Art. 12 I GG Berufsfreiheit Flashcards

1
Q

Sachlicher Schutzbereich

Teilgewährleistungen

Art. 12 I GG

A

1) Berufsfreiheit, Art.12 I 1 Var. 1 & S.2 GG
2) Arbeitsplatzwahlfreiheit, Art. 12 I 1 Var. 2 GG
3) Ausbildungsstättenwahlfreiheit, Art 12 I 1 Var. 3 GG

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2
Q

1) Berufsfreiheit

Begriff des Berufs

Art. 12 I 1 Var. 1 GG

A

Ein Beruf ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist & der Schaffung bzw. Erhaltung einer Lebensgrundlage dient bzw. dazu beiträgt

(-) gemeinschaftsschädlich (Auftragskiller)

Weite Auslegung:
(+) freie Berufe
(+) selbständig / unselbstständig
(+) Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes
(+) gesetzlich nicht erlaubt (Schwarzarbeit)

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3
Q

Berufsfreiheit

Gewährleistungsumfang

Art. 12 I 1 Var. 1 GG

A

Abgrenzung:

1) Berufswahlfreiheit
= freie Wahl eines Berufs
–> “Ob” & ggf. “welcher” Beruf
–> mehrere Berufe nebeneinander
–> Die Wahl keinen Beruf zu ergreifen (Negative Kehrseite)

2) Berufsausübungsfreiheit
= Freiheit einen gewählten Beruf auszuüben
–> „Wie“ der Tätigkeit
–> mehrere nebeneinander auszuüben

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4
Q

Arbeitsplatzwahlfreiheit

Begriff des Arbeitsplatzes

Art. 12 I 1 Var. 2 GG

A

Ein Arbeitsplatz ist der Ort, an dem eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird

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5
Q

Arbeitsplatzwahlfreiheit

Gewährleistungsumfang

Art. 12 I 1 Var. 2 GG

A

Das Recht, einen konkreten Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben

Die Arbeitsplatzwahlfreiheit ist der Berufswahlfreiheit nachgeordnet und der Berufsausübungsfreiheit vorgeschaltet

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6
Q

Ausbildungsstättenwahlfreiheit

Begriff der Ausbildung

Art. 12 I 1 Var. 3 GG

A

Eine Ausbildung ist eine berufsbezogene Einrichtung, die mehr als nur eine allgemeine Schulbildung vermittelt, also der Ausbildung für einen Beruf dient

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7
Q

Ausbildungsstättenwahlfreiheit

Gewährleistungsumfang

Art. 12 I 1 Var. 3 GG

A
  • freie Wahl des Ausbildungsziels & der Zugang zu einer konkreten Ausbildungsstätte (im Rahmen des Möglichen)
  • Alle Tätigkeiten geschützt, die während der Ausbildung erforderlich sind (Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen).

Beachte: Staatliche Ausbildungsstätten allerdings verpflichtet, ihre Kapazitäten erschöpfend zu nutzen (sog.Kapazitätserschöpfungsgebot)

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8
Q

Eröffnung des Schutzbereichs

Persönlicher Schutzbereich

Art. 12 I GG

A
  • Deutschen GR
  • Inländische jur. Personen d. PR
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9
Q

Eingriff in Schutzbereich

Eingriff

Art. 12 I GG

A
  • klassische Eingriffe
  • Mittelbar / faktische
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10
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Grundrechtsschranken

A

a) Einheitlicher Regelungsvorbehalt
b) Gesetzesvorbehalt

Obwohl Art. 12 I GG nur Berufsausübungsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt stellt, erstreckt BVerfG den Vorbehalt auch auf die anderen Teilgewährleistungen aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs

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11
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Schranken-Schranken

Art. 12 I GG

A

Verhältnismäßigkeit + Drei Stufen Theorie

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12
Q
A
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