Art. 5 I 2 1. Fall GG Pressefreiheit Flashcards

1
Q

Sachlicher Schutzbereich

Begriff der Presse

Art. 5 I 2 1. Fall GG

A

= Alle zur Verbreitung bestimmten & geeigneten Druckerzeugnisse

“seriöse” & “Sensationspresse”

Zeitungen; Bücher aber auch Flugblätter; Aufkleber & Plakate; CD´s; Disketten & Schallplatten

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Q

Sachlicher Schutzbereich

Gewährleistungsumfang

Art. 5 I 2 1.Fall GG

A
  • Freiheit der Gründung & Gestaltung von Presseerzeugnissen
  • Von Beschaffung bis Verbreitung
  • Presseberichte dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Online-Archiven)
  • rechtswidrige Beschaffung der Infos gegen des Willen des Informationsinhabers (-); aber Verbreitung rechtswidrig erlangter Infos (+)
    • GR-Träger haben Anspruch auf Zugang zu Gerichtsverfahren, freie Berichterstattung & subjektives Recht zur Teilhabe an Berichterstattungsmöglichkeiten

Abgrenzung: Meinungsfreiheit

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Q

Eröffnung des Schutzbereichs

Persönlicher Schutzbereich

Art. 5 I 2 1.Fall GG

A
  • natürliche Personen, die geschützte Tätigkeit der Presse ausüben
  • Jur. Personen d. PR, Art. 19 III GG
  • Jur. Personen d. PR im EU-Ausland (Art. 19 III GG AE)

Die Leserschaft zählt nicht dazu, diese wird über die Informationsfreiheit geschützt!

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Q

Eingriff in Schutzbereich

Eingriff

Art. 5 I 2 1.Fall GG

A
  • “klassische GR-Eingriffe” (Berufsausübungsverbote / Durchsuchung von Redaktionsräumen / Beschlagnahme von Pressematerial)
  • Faktisch / mittelbar
    (Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen;
    Abdruckverpflichtung einer Gegendarstellung auf Titelseite)
  • Subventionierungen
    (wenn dadurch best. Meinungen gefördert)
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5
Q

Sachlicher Schutzbereich

Abgrenzung: Meinungsfreiheit

Art. 5 I 1 1. Fall GG vs. Art. 5 I 1 2. Fall GG

A

Pressefreiheit
= schützt äußere Umstände der Presse
(Im Pressewesen tätige Personen in Ausübung ihrer Funktion, das Presseerzeugnis & Presse als Institution)

Meinungsfreiheit
= schützt die im Druckerzeugnis enthaltenen Meinungsäußerungen, also die Inhalte

Beachte: Pressefreiheit kein lex specialis ggü. der Meinungsfreiheit

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