Art. 2 II GG, Recht auf Leben & körperliche Unversehrtheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
a) Leben
Art. 2 II GG
= Unter Leben ist das körperliche Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz, zu verstehen
- Unabhängig von Lebensumständen & körperlicher/seelischer Verfassung
- Schutzwürdigkeit hängt nicht von Lebensdauer ab
- Keine negative Kehrseite (Recht auf Freitod) –> Art. 2 I GG
P: Lebensbeginn
Vom Zeitpunkt des Entstehens (hM: Verschmelzung von Ei & Samenzelle) bis Todeseintritt (Hirntod)
Sachlicher Schutzbereich
b) körperliche Unversehrheit
Art. 2 II GG
= schützt körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinne als Selbstbestimmungsrecht
P: Psychische Beeinträchtigungen
…nur wenn mit Wirkung körperlicher Schmerzen vergleichbar
(psychische Folter, seelische Qualen, entsprechende Verhörmethoden)
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 2 II GG
Jedermann GR (alle natürlichen Personen)
Keine Jur. Personen!
P: Nasciturus
hM: Eigene Grundrechtssubjektivität
- Da Schutzwürdigkeit ungeborenen Lebens anerkannt
- Primäre Abwehrcharakter der GR
Eingriff in den Schutzbereich
Eingriff
Art. 2 II GG
- klassische Eingriffe
- Faktische / mittelbare Beeinträchtigungen
Schutz nicht vor jeder als unangenehm empfundenen Einwirkung auf den Körper (da gesellschaftliches Zusammenleben generell zu vielfältigen Berührungen der körperlichen Sphäre führt)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
Art. 2 II GG
- Nur aufgrund (formellen) gesetzes, Art. 2 II 3 GG
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken-Schranken
Art. 2 II GG
Verhältnismäßigkeit
Engen Bezug zu Art. 1 I GG beachten!