Art. 12 I GG Berufsfreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Teilgewährleistungen
Art. 12 I GG
1) Berufsfreiheit, Art.12 I 1 Var. 1 & S.2 GG
2) Arbeitsplatzwahlfreiheit, Art. 12 I 1 Var. 2 GG
3) Ausbildungsstättenwahlfreiheit, Art 12 I 1 Var. 3 GG
1) Berufsfreiheit
Begriff des Berufs
Art. 12 I 1 Var. 1 GG
Ein Beruf ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist & der Schaffung bzw. Erhaltung einer Lebensgrundlage dient bzw. dazu beiträgt
(-) gemeinschaftsschädlich (Auftragskiller)
Weite Auslegung:
(+) freie Berufe
(+) selbständig / unselbstständig
(+) Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes
(+) gesetzlich nicht erlaubt (Schwarzarbeit)
Berufsfreiheit
Gewährleistungsumfang
Art. 12 I 1 Var. 1 GG
Abgrenzung:
1) Berufswahlfreiheit
= freie Wahl eines Berufs
–> “Ob” & ggf. “welcher” Beruf
–> mehrere Berufe nebeneinander
–> Die Wahl keinen Beruf zu ergreifen (Negative Kehrseite)
2) Berufsausübungsfreiheit
= Freiheit einen gewählten Beruf auszuüben
–> „Wie“ der Tätigkeit
–> mehrere nebeneinander auszuüben
Arbeitsplatzwahlfreiheit
Begriff des Arbeitsplatzes
Art. 12 I 1 Var. 2 GG
Ein Arbeitsplatz ist der Ort, an dem eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
Arbeitsplatzwahlfreiheit
Gewährleistungsumfang
Art. 12 I 1 Var. 2 GG
Das Recht, einen konkreten Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben
Die Arbeitsplatzwahlfreiheit ist der Berufswahlfreiheit nachgeordnet und der Berufsausübungsfreiheit vorgeschaltet
Ausbildungsstättenwahlfreiheit
Begriff der Ausbildung
Art. 12 I 1 Var. 3 GG
Eine Ausbildung ist eine berufsbezogene Einrichtung, die mehr als nur eine allgemeine Schulbildung vermittelt, also der Ausbildung für einen Beruf dient
Ausbildungsstättenwahlfreiheit
Gewährleistungsumfang
Art. 12 I 1 Var. 3 GG
- freie Wahl des Ausbildungsziels & der Zugang zu einer konkreten Ausbildungsstätte (im Rahmen des Möglichen)
- Alle Tätigkeiten geschützt, die während der Ausbildung erforderlich sind (Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen).
Beachte: Staatliche Ausbildungsstätten allerdings verpflichtet, ihre Kapazitäten erschöpfend zu nutzen (sog.Kapazitätserschöpfungsgebot)
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 12 I GG
- Deutschen GR
- Inländische jur. Personen d. PR
Eingriff in Schutzbereich
Eingriff
Art. 12 I GG
- klassische Eingriffe
- Mittelbar / faktische
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
a) Einheitlicher Regelungsvorbehalt
b) Gesetzesvorbehalt
Obwohl Art. 12 I GG nur Berufsausübungsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt stellt, erstreckt BVerfG den Vorbehalt auch auf die anderen Teilgewährleistungen aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken-Schranken
Art. 12 I GG
Verhältnismäßigkeit + Drei Stufen Theorie