Art. 5 III 1 1. Fall GG Kunstfreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Begriff(e) der Kunst
Art. 5 I 1 1. Fall GG
1) formaler Kunsbegriff
2) materieller Kunstbegriff
3) offener Kunstbegriff
Begriff der Kunst
formaler Kunsbegriff
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Arbeiten best. Werktypen (Malerei, Bildhauerei, Poesie)
(-) erfasst keine neuen avantgardistischen Kunstformen
Begriff der Kunst
materieller Kunstbegriff
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer best. Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BGH)
Begriff der Kunst
offener Kunstbegriff
Art. 5 I 1 1 Fall GG
Entscheidendes Merkmal der Kunst, ist Mannigfaltigkeit ihrer Aussage, die ständig neue weitreichende Interpretation zulässt
Sachlicher Schutzbereich
Gewährleistungsumfang
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Werkbereich: Beginnend mit Idee, über Vorbereitung bis zum Entstehen
Wirkbereich: Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung & Werbung
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I 1 1. Fall GG
- künstlerisch tätige natürliche Personen
- auch die für Schöpfung & Verbreitung eine unentbehrliche Mittlerfunktion übernehmen
- Jur. Personen des PR (+ EU-Ausland)
(-) Kunstkritik
Eingriff in Schutzbereich
Eingriff
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Wenn Werk- & Wirkbereich
- durch staatliche Verbote / Sanktionen
- bloß faktisch / mittelbare Beeinträchtigungen
behindert / unmöglich gemacht werden
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
Art. 5 I 1 1. Fall GG
= grds. vorbehaltlos gewährleistet
Nur verfassungsimmanente Schranken in kollidierenden Verfassungsgütern (praktische Konkordanz)