber und
    Arbeitnehmer die Bestellung einer Kaution vereinbart werden?
A

Die Bestellungen von Kautionen im Arbeitsverhältnis unterliegen dem Kautionsschutzgesetz.
Nach § 1 KautSchG darf sich ein Dienstgeber eine Kaution nur zur Sicherung von
Schadenersatzansprüchen geben lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem
Dienstverhältnis erwachsen können.
Der Dienstvertrag (Abschluss oder Aufrechterhaltung) darf vom Dienstgeber nicht davon
abhängig gemacht werden, dass diesem vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen
gewährt wird oder dass der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage an dem
Unternehmen beteiligt (§ 3 KautSchG).
Die Schriftform verpflichtend.
Die Kautionsmittel sind taxativ im § 1 Abs. 1 lit. a bis e KautSchG aufgezählt.
Der Dienstgeber darf auch nicht einseitig auf die Kaution zugreifen können,
Vermögensvermischung zwischen Kaution und Vermögen des Dienstgebers soll verhindert
werden.
KautSchG-Verstöße führen zur Nichtigkeit der Vereinbarung, lassen den Arbeitsvertrag aber
unberührt.
Auf Grund einer nichtigen Kautionsvereinbarung geleistete Vermögenswerte können jederzeit
zurückgefordert werden.

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3
Q
  1. Was versteht man unter Kautionsmittel? Können beliebige

Kautionsmittel (z.B. Verpfändung des Eigenheimes) vereinbart werden?

A

Kautionsmittel sind man jene Vermögenswerte, die zur Bestellung einer Kaution nach dem §
1 Kautionsschutzgesetz herangezogen werden können.
Die Aufzählung im § 1 Abs. 1 lit. a bis e ist taxativ:
Einlagebücher, bei denen Rückzahlungen nur gegen Abgabe der Unterschrift und
Erbringung des Nämlichkeitsnachweises des Kautionsbestellers erfolgen dürfen ___
Bargeld, Pretiosen, Effekten oder andere Vermögenswerte, die derart bei einem
Kreditinstitut hinterlegt werden, dass über allfällige Zinsen oder Gewinnanteile der
Kautionsbesteller, im Übrigen aber über das Depot der Kautionsbesteller nur im
Einvernehmen mit dem Kautionsberechtigten verfügen kann.
Bürgschaften ___
Kautionshypotheken ___
Kautions(Veruntreuungs)versicherungspolizzen ___
Die Bestellung einer Kaution bedarf der Schriftform.
Die Verpfändung des Eigenheims kann somit nicht erfolgen und würde zur Nichtigkeit der
Kaution führen.

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4
Q
  1. Welche Ziele und Inhalte umfasst die Fürsorgepflicht des
    Arbeitsgebers?
A

Die § 1157 ABGB und § 18 AngG regeln die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Dieser hat den Betrieb so zu organisieren, dass Leben und Gesundheit der
Dienstnehmer geschützt sind.
Der Arbeitgeber hat vor allem die erforderlichen Arbeitsressourcen zur Verfügung zu stellen
und entsprechende Unterweisungen vorzunehmen.
Vorrangiges Ziel: Schutz der physische und psychische Integrität des AN.
Dabei geht es um typische Betriebsgefahren, aber soweit zumutbar auch um persönliche
Schwächen und Bedürfnisse des Arbeitnehmers (wenn diese mit der betrieblichen
Gefahrenquelle zusammenhängen).
(Beispiel: Bildschirmarbeitsbrille)
Ebenso betrifft der Schutz der Fürsorgepflicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers.
Es geht um die Gesamtheit der Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen.
Beispiele: Arbeitnehmerdatenschutz, Verwendung von Fotos, Whistle-Blowing-Hotlines
Interessensabwägungen sind hier regelmäßig notwendig.
Höchstpersönliche Umstände (Haare, Bekleidung, Tätowierungen, Piercings) können
Arbeitsbedingungen sein, die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Weisungen
grundsätzlich zugänglich sind.
Die Fürsorgepflicht als Generalklausel ergänzt die arbeitsrechtlichen Gestaltungsmittel wie
Gesetz, KV und Arbeitsvertrag.
Sie greift als letztes und feinstes Korrektiv ein und kann der besonderen Lage im Einzelfall
gerecht werden.

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5
Q
  1. Bildet die Fürsorgepflicht nur einfach das Gegenstück zur
    Treuepflicht?
A

Nein, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Treuepflicht des Arbeitnehmers stellen keine
Gegenstücke dar und entspringen auch verschiedenen Wurzeln.
Sie stehen in keiner Austausch- oder Wechselbeziehung.
Die Fürsorgepflicht ist personenbezogen,
die Treuepflicht betriebsbezogen.
Die Fürsorgepflicht entspringt dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip,
die Treuepflicht der Respektierung des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens.
Die verschiedenen Wurzeln indizieren die Qualifikation als Hauptpflicht (Fürsorge) und als
Nebenpflicht (Treue), wobei letzteres keine Abwertung darstellt, sondern die Abhängigkeit
von der Dienstleistungspflicht manifestiert.

