Art. 2 I iVm. Art. I 1 GG, Allg. Persönlichkeitsrecht Flashcards
Eröffnung des Schutzbereichs
Sachlicher Schutzbereich
Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG
Betroffener hat das Recht über das “Ob & Wie der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit zu bestimmen”
--> Generell Schutz der **Privatsphäre**
Sachlicher Schutzbereich
Privatsphäre
Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG
Der Einzelne soll das Recht haben, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen & seine Persönlichkeit in einem abgeschirmten Bereich entfalten können
Sachlicher Schutzbereich
Relevante Fallgruppen
Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG
- Recht am eigenen Bild
- Recht am eigenen Wort
- Recht auf Gegendarstellung im angemessenen Maße
- Schutz vor Zwang der Selbstbezichtigung
- Schutz der persönlichen Ehre
- Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
- Recht auf Selbstbestimmtes Sterben
- Recht auf Informationelle Selbstbestimmung
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG
- Jedermann GR (alle natürlichen Personen)
P: Auch jur. Personen?
Art. 19 III GG: GR müssen ihrem Wesen nach auf jur. Personen Anwendung finden
hM: Es kann zB. sozialen Geltungsanspruch im Wirtschaftsleben & Befugnis über Geschäftspapiere zu verfügen haben & unter den Schutzbereich des APR fallen
Grundsätzlich wird die Ausweitung allerdings der individuellen Einzelfallbetrachtung unterliegen & häufig nicht möglich sein
Eingriff in den Schutzbereich
Eingriff
Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG
- überwiegend faktische Maßnahmen (Staatshandeln, etwa durch Ausforschen der Privatsphäre)Voraussetzung für Eingriff: Personenbezogenheit der Daten
Personenbezogenheit der Daten: Preisgabe von spezifischen Angaben über persönliche / sachliche Verhältnisse einer bestimmten / bestimmbaren Person
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
**Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG
Schrankentrias: “Einfacher Gesetzesvorbehalt”
Verfassungsmäßige Ordnung: Die Gesamtheit der Normen, die formell & materiell mit der Verfassung in Einklang stehen
Rechte Anderer / Sittengesetze
Weite Auslegung der vO sorgt dafür, dass andere Schranken in ihr regelmäßig aufgehen
Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Schranken-Schranken
Art. 2 I GG iVm. Art. 1 GG
- Verhältnismäßigkeit
Besondere Anforderungen bei Recht auf informationelle Selbstbestimmung
–> Rechtsgrundlage aus der sich Vor. & Umfang der Beschränkung klar erkennbar (Normklarheit)
Fallgruppen sachlicher Schutzbereich
Recht auf selbstbestimmtes Sterben
- Entscheidung, eigenes Leben zu beenden, ist von existenzieller Bedeutung für Persönlichkeit des Menschen
–> Ausfluss des eigenen Selbstverständnisses & grundlegender Ausdruck der Selbstbestimmung & Eigenverantwortung - Welchen Sinn Einzelner in seinem Leben sieht & ob & aus welchen Gründen er es beenden will unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen & Überzeugungen
Fallgruppen sachlicher Schutzbereich
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Betroffener kann grds. selbst entscheiden, Ob / Wann / Wie persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden
- Schutzpflicht des Staates, dieses Recht zu gewähren
Umfasst auch:
- Schutz vor Erhebung & Weitergabe von Befunden über Gesundheitszustand / Seelische Verfassung / Charakter