Art. 8 I GG Versammlungsfreiheit Flashcards

1
Q

Sachlicher Schutzbereich

Begriff der Versammlung

Art. 8 GG

A

= Die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (2/3) zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung

Erforderlich: Innere Verbindung der Personen, die darauf gerichtet ist einen gemeinsamen Zweck (Str.) zu verfolgen

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2
Q

Sachlicher Schutzbereich

Friedlich

Art. 8 GG

A

= Friedlichist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen/ aufrührerischen Verlauf nimmt bzw. erwarten lässt

Entscheidend ist kollektive Unfriedlichkeit, oder deren Anstrebung oder Billigung durch Veranstalter

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3
Q

Sachlicher Schutzbereich

Ohne Waffen

Art. 8 GG

A

= Waffen sind einsatzbereite Gegenstände die nach Anfertigung & Verkehrsauffassung, dazu bestimmt sind Menschen erheblich zu verletzen

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4
Q

Sachlicher Schutzbereich

Gewährleistungsumfang

Art. 8 GG

A

Alles was im sachlichen Zsmhang steht
- Anreise; Teilnahme; Vorbereitung
- Datenerhebung & Verbreitung
- Inhalt, Zeitpunkt, Art
- Ort (keine beliebigen Orte, nur öffentlicher Straßenraum)

Schutzpflicht des Staates
…bei Unfriedlichkeit von Außen

Negative Versammlungsfreiheit

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5
Q

Eröffnung des Schutzbereichs

Persönlicher Schutzbereich

Art. 8 GG

A
  • Deutschen GR
  • inländische jur. Personen des PR, Art. 19 III GG
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6
Q

Eingriff in Schutzbereich

Eingriff

Art. 8 GG

A

“klassischen Eingriffe”
- Verbote; Auflagen; Auflösungen
- Erlaubnis- / Anmeldepflichten
- staatlicher Sanktionen

faktische Beeinträchtigungen
(zB. schleppende Kontrollen)

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7
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Grundrechtsschranken

Art. 8 GG

A

1) Einfacher Gesetzesvorbehalt
- Unter freiem Himmel

2) Vorbehaltlos
- In geschlossenen Räumen

2) Qualifizierter GV (Art. 17a I GG)

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8
Q

Grundrechtsschranken

Unter freiem Himmel

Art. 8 GG

A

Eine Versammlungunter freiem Himmelliegt vor, wenn die Versammlung nicht durch seitliche Begrenzungen von der Außenwelt abgetrennt ist

Abgrenzung: öffentliche/nicht öffentliche Versammlungen im Bezug auf Anwednung des Polizei- & Ordnungsrechts

Im Vergleich zu geschlossenen Räumen = erhöhtes Gefahrenpotenzial

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9
Q

Grundrechtsschranken

In geschlossenen Räumen

Art. 8 GG

A

Einschränkung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht

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10
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Schranken-Schranken

Art. 8 GG

A

1) Verhältnismäßigkeit

a) Abgrenzung: Anmeldepflicht von Eil- & Spontanversammlung

b) § 15 VersG (Eingriffe nur bei unmittelbar drohender Gefährdung von gleichwertigen RG verhältnisgemäß)

  • Verbote & Auflösungen von Versammlungen nur alsultimo ratio (zunächst mildere Mittel (z.B .Auflagen ausschöpfen)
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11
Q

Grundrechtsschranken

Eilversammlungen

Art. 8 GG

A

Versammlungen, bei denen zwar grds. eine Anmeldung möglich ist, aber die Frist von 48 Stunden nicht eingehalten werden kann

§ 14 VersG: (+) unter Einhaltung verkürzter Frist, d.h so früh wie möglich

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12
Q

Grundrechtsschranken

Spontanversammlungen

Art. 8 GG

A

Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden

§ 14 VersG: Nach BVerfG nicht anmeldepflichtig, da sonst generell verboten

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