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6
Q
  1. Wann spricht man von vorvertraglichen und nachwirkenden

Fürsorgepflichten?

A

Die Fürsorgepflicht entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich während des aufrechten
Arbeitsverhältnisses.
Darüber hinaus umfasst sie aber sämtliche Phasen des Arbeitsverhältnisses mit.
Besondere Bedeutung hat dies bei der Beendigung.
Eine vorvertragliche Fürsorgepflicht wird nur ausnahmsweise im Sinne vorvertraglicher
Aufklärungs- und Warnpflichten zum Tragen kommen.___
Gewisse Pflichten können das Arbeitsverhältnis überdauern: Nachwirkende
Fürsorgepflichten.
Bedeutung: Im Zusammenhand mit Angaben über ehemalige Arbeitnehmer oder mit
diskriminierenden Verhaltensweisen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Schutz- und Sorgfaltspflichten können sogar auf die Hinterbliebenen übergehen.

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7
Q
  1. Was versteht man unter dem arbeitsrechtlichen

Gleichbehandlungsgrundsatz?

A

Ein Arbeitnehmer darf nicht aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden als
die übrigen Arbeitnehmer unter gleichen Voraussetzungen.
(Quelle: Gefestigte Judikatur)(hat nichts mit dem GlBG zu tun!!!!!!)
à generelles Diskriminierungsverbot im Arbeitsverhältnis
„Ein“ Arbeitnehmer ist nicht als Zahlwort zu verstehen, sondern bezieht sich darauf, dass eine
Benachteiligung einer Minderheit gegenüber einer deutlichen Mehrheit vorliegen muss.
à Eine Bevorzugung eines Arbeitnehmers oder einer Minderheit kann den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen.
Die Beseitigung einer Ungleichbehandlung durch Verbesserung der bisher benachteiligten
Arbeitnehmer stellt keine Ungleichbehandlung dar.
Praktische Anwendung: Betrifft sowohl freiwilligen Leistungen als auch vertragliche
Ansprüche (sofern diese für mehrere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position vereinbart
sind).
Es ist dem AG also verwehrt, bei der Gewährung von Leistungen, die über Gesetz, KV oder
BV hinausgehen, von den von ihm aufgestellten Kriterien willkürlich und damit ohne
sachlichen Grund abzugehen.
Beispiel:
Arbeitgeber stuft bestimmte Arbeitnehmer in eine höhere KV-Verwendungsgruppe ein, als ihr
zufolge ihrer Tätigkeit zugekommen wäre, nimmt aber einzelne AN aus.
Betroffene können Differenz einklagen.

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8
Q
  1. Was kann gegen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, die
    Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ungleich behandeln,
    unternommen werden?
A

Dem Gesetzgeber ist mit dem Gleichheitssatz (§ 7 B-VG) der Bundesverfassung ein
Willkürverbot auferlegt.
Dieser ist auch Maßstab für die Maßnahmen kollektiver Rechtsgestaltung (OGH).
Da für Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen aber ein formelles Prüfungsverfahren
durch den VfGH wie für Gesetze nicht in Frage kommt, sind gleichheitswidrige
Bestimmungen in kollektiven Rechtsmaterien als nichtig im Sinne des § 879 ABGB
anzusehen.
Rechtsgrund für diese Nichtigkeit ist aber das Verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, nicht
der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

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9
Q
  1. Liegt eine Ungleichbehandlung vor, wenn ein Arbeitgeber bei ein und
    demselben Sachverhalt zwei Arbeitnehmer entlässt, einen Arbeitnehmer
    hingegen aber nicht? Könnten die beiden entlassenen Arbeitnehmer
    dagegen vorgehen?
A

Nein, es liegt keine gleichheitsgrundsatzwidrige Ungleichbehandlung vor.
Gestaltungsrechte wie Kündigungen und Entlassungen unterliegen dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nämlich nicht.
Werden nicht alle Arbeitnehmer, die Anlass zur Kündigung gegeben oder einen
Entlassungsgrund gesetzt haben, gekündigt oder entlassen, so können sich die Betroffenen
nicht darauf stützen, dass alle anderen auch entlassen werden müssten oder, dass die Lösung
des Dienstverhältnisses deswegen unwirksam sei.
Es ist das höchstpersönliche Recht des Arbeitgebers, zu verzeihen und bestimmten
Arbeitnehmern eine neue Chance zu geben.
Ein ungleichmäßiges Vorgehen indiziert aber die Annahme, dass die Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung doch nicht in zureichendem Maße gegeben ist.
Generell hat für eine sachgerechte Behandlung der Arbeitnehmer der Kündigungs- und
Entlassungsschutz zu sorgen.
Liegt einer Kündigung oder Entlassung ein sittenwidriges Motiv zu Grunde (Rache), so ist die
Lösung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam.

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10
Q
  1. Welche Diskriminierungsverbote enthält das

Gleichbehandlungsgesetz?

