Art. 5 I 1 2. Fall GG Informationsfreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Begriff der Quelle
Art. 5 I 1 2. Fall
= Alle Informationsquellen, unabhängig davon, ob es sich um Meinungen / Tatsachen oder öffentl. / private Angelegenheiten handelt
Sachlicher Schutzbereich
Quelle “allgemein zugänglich”
Art. 5 I 1 2. Fall GG
= wenn sie technisch geeignet & bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen
Sachlicher Schutzbereich
Gewährleistungsumfang
Art. 5 I 1 2.Fall GG
Schützt
- aktives Handeln zur Informationsbeschaffung
- schlichte Entgegenahme von Infos
Negative Kehrseite
- staatl. Informationen nicht zur Kenntnis zu nehmen
Beachte: Staat nicht verpflichtet dem Bürger Infos zu beschaffen
—> Keinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle (Außer Bund, Länder regelt dies)
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I 1 2.Fall GG
- Jedermann GR
- inländische jur. Personen des PR (+ EU-Ausland), Art. 19 III GG & Anwendungerw.
Eingriff in Schutzbereich
Eingriff
Art. 5 I 1 2.Fall G
- Jede Maßnahme die Zugang zur Information verwehrt / verzögert
- Auch schon Vorenthalten nur einer Informationsquelle (da GR-Träger Auswahlrecht bzgl. mehrerer Quellen zusteht)
Beachte: Entgelt gegen Nutzung der Informationsquelle beeinträchtigt Freiheit nicht (soweit es um herkömmliche Rundfunkgeräte geht)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 5 I 1 2.Fall GG
= wie Meinungsfreiheit
1) Grundrechtsschranke (Schrankentrias)
= qualifizierter GV
a) allg. Gesetz
b) Schutz der Jugend
c) persönliche Ehre
2) Schranken-Schranken
a) Verhältnismäßigkeit (sog. Wechselwirkungslehre)