Art. 3 I GG Allgemeiner Gleichheitssatz Flashcards
Ungleichbehandlung
Art. 3 I GG
= erfordert Ungleichbehandlung von “wesentlich gleichem”
oder Gleichbehandlung von “wesentlich ungleichem”
Ungleichbehandlung
1) von wesentlich Gleichem
Art. 3 I GG
= verschiedene Personen, Situationen oder Personengruppen müssen vergleichbar sein
1) Jeweils Feststellen in welcher bestimmten Weise rechtlich geregelt wird
2) Untersuchen ob beide Seiten unter einem gemeinsamen Oberbegriff subsumiert werden können
Ungleichbehandlung
2) durch selben Träger hoheitlicher Gewalt
Art. 3 I GG
a) Rechtsanwendungsgleichheit
= exekutives/ judikatives Handeln durchselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt
–> Wenden Organe der Länder Bundesgesetze an, müssen bundesweit gleiche Maßstäbe gelten
b) Rechtssetzungsgleichheit
= Ungleichbehandlung beiGesetzgebung durchdieselbe Rechtsetzungsgewalt
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
2 Formeln (hM)
Art. 3 I GG
1) “Willkürformel”
2) “Neue Formel”
Siehe Obsidian
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Verhältnismäßigkeit
Art. 3 I GG
1) legitimer Zweck der UB (= jeder Zweck, der nicht ausdrücklich verboten)
2) Inwieweit ist UB zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich & angemessen
Beachte: Einschätzungs- & Gestaltungsspielraum die BVerfG der Legislative/Exekutive/Judikative einräumt
+ Intenstität der UB
Verhältnismäßigkeit
Intenstität der Ungleichbehandlung
Art. 3 I GG
Steigt
- je weniger Betroffener das Kriterium beeinflussen kann, welches UB zu grunde liegt
- Je mehr UB grundrechtlich geschützte Freiheiten beeinträchtigt
- je mehr Kriterium der UB einem der nach Art. 3 III GG verbotenen Kriterien ähnelt
–> UB geringer Intensität kann durch irgendeinen sachlichen Zweck gerechtfertigt werden
–> UB besonders hoher Intensität erfordert verfassungsrechtlich fundierten Zweck bzw. Grund