A

Das Gleichbehandlungsgesetz 2004 besteht aus:
1. Teil: Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
2. Teil: Diskriminierungsverbote
3., 4. und 5. Teil: Gleichbehandlung in sonstigen Bereichen
Der zweite Teil über die Diskriminierungsverbote gilt für den Bereich der Arbeitswelt,
insbesondere für das Arbeitsverhältnis. (§ 16 GlBG 2004)
Er verbietet jegliche Diskriminierung auf Grund:
- des Geschlechts
- der ethnischen Zugehörigkeit
- der Religion oder Weltanschauung
- des Alters
- der sexuellen Orientierung

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11
Q
  1. Wann spricht man von unmittelbarer Diskriminierung und wann von
    mittelbarer Diskriminierung? Geben Sie ein Beispiel für einen Fall einer
    mittelbaren Diskriminierung!
A

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines der oben
genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
erfährt, als eine andere Person erfährt oder erfahren hat.
Eine mittelbare Diskriminierung ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien
herangezogen werden, diese Kriterien aber ganz typischerweise Personen wegen oben
genannter Gründe benachteiligen.
(Es sei denn, die betreffenden Kriterien sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt, angemessen und erforderlich.)
Beispiele:
- Für Teilzeitbeschäftigte ist ein geringerer Stundenlohn vorgesehen, während die Anzahl
teilzeitbeschäftigter Frauen ganz klar überwiegt.
- Entgelt-Kriterien, die für Männer typische Stärken, wie Körperkraft, beinhalten.

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12
Q
  1. Kann ein Kindergarten der evangelischen Kirche den Posten einer
    Kindergärtnerin bzw. eines Kindergärtners nur für Personen ausschreiben,
    die der evangelischen Kirche angehören?
A

Ein Verbot diskriminierender Stellenausschreibung ergibt sich bereits aus den allgemeinen
Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, es wurde aber einer speziellen Regelung
unterzogen. (= § 23 GlBG)
Der Arbeitgeber darf weder außerbetrieblich noch innerbetrieblich Posten in
diskriminierender Weise ausschreiben.
Diskriminierende Merkmale dürfen nur dann in die Ausschreibung Eingang finden, wenn sie
auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine entscheidende
berufliche Anforderung darstellen.
Eine Ausnahme kennt das Gleichbehandlungsgesetz aber, nämlich für berufliche Tätigkeit
innerhalb von Kirchen oder anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen
Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht. (= § 20 Abs. 2 GlBG)
Für diese liegt keine Diskriminierung auf Grund der Religion vor, wenn die Religion dieser
Person nach der Art der Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte
berufliche Anforderung angesichts der Organisation darstellt.
Bei der Kindergärtnerin ist also zu prüfen, ob die Art ihrer Tätigkeit das evangelische
Bekenntnis voraussetzt.
(Ebenso zulässig wäre Ungleichbehandlung hinsichtlich des Alters, wenn sie objektiv und
angemessen ist und durch ein legitimes Ziel wie der Beschäftigungspolitik älterer Menschen
gerechtfertigt ist.)

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13
Q
  1. Wie steht der EuGH zu Frauenförderungsgeboten und

Quotenregelungen im nationalen Recht?

A

Um Ungleichheiten abzubauen, kann vielfach auch positive Diskriminierung erforderlich
sein, also Bevorzugung der bisher unterrepräsentierten Gruppe.
Das GlBG deklariert solche Maßnahmen nicht als diskriminierend.
Der EuGH erachtet Quotenregelungen zu Gunsten von Frauen bei Beförderungen mit
der Gleichbehandlungsrichtlinie (1976/207/EWG) für unvereinbar, wenn weiblichen
Bewerbern absoluter und unbedingter Vorrang eingeräumt wird.
Zulässig sind laut EuGH aber Quotenregelungen mit sogenannten Öffnungsklauseln.
Öffnungsklauseln sind Bestimmungen, denen zufolge Frauen dann nicht vorrangig befördert
werden müssen, wenn in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen.
Vergünstigungen zum Ausgleich von Benachteiligungen oder zur Erleichterung der
Berufstätigkeit für das unterrepräsentierte Geschlecht sind gemäß Artikel 157 AEUV nicht
gleichheitswidrig.

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14
Q
  1. Kann ein Kollektivvertrag für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen
    niedrigeren Stundenlohn vorsehen als für vollzeitbeschäftigte
    Arbeitnehmer?
A

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitbeschäftigung gegenüber
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, außer sachliche Gründe
rechtfertigen eine Ungleichbehandlung. (§ 19d Abs. 6 AZG)
Beweispflichtig hierfür ist der Arbeitgeber.
Das Benachteiligungsverbot richtet sich aber nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern
betrifft auch die Kollektivvertragsparteien sowie BV-Parteien.
(Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer in befristeten Dienstverträgen, die gemäß § 2b Abs. 1
AVRAG nicht benachteiligt werden dürfen.)
Außerdem würde dadurch auch eine mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen
vorliegen, welche dem Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) widerspricht, weshalb der KV in diesem
Punkt nichtig gemäß § 879 ABGB wäre.

