Art. 3 I GG Allgemeiner Gleichheitssatz Flashcards

1
Q

Ungleichbehandlung

Art. 3 I GG

A

= erfordert Ungleichbehandlung von “wesentlich gleichem”
oder Gleichbehandlung von “wesentlich ungleichem”

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2
Q

Ungleichbehandlung

1) von wesentlich Gleichem

Art. 3 I GG

A

= verschiedene Personen, Situationen oder Personengruppen müssen vergleichbar sein

1) Jeweils Feststellen in welcher bestimmten Weise rechtlich geregelt wird
2) Untersuchen ob beide Seiten unter einem gemeinsamen Oberbegriff subsumiert werden können

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3
Q

Ungleichbehandlung

2) durch selben Träger hoheitlicher Gewalt

Art. 3 I GG

A

a) Rechtsanwendungsgleichheit
= exekutives/ judikatives Handeln durchselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt

–> Wenden Organe der Länder Bundesgesetze an, müssen bundesweit gleiche Maßstäbe gelten

b) Rechtssetzungsgleichheit
= Ungleichbehandlung beiGesetzgebung durchdieselbe Rechtsetzungsgewalt

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4
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

2 Formeln (hM)

Art. 3 I GG

A

1) “Willkürformel”
2) “Neue Formel”

Siehe Obsidian

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5
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Verhältnismäßigkeit

Art. 3 I GG

A

1) legitimer Zweck der UB (= jeder Zweck, der nicht ausdrücklich verboten)

2) Inwieweit ist UB zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich & angemessen
Beachte: Einschätzungs- & Gestaltungsspielraum die BVerfG der Legislative/Exekutive/Judikative einräumt

+ Intenstität der UB

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6
Q

Verhältnismäßigkeit

Intenstität der Ungleichbehandlung

Art. 3 I GG

A

Steigt
- je weniger Betroffener das Kriterium beeinflussen kann, welches UB zu grunde liegt
- Je mehr UB grundrechtlich geschützte Freiheiten beeinträchtigt
- je mehr Kriterium der UB einem der nach Art. 3 III GG verbotenen Kriterien ähnelt

–> UB geringer Intensität kann durch irgendeinen sachlichen Zweck gerechtfertigt werden

–> UB besonders hoher Intensität erfordert verfassungsrechtlich fundierten Zweck bzw. Grund

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7
Q
A
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