Art. 14 GG Eigentumsgarantie Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Begriff des Eigentums
Art. 14 GG
Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes zugeordnet sind
Sachlicher Schutzbereich
Gewährleistungsumfang
Art. 14 GG
- Sacheigentum
- Vermögenswerte Forderungen
- öffentlich-rechtliche Positionen (Renten, Anwartschaften)
(-)
- das Vermögen als solches
- makelbehaftete, rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen
- bloße Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 14 GG
- Jedermann GR
- inländische jur. Personen des PR
(-)
Jur. Personen des öR
= selbst wenn sie nach privatrechtlichen Vorschriften Eigentum erworben haben, das sie nicht für eine öffentliche Aufgabe einsetzen
Art. 14 GG schützt also nicht allgemein „Privateigentum“, sondern das „Eigentum Privater“
Eingriff in Schutzbereich
Eingriff
Art. 14 GG
= wenn schutzfähige Position entzogen / ihre Nutzung, Verfügung oder Verwertung beschränkt wird
- durch imperative Regelungen (Genehmigungs- & Steuerpflichten)
- auch durch faktisch / mittelbare Einschränkungen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
Art. 14 GG
a) Einfacher Gesetzesvorbehalt: Inhalts- & Schrankenbestimmungen
= formelle & materielle Gesetz, Art. 14 I 2 GG
b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Enteignung, Art. 14 III GG
P: Aufopferungsenteignung (Sonderopfertheorie; Schweretheorie & Formelle Theorie (hM)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken-Schranken
Art. 14 GG
aa) Schrankenspezifische Anforderungen der Enteignung
–> Entschädigungsregel (Junktimklausel) & Gesetz erkennbar Gemeinwohlbezogen, Art. 14 III 1 & 2 GG
bb) Verhältnismäßigkeit
–> Auch bei Inhalts- & Schrankenbestimmungen nach Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob ggf. Entschädigungs- / Übergangsregelung vorhanden sein müssen (sonst unverhältnisgemäß)