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15
Q
  1. Was versteht man unter Normalarbeitszeit? Zählen die sog. Wegzeiten
    zur Normalarbeitszeit?
A

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Die Arbeitszeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. (§ 2 Abs. 1 AZG)
Zur Arbeitszeit sind auch jene Zeiten hinzuzuzählen, in denen ein regelmäßig im Betrieb
beschäftigter Arbeitnehmer in seiner eigenen Wohnung, Werkstätte oder sonst außerhalb des
Betriebs beschäftigt wird. Die Judikatur vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung,
dass als Arbeitszeit nicht nur die Zeit der tatsächlichen und normalerweise zu leistenden
Arbeit gilt, sondern auch jene Zeit, in der der Arbeitgeber die Freizeit des Arbeitnehmers für
seine Zwecke in Anspruch nimmt. (diese Problematik vor allem im Zusammenhang mit
Reisezeiten!)
Normalarbeitszeit setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, nämlich dem Ausmaß der
täglichen und dem Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.
Grundsätzlich darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche
Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. (§ 3 AZG)
Das Ausmaß der Normalarbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, durch das AZG ist es
nach oben hin beschränkt.
Die Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit sind dürfen nicht mit den Höchstgrenzen der
Arbeitszeit verwechselt werden.
Eine Überschreitung der Normalarbeitszeit führt zu Überstunden, die Überschreitung der
Arbeitszeit-Höchstgrenze zur Unzulässigkeit.
Wegzeiten sind jene Zeiten, die der Arbeitnehmer für den Weg von der Wohnung zur
Arbeitsstätte und zurück benötigt.
Wegzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit.
Ob und inwieweit solche Zeiten ausnahmsweise zu vergüten sind, hängt von
einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen ab.

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16
Q
  1. Kann ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass
    Ersterer die Lage der Arbeitszeit entsprechend den betrieblichen
    Erfordernissen beliebig verändern kann?
A

Lage der Arbeitszeit:
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf die einzelnen Tage.
Die Lage der Arbeitszeit ist arbeitsvertraglich zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden (§19c AZG).
Der Arbeitnehmer kann eine sachlich gerechtfertigte Änderung der Lage der Arbeitszeit unter
folgenden Voraussetzungen vornehmen:
1. Mitteilung an Arbeitnehmer mindestens 2 Wochen vorher.
(KV & BV können davon bei tätigkeitsspezifischen Erfordernissen abweichen)
(außer: Unvorhersehbarer Fall, Verhinderung eines unverhältnismäßigen Nachteils)
2. Keine berücksichtigungswürdige Interessen des AN stehen dem entgegen
3. Vereinbarung darf der Anordnung des Arbeitgebers ebenfalls nicht entgegenstehen.
(= muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgehsehen sein)
Aus der Treuepflicht des AN entspringende Verpflichtungen werden hierdurch jedoch nicht
berührt.
(Auf Verlangen des AN kann eine Änderung der Lage der Arbeitszeit zur Sterbebegleitung
oder Krankenpflege eines nahen Angehörigen erfolgen.)
à Antwort:
Die Vereinbarung beliebiger Änderung ist unzulässig.
Vereinbart werden kann aber die Möglichkeit einer Änderung, wenn diese sachlich
gerechtfertigt ist, der AN 2 Wochen vorher informiert wird und keine
berücksichtigungswürdigen Interessen des AN dem entgegenstehen.
In betriebsbedrohenden Notfällen kann auch die Treuepflicht des AN eine kurzfristige
Änderung der Lage der Arbeitszeit erfordern.

17
Q
  1. Wann spricht man von einer „anderen Verteilung“ der
    Normalarbeitszeit? Welche Vor- und Nachteile hat eine andere Verteilung
    der Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Nennen Sie ein
    Beispiel für eine andere Verteilung“ der Normalarbeitszeit!
A

Das AZG geht bei der Verteilung der Normalarbeitszeit von einer 40-Stunden Woche
und einem 8-Stunden Tag aus.
(§3 AZG)
Zusätzlich sieht das AZG aber eine Reihe von Möglichkeiten einer anderen Verteilung
der Normalarbeitszeit vor.
(§ 4 AZG)
Eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit ist an die Rechtsquelle geknüpft – der
Kollektivvertrag kann nämlich eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden
zulassen.
Im AZG kann alles, wozu der KV gesetzlich ermächtigt ist, auch die Betriebsvereinbarung
regeln, wenn der KV an die BV delegiert oder kein KV mangels kollektivvertragsfähiger
Interessensvertretung geschlossen werden kann.
(§ 1a AZG)
Beispiele für andere Verteilungen der Normalarbeitszeit:
a) Betriebserfordernisse:
Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche kann durch
Betriebsvereinbarung (mangels BR durch Arbeitsinspektorat) zugelassen werden, wenn die
Art des Betriebs dies erfordert.
(Höchstgrenze dabei 9 Stunden pro Tag bzw. 10 mit KV-Zulassung)
b) Längere Freizeit:
Ungleichmäßige Verteilung ist auch erlaubt, um längere Freizeiträume zu erlangen.
(Höchstgrenzen pro Tag 9 Stunden bzw. 10 mit KV-Zulassung)
(Beispiel: Mo-Do eine Stunde länger, dafür Freitag nur bis 12:00)
c) Wenn „Fenstertage“ frei sind und eingearbeitet werden sollen, kann diese ausfallende
Zeit binnen 13 Wochen eingearbeitet werden, durch KV auch in längerem
Einarbeitungszeitraum.
(Höchstgrenzen: 10 Stunden pro Tag bei Einarbeitungszeitraum von höchstens 13 Wochen, 9
bei längerem Einarbeitungszeitraum bzw. wieder 10 mit KV-Zulassung)
d) Sonderregelung für Handelsbetriebe: Wöchentliche Normalarbeitszeit darf in einer
Woche bis zu 44 Stunden betragen, wenn innerhalb von 4 Wochen wieder ausgeglichen wird.
Dieser Durchrechnungszeitraum kann durch KV verlängert werden.
(Höchstgrenzen: 9 Stunden pro Tag bzw. 10 mit KV-Zulassung)
e) Nicht Handelsbetriebe: Der Kollektivvertrag kann regeln, dass in einzelnen Wochen eines
Durchrechnungszeitraums von höchstens 8 Wochen die Normalarbeitszeit auf 50 Stunden
ausgedehnt wird, in einem Durchrechnungszeitraum von 9 bis 52 Wochen auf 48 Stunden.
Durch KV sind auch Durchrechnungszeiträume über ein Jahr möglich, dabei muss der
erforderliche Zeitausgleich in mehrwöchigen Zeiträumen verbraucht werden.
(Höchstgrenze pro Tag 9 Stunden bzw. mit KV-Zulassung 10 Stunden)
(Beispiel: Immer öfter lange Durchrechnungszeiträume und lange tägliche Normalarbeitszeit
für Sabbaticals)
f) Vier-Tage Woche:
KV & BV können festsetzen, dass die gesamte Wochenarbeitszeit auf 4 Tage aufgeteilt wird.
Dies kann in betriebsratslosen Betrieben sogar durch individuelle schriftliche Vereinbarung
zustande kommen.
Pro Tag sind bis zu 10 Stunden erlaubt, unter der Voraussetzung, dass die Anzahl der
Arbeitstage pro Woche verringert wird.
Gilt auch für Teilzeit-AN.
g) Schichtarbeit:
Verschiedene Arbeitnehmer arbeiten in zeitlicher Aufeinanderfolge an denselben
Arbeitsplätzen.
Für solche „mehrschichtige Arbeitsverhältnisse“ ist ein Schichtplan zu erstellen und das
Arbeitsinspektorat zu informieren.

18
Q
  1. Kann mit einem Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von 40
    Stunden pro Woche eine Viertagewoche vereinbart werden? Können in
    einem solchen Fall auch noch Überstunden verlangt werden?
A

Vier-Tage-Woche bedeutet, dass die Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf
vier Tage erfolgt.
Die Arbeitstage müssen nicht zusammenhängen.
An den weiteren Wochentagen dürfen aber keine „regelmäßigen“ Überstunden
anfallen.
Zugelassen werden kann die Vier-Tage-Woche durch Betriebsvereinbarung oder
Kollektivvertrag.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, kann eine solche
Arbeitszeitverteilung durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zustande
kommen.
Das AZG geht von der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden
aus und erlaubt daher bei diesem Modell eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu
zehn Stunden.
Diese 10-Stunden Grenze ist wohl auch analog für Teilzeitarbeit anzuwenden, wenn
dadurch die Zielsetzung weniger Arbeitstage pro Woche erreicht wird.
Beispiel 1: Die Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters beträgt am Montag,
Dienstag und Mittwoch vier Stunden und am Donnerstag zehn Stunden. Eine Verkürzung der
Arbeitswoche (Anzahl der Arbeitstage) wird hier trotz eines Zehn-Stunden-Tages nicht
erreicht, sodass sich der Arbeitgeber nicht auf § 4 Abs. 8 AZG stützen kann.
Beispiel 2: Die Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters beträgt am Montag und
Dienstag acht Stunden und am Donnerstag zehn Stunden. Es handelt sich hiebei um ein
zulässiges Modell. Ohne den Zehn-Stunden-Tag am Donnerstag müsste an einem vierten Tag
gearbeitet werden.
Grundsätzlich geht das AZG von einer Normalarbeitszeit pro Tag von 8 Stunden
aus.
§ 4 Absatz 8 AZG erlaubt aber bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag,
wenn ein KV oder eine BV die 4 Tage Woche zulassen.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann dies auch im Arbeitsvertrag so geregelt
werden.
Ziel ist dabei die Verringerung der Arbeitstage.
An den weiteren Wochentagen dürfen daher keine regelmäßigen Überstunden
anfallen.

“Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt (Vier-Tage-Woche), kann die BV zulassen, dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt wird” (§7 Abs 6 AZG)

19
Q
  1. Wann kommt es zu einer Abgeltung von Normalarbeitszeit mit einem
    Zuschlag?
A

Wenn der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein festgelegt ist, muss er nach
Entstehen des Zeitguthabens individuell vereinbart werden.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein
Zeitguthaben, dann ist dieses Guthaben mit einem Zuschlag von 50 %
abzugelten.
Kein Zuschlag gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt.
(§19e AZG)
Eine gerechtfertigte Entlassung führt hingegen nicht zum Verlust des Zuschlags.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zuschlag können durch Kollektivvertrag
abgeändert werden.
Durch Kollektivvertrag kann auch vorgesehen werden, dass es an Stelle der
Auszahlung des Zuschlags zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist im
Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung bestehenden Zeitguthabens kommt.
Wird der Zeitausgleich innerhalb der verlängerten Kündigungsfrist verbraucht, entfällt
die Abgeltung.
Abgeltung von Zeitausgleich in Geld ist auch während des aufrechten
Arbeitsverhältnisses möglich:
(§ 19f Abs. 1 AZG)
Wenn nach der Hälfte des Durchrechnungszeitraumes von mehr als 26 Wochen oder
nach der Dauer von 26 Wochen Zeitguthaben besteht, ist der Zeitpunkt für den
Zeitausgleich binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen
zu gewähren.
Andernfalls hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Er kann den Zeitausgleich mit
einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht
zwingende betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen, oder er kann eine
Abgeltung in Geld verlangen.
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können hiervon abweichende
Regelungen getroffen werden.
Diese Form der einseitigen Inanspruchnahme von Guthaben an Normalarbeitszeit
beschränkt das Gesetz auf Durchrechnungsmodelle im Handel (§ 4 Abs. 4 AZG) und
auf die Durchrechnung ohne spezifischen Anlass (§ 4 Abs. 6 AZG).

20
Q
  1. Ist die Regelung von Teilzeitarbeit einer Betriebsvereinbarung
    zugänglich?
A

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Wochenarbeitszeit die Normalarbeitszeit im
Durchschnitt unterschreitet.
(Normalarbeitszeit ergibt sich aus Gesetz oder Norm der kollektiven Rechtsgestaltung)
Ausmaß und Lage der Teilzeitarbeit sowie ihre Änderung müssen arbeitsvertraglich
vereinbart sein, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
festgesetzt werden.
Über Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind somit konkrete Regelungen zu treffen.
Insbesondere werden damit Vereinbarungen unzulässig, die es dem Arbeitgeber
generell anheimstellen, das Ausmaß der Arbeitszeit nach Belieben zu verändern.
Wenn das AZG die arbeitsvertragliche Regelung nur dann voraussetzt, wenn keine
entsprechenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarungen) existieren, dann führt dies im Ergebnis zu einer Erweiterung
der Betriebsvereinbarungskompetenzen (= sozusagen „Kompetenznorm“).
Hinsichtlich der generellen Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage kommen erzwingbare Betriebsvereinbarungen nach §
97 Abs. 1 Z 2 ArbVG in Frage.
Regelungen über die Lage der Arbeitszeit sind daher nach wie vor unter § 97
Abs. 1 Z 2 ArbVG zu subsumieren (Erzwingbare BV).
Dass das Ausmaß der Arbeitszeit generell in einer Betriebsvereinbarung festgelegt
werden kann, stellt insofern eine Ausnahme dar, als das Betriebsvereinbarungsrecht
diesbezüglich keine generelle Regelungskompetenz vorsieht.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im AZG ist davon auszugehen, dass diese
Betriebsvereinbarungsermächtigung über das Ausmaß der Teilzeitarbeit den
fakultativen Betriebsvereinbarungen zuzuordnen ist.
Kommt es im Betrieb zu einer Betriebsvereinbarung über Lage und Ausmaß der
Teilzeitarbeit, dann schließt dies den Abschluss abweichender Arbeitsverträge
nicht aus.
Die Betriebsvereinbarung entbindet nur den Betriebsinhaber von der
Verpflichtung der Regelung der Teilzeitarbeit im Arbeitsvertrag.

21
Q
  1. Was versteht man – in Gegensatz zu Überstundenarbeit – unter
    Mehrarbeit?
A

Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
überschritten wird.
Mehrarbeit liegt hingegen vor, wenn ein Teilzeitarbeitnehmer Arbeitsleistungen
über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß ___hinaus erbringt.
(Der Begriff „Mehrarbeit“ wird auch mitunter in Kollektivverträgen als Differenz zwischen
gesetzlicher und kollektivvertraglich verkürzter Normalarbeitszeit verwendet, wofür
Differenzstunden der bessere Begriff ist.
Differenzstunden: z.B.: KV 38,5h Gesetz: 40h a 1,5 h Differenzstunden
Abgeltung laut KV, kann geregelt werden z.B. 50%, 25%, 0% …)
Die Anordnung von Mehrarbeit ist an drei Voraussetzungen gebunden:
___1. Gesetz, Kollektive Rechtsgestaltungsnormen oder der Arbeitsvertrag müssen dies
vorsehen
2. Erhöhter Arbeitsbedarf muss vorliegen oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vorund
Abschlussarbeiten erforderlich sein
3. Der Mehrarbeit dürfen keine berücksichtigungswürdigen Interessen des
Arbeitnehmers entgegenstehen. ___
Alle 3 Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen!
(§19d Abs. 3 AZG)
Mehrarbeit ist seit der AZG-Novelle 2007 besser zu bezahlen:
Grundsätzlich gebührt für jede Mehrarbeitsstunde ein Zuschlag von 25 %. ___
Es handelt sich aber um kollektivvertragsdispositives Recht, der KV kann den
Zuschlag auch verändern oder sogar streichen.
Dieser Zuschlag fällt auch weg, wenn innerhalb von bestimmten Zeiträumen mittels
Zeitausgleichs die Mehrarbeit ausgeglichen wird.
(siehe unten)

Löschnigg:
Mehrarbeit 1: Diff. zwischen Kollektivvertraglicher NAZ (Abgeltung von KV zu regeln)
Mehrarbeit 2: Diff. zwischen tatsächlich vereinbarter Arbeitszeit und KV NAZ (Mehrarbeit bei Teilzeit | Zuschlag: 25% - kv-dispositiv)

22
Q
  1. Kann Mehrarbeit durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen
    werden?
A

Ja.
Es besteht kein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag, wenn die Mehrarbeit
1. in einem Kalendervierteljahr (Quartal)
2. In einem festgelegten 3-Monats-Zeitraum (starrer Zeitraum, nicht individuelle mit
Mehrarbeitsstunde)
im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird.
Dies ergibt sich wörtlich aus § 19d Abs. 3b AZG.

23
Q
  1. Wirkt sich eine Verkürzung der Normalarbeitszeit durch
    Kollektivvertrag und eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit durch
    Betriebsvereinbarung (mehrfache Arbeitszeitverkürzung) auf den
    gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag aus?
A

Ja, denn wenn Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit
auf ein geringeres Ausmaß verkürzen und für die Differenzstunden keinen oder
einen niedrigeren Zuschlag vorsehen, dann wird auch Mehrarbeit im gleichen
Stunden-Ausmaß zuschlagsfrei.
§ 19d Abs. 3c AZG
Differenzstunden: Differenz zwischen Arbeitszeit laut KV und Arbeitszeit laut Gesetz.
Beispiel: Einem Kollektivvertrag A zufolge beträgt die Normalarbeitszeit 38 Stunden.
Für die 39. und 40. Wochenstunde gebührt dem Kollektivvertrag zufolge kein Zuschlag.
Wie wirkt sich dies für einen Teilzeitarbeitnehmer aus, mit dem eine wöchentliche Arbeitszeit
von 20 Stunden vereinbart ist?
Die 21. und 22. Wochenstunde sind ebenfalls zuschlagsfrei.
Das AZG spricht in diesem Zusammenhang nur von einer Verkürzung der Arbeitszeit
durch Kollektivvertrag.
Dieser Grundsatz ist aber analog auf die Betriebsvereinbarung und auf mehrfache
Arbeitszeitverkürzung zu übertragen.
___Beispiel:
Ein Kollektivvertrag verkürzt die Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden und ermächtigt die
Betriebsvereinbarung zu einer weiteren Verkürzung.
Der Kollektivvertrag sieht für die kollektivvertraglichen Differenzstunden einen Zuschlag von
20 % vor.
Die Betriebsvereinbarung eines Unternehmens reduziert die Wochenarbeitszeit auf 38
Stunden, gewährt für die halbe Stunde bis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit aber
keinen Zuschlag.
Auswirkung für einen Teilzeitarbeitnehmer mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30
Stunden?
Eine halbe Stunde pro Woche wäre zuschlagsfrei, Tätigkeiten über 30,5 bis einschließlich zur
32. Stunde wären mit einem Zuschlag von 20 % abzugelten, danach kommt es zum
gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag.

