Art. 5 I 2 1. Fall GG Pressefreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Begriff der Presse
Art. 5 I 2 1. Fall GG
= Alle zur Verbreitung bestimmten & geeigneten Druckerzeugnisse
“seriöse” & “Sensationspresse”
Zeitungen; Bücher aber auch Flugblätter; Aufkleber & Plakate; CD´s; Disketten & Schallplatten
Sachlicher Schutzbereich
Gewährleistungsumfang
Art. 5 I 2 1.Fall GG
- Freiheit der Gründung & Gestaltung von Presseerzeugnissen
- Von Beschaffung bis Verbreitung
- Presseberichte dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Online-Archiven)
-
rechtswidrige Beschaffung der Infos gegen des Willen des Informationsinhabers (-); aber Verbreitung rechtswidrig erlangter Infos (+)
- GR-Träger haben Anspruch auf Zugang zu Gerichtsverfahren, freie Berichterstattung & subjektives Recht zur Teilhabe an Berichterstattungsmöglichkeiten
Abgrenzung: Meinungsfreiheit
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I 2 1.Fall GG
- natürliche Personen, die geschützte Tätigkeit der Presse ausüben
- Jur. Personen d. PR, Art. 19 III GG
- Jur. Personen d. PR im EU-Ausland (Art. 19 III GG AE)
Die Leserschaft zählt nicht dazu, diese wird über die Informationsfreiheit geschützt!
Eingriff in Schutzbereich
Eingriff
Art. 5 I 2 1.Fall GG
- “klassische GR-Eingriffe” (Berufsausübungsverbote / Durchsuchung von Redaktionsräumen / Beschlagnahme von Pressematerial)
-
Faktisch / mittelbar
(Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen;
Abdruckverpflichtung einer Gegendarstellung auf Titelseite) -
Subventionierungen
(wenn dadurch best. Meinungen gefördert)
Sachlicher Schutzbereich
Abgrenzung: Meinungsfreiheit
Art. 5 I 1 1. Fall GG vs. Art. 5 I 1 2. Fall GG
Pressefreiheit
= schützt äußere Umstände der Presse
(Im Pressewesen tätige Personen in Ausübung ihrer Funktion, das Presseerzeugnis & Presse als Institution)
Meinungsfreiheit
= schützt die im Druckerzeugnis enthaltenen Meinungsäußerungen, also die Inhalte
Beachte: Pressefreiheit kein lex specialis ggü. der Meinungsfreiheit