Art. 8 I GG Versammlungsfreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Begriff der Versammlung
Art. 8 GG
= Die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (2/3) zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung
Erforderlich: Innere Verbindung der Personen, die darauf gerichtet ist einen gemeinsamen Zweck (Str.) zu verfolgen
Sachlicher Schutzbereich
Friedlich
Art. 8 GG
= Friedlichist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen/ aufrührerischen Verlauf nimmt bzw. erwarten lässt
Entscheidend ist kollektive Unfriedlichkeit, oder deren Anstrebung oder Billigung durch Veranstalter
Sachlicher Schutzbereich
Ohne Waffen
Art. 8 GG
= Waffen sind einsatzbereite Gegenstände die nach Anfertigung & Verkehrsauffassung, dazu bestimmt sind Menschen erheblich zu verletzen
Sachlicher Schutzbereich
Gewährleistungsumfang
Art. 8 GG
Alles was im sachlichen Zsmhang steht
- Anreise; Teilnahme; Vorbereitung
- Datenerhebung & Verbreitung
- Inhalt, Zeitpunkt, Art
- Ort (keine beliebigen Orte, nur öffentlicher Straßenraum)
Schutzpflicht des Staates
…bei Unfriedlichkeit von Außen
Negative Versammlungsfreiheit
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 8 GG
- Deutschen GR
- inländische jur. Personen des PR, Art. 19 III GG
Eingriff in Schutzbereich
Eingriff
Art. 8 GG
“klassischen Eingriffe”
- Verbote; Auflagen; Auflösungen
- Erlaubnis- / Anmeldepflichten
- staatlicher Sanktionen
faktische Beeinträchtigungen
(zB. schleppende Kontrollen)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
Art. 8 GG
1) Einfacher Gesetzesvorbehalt
- Unter freiem Himmel
2) Vorbehaltlos
- In geschlossenen Räumen
2) Qualifizierter GV (Art. 17a I GG)
Grundrechtsschranken
Unter freiem Himmel
Art. 8 GG
Eine Versammlungunter freiem Himmelliegt vor, wenn die Versammlung nicht durch seitliche Begrenzungen von der Außenwelt abgetrennt ist
Abgrenzung: öffentliche/nicht öffentliche Versammlungen im Bezug auf Anwednung des Polizei- & Ordnungsrechts
Im Vergleich zu geschlossenen Räumen = erhöhtes Gefahrenpotenzial
Grundrechtsschranken
In geschlossenen Räumen
Art. 8 GG
Einschränkung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken-Schranken
Art. 8 GG
1) Verhältnismäßigkeit
a) Abgrenzung: Anmeldepflicht von Eil- & Spontanversammlung
b) § 15 VersG (Eingriffe nur bei unmittelbar drohender Gefährdung von gleichwertigen RG verhältnisgemäß)
- Verbote & Auflösungen von Versammlungen nur alsultimo ratio (zunächst mildere Mittel (z.B .Auflagen ausschöpfen)
Grundrechtsschranken
Eilversammlungen
Art. 8 GG
Versammlungen, bei denen zwar grds. eine Anmeldung möglich ist, aber die Frist von 48 Stunden nicht eingehalten werden kann
§ 14 VersG: (+) unter Einhaltung verkürzter Frist, d.h so früh wie möglich
Grundrechtsschranken
Spontanversammlungen
Art. 8 GG
Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden
§ 14 VersG: Nach BVerfG nicht anmeldepflichtig, da sonst generell verboten