24
Q
  1. Welche Sonderformen der Teilzeitarbeit kennen sie?
A

Sonderbestimmungen sehen Regelungen betreffend eine Arbeitszeitverkürzung aus
bestimmten Anlässen vor.
Gewisse Formen der Teilzeitarbeit genießen einen besonderen Kündigungs- und
Entlassungsschutz, da eine Kündigung wegen einer beabsichtigten Teilzeitarbeit
angefochten werden kann.
Solidaritätsprämienmodell
(§ 13 AVRAG)
Ziel des Solidaritätsprämienmodells ist die Herabsetzung der Arbeitszeit von
Arbeitnehmern in einem Betrieb unter gleichzeitiger Einstellung von
Ersatzarbeitskräften durch den Arbeitgeber, und dadurch die Aufteilung von Arbeit.
Der Arbeitgeber kann dafür eine Beihilfe zur Beschäftigungssicherung erhalten, wenn
bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
(§ 37a AMSG)
Altersteilzeit
(§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz normiert, dass ein Arbeitgeber, der ältere
Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen
Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld hat.
Altersteilzeitgeld gebührt längstens für fünf Jahre.
Die Altersteilzeit wird häufig als Vorruhestandsmodell gewählt, da das AlVG nicht
verlangt, dass die Arbeitszeit während des gesamten Betrachtungszeitraums reduziert
wird. Es kann vielmehr die Gesamtarbeitsleistung so aufgeteilt werden, dass in einer
Phase weiterhin Vollzeitarbeit erbracht wird (Arbeitsphase) und in einer weiteren
Phase nicht mehr gearbeitet wird (Freizeitphase). Die Freizeitphase darf aber nicht
mehr als 2 1⁄2 Jahre betragen.
Betreuungsteilzeit
(§ 14 Abs. 2 Z. 2 AVRAG)
Bestehen nicht nur vorübergehende Betreuungspflichten gegenüber nahen
Angehörigen, kann Betreuungsteilzeit vereinbart werden. ___
Elternteilzeit
(§§ 15h, 15i MSchG, § 8 VKG)
Besondere Regelungen bestehen im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenz-Gesetz,
die allgemeinen Regeln des AZG kommen im wesentlichen nicht zur Anwendung.
Der Elternteil hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Lebensjahr des
Kindes, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits 3 Jahre dauert und er in einem Betrieb mit
zumindest 20 AN beschäftigt ist.
Familienhospiz
(§ 14a AVRAG)
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen
durch befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit, durch Änderung der Lage der
Arbeitszeit oder durch gänzliche Freistellung von der Arbeitsleistung.
Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit zwar keinen Anspruch auf Entgelt, jedoch
steht ihm Pflegekarenzgeld für die Dauer der Familienhospizkarenz zu.
Bildungsteilzeit
(§ 11a AVRAG)
Voraussetzung für die Vereinbarung einer Bildungsteilzeit ist, dass das
Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
Die Dauer einer Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate, maximal zwei Jahre.
Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens
vier Monate dauern muss und die Gesamtdauer der Teile zwei Jahre nicht
überschreiten darf. ___
Die Arbeitszeit kann um mindestens ein Viertel und maximal die Hälfte der
Normalarbeitszeit herabgesetzt werden. Die vereinbarte wöchentliche
Normalarbeitszeit darf zehn Stunden jedoch nicht unterschreiten.___
Wer Bildungsteilzeit in Anspruch nimmt und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
erfüllen, dem gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld, wenn er
bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
(§ 26a Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Pflegeteilzeit
(§ 14d AVRAG)
Durch die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit wird es dem Arbeitnehmer ermöglicht,
den Bedürfnissen eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nachzukommen und
gleichzeitig sein Arbeitsverhältnis unter Herabsetzung der Normalarbeitszeit
aufrechtzuerhalten.
Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Rechtsanspruch auf die Pflegeteilzeit. Wurde diese
aber gültig vereinbart, so besteht ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des aliquoten
Pflegekarenzgeldes.
Der pflegebedürftigen Person muss zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz
Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 mit Bescheid zuerkannt worden sein.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann mit dem Arbeitgeber eine Herabsetzung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Dauer von zumindest einem Monat bis
höchstens drei Monaten pro zu betreuenden nahen Angehörigen vereinbart werden.
Kurzarbeit ___
Kurzarbeit liegt vor, wenn auf Grund wirtschaftlicher Notwendigkeiten eine
vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung
notwendig wird.
Je nach konjunktureller Situation greift die öffentliche Hand ein und sieht
arbeitsmarktpolitische Fördermaßnahmen in Kombination mit Pflichten der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.
Bei vorübergehenden, wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann, wenn AG, AMS, BR
und AG/AN Vertretungen keine Alternative zur Kurzarbeit gefunden haben, eine
Kurzarbeitsbeihilfe an den AG gewährt werden.
Außerdem ist auch eine Qualifizierungsbeihilfe möglich, der Unterschied zur
Kurzarbeitsbeihilfe besteht darin, dass der Arbeitgeber während der Kurzarbeit
Qualifizierungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer durchführt.

25
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff der Überstunden! Ist es möglich, dass in
    einer Arbeitswoche Überstunden anfallen, obwohl die wöchentliche
    Normalarbeitszeit nicht überschritten wird?
A

Ja, nämlich dann, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, auch wenn
die wöchentliche NAZ nicht überschritten wird!
Für die Bezahlung: 40 Wochenstunden werden normal bezahlt, dann ein 50%-iger
Überstundenzuschlag.
Überstunden liegen vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit überschritten werden oder wenn die tägliche Normalarbeitszeit, die
sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt,
überschritten wird.
Festzuhalten ist, dass eine Arbeit an Feiertagen nicht unbedingt Überstundenarbeit sein
muss.
Arbeitsleistung innerhalb der täglichen Normalarbeitszeit ist auch an einem Feiertag
keine Überstundenarbeit.
Kollektivverträge enthalten allerdings häufig Sonderzuschläge sowohl für
Feiertagsarbeit als auch für Überstundenarbeit an Feiertagen.