Art. 4 I, II GG Glaubensfreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Begriff des Glaubens
**Art. 4 I, II GG
= Umfasst religiöse Anschauungen &
Weltanschauungen
Auf Unterscheidung kommt es nicht an
Begriff des Glaubens
religöse Anschauung
Art. 4 I, II GG
= Erklärungsmodelle vom Wesen der Welt, die durch eine Gottesvorstellung & Jenseitsbezug geprägt sind
Begriff des Glaubens
Weltanschauung
Art. 4 I, II GG
= sind solche, durch welche die Welt auf antireligöse / atheistische Weise erklärt wird
Sachlicher Schutzbereich
Gewährleistungsumfang
Art. 4 I, II GG
Forum internum: Recht Glauben zu bilden & inne zu haben
Forum externum: Recht Glauben nach außen kundzutun & gesamtes Verhalten & Handeln an den Lehren des Glaubens auszurichten
Auch: Negative Glaubensfreiheit (bspw. Kirchenaustritt)
Geschützte Verhaltensweisen:
- religiöse Erziehung
- freireligiöse Feiern
- Äußerungen & Förderung
- für den eigenen Glauben werben
- andere von deren Glauben abwerben
Gewährleistungsumfang
Schutzpflicht des Staates
Art. 4 I, II GG
= Verpflichtung Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung zu schaffen & die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf Glaubensgebiet zu sichern
(-) kein Anspruch auf staatliche Leistung, allenfalls Teilhaberecht
Art. 4 I, II GG iVm Art. 140 GG / 139 WRV: Schutzauftrag der Sonn-& Feiertage
Sachlicher Schutzbereich
Besondere Voraussetzungen
Art. 4 I, II GG
Da gesamtes Verhalten dem Glauben ausgerichtet werden darf, genügt eine bloße Behauptung, dass ein äußerlich neutrales Verhalten glaubensgeleitet sei nicht
1) Plausible Darlegung, dass Verhalten tatsächlich glaubensgeleitet
2) Verhalten muss objektiv wesensnotwendig für religiösen / weltanschaulichen Auftrag sein bzw. in entsprechendem organisatorisch - sachlichen Zusammenhang stehen
(-) Gelegenheitstätigkeiten religiöser Betätigung
(Verkauf von Speisen & Getränken bei religiösen Veranstaltungen)
Eingriff in den Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Art. 4 I, II GG
individuelle Glaubensfreiheit:
- schützt alle Einzelpersonen unabhängig von Nationalität
- Auch Kinder (bei fehlender Grundrechtsmündigkeit vertreten Eltern)
kollektive Glaubensfreiheit:
= schützt Glaubensgemeinschaften
- Inländische jur. Personen d. PR
- nicht rechtsfähige Vereine
- Religionsgesellschaften / Weltanschauliche Vereinigungendie öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind (z.B. kath. /ev. Kirche)
–> da nicht Teil des Staates (Art.137 I WRV i.V.m.Art.140 GG. WRV iVm Art.140 GG
Eingriff in den Schutzbereich
Eingriff
Art. 4 I, II GG
- klassische Grundrechtseingriffe (staatl. Ge-& Verbote; Sanktionen)
-
faktisch / mittelbare Beeinträchtigungen
(Warnungen; negative Äußerungen staatlicher Stellen)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
Art. 4 I, II GG
hM vorbehaltlos gewährleistet
a) Verfassungsimmanente Schranke
- Kollidierendes Verfassungsrecht bspw. in GR Ditter (Kopftuchfall)
- staatliche Bildungs- & Erziehungsauftrag, Art.7 I GG
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken-Schranken
Art. 4 I, II GG
- Praktische Konkordanz
Ausnahme: Verhältnismäßigkeit (Wenn Gesetzesvorbehalt